LANDKREtS CALW
VERHANDLUNGSNtEDERSCHRiFT
Verhandelt am
Vor dem
Vorsitzender
Anwesende Mitglieder
Normalzahl
Öffentlich
13.2.1978
Kreistag
KR Lehmann
38
44
i°
§ 4
Durchführung des Kreisreformgesetzes;
h!er: Vermögensauseinandersetzung mit dem Enzkreis
_und den Landkreise n Böbtingen und Rastatt
- Vortage tt/180 -
Vorsitzender Lehmann wies darauf hin, daß die Vortage der Schtußpunkt tanger Verhandtungen und Auseinandersetzungen, insbesondere mit dem Enzkreis bedeute. Der erziette Vergteich er- fütte zwar nicht atte Vorstettungen des Landkreises, doch wottte der Landkreis zur Erhattung des guten nachbarschafttichen Verhättnisses mit dem Enzkreis in keine prozessuate Auseinandersetzung Uber die Vermögensauseinandersetzung eintreten.
Reg. Direktor Dr. Amberger wies darauf hin, daß sich die Verhandtungen mit dem Enzkreis sehr schwierig gestatteten. Weiter gab er bekannt, daß das Regierungspräsidium den erzietten Ver- gteichstext ats genehmigungsfähig bezeichnet habe.
Für die Fraktion der Freien Wähtervereinigung sagte KR Ktepser, daß es zu begrüßen sei, daß es endtich zu dem Schtußstrich unter die Vermögensauseinandersetzung komme. Er dankte der Ver- wattung, daß sie das schwierige Probtem nunmehr mutig angepackt habe und einer raschen Ertedi- gung zugeführt habe. Verständnis bringe seine Fraktion aber auch auf für die Hattung des Kreiskämmerers, dem das Woht des Landkreises sehr am Herzen tiege.
Für die CDU-Fraktion dankte KR Meroth der Verwattung, daß es nunmehr endtich getungen sei, die Sache einvernehmtich zu regetn.
Namens der SPD-Fraktion begrüßte es KR Trommer, daß es getungen sei die tangwierigen Verhandtungen mit dem Enzkreis zum Abschtuß zu bringen. Seine Fraktion werte dies ats positiven Schritt auf ein noch besseres Miteinander mit dem Enzkreis.
Sodann b e s c h t o ß der Kreistag einstimmig:
1. Der beitiegende Entwurf einer Vereinbarung zwischen den Landkreisen Catw und Enzkreis wird genehmigt, jedoch mit der Maßgabe, daß für ein inneres Dartehen des früheren Landkreises Catw mit Stand von 114 135.08 DM per 31.12.1972 ein Anteitsbetrag von 70 000 DM vom Enzkreis erstattet wird.
2. Der zwischen den Landratsämtern Catw und Böbtingen vereinbarte Verzicht auf eine Vermögensauseinandersetzung und
3. der zwischen den Landratsämtern Catw und Rastatt vereinbarte Verzicht auf eine Vermögensauseinandersetzung wird jeweits genehmigt.
4. Über die Deckung des nach Ziffer 1 an den Enzkreis zu zahtenden Betrags wird im Zusammenhang mit der Beschtußfassung Uber den Haushattsptan 1978 entschieden (Erhöhung der Kreis- umtage, Kreditaufnahme oder gemischte Finanzierung).
Verteiler für Auszüge:
1 x Landrat
1 x Haupt- und Finanzverwaltung 1 x Reg.Präsidium 1 x Rechnungsbeleg
013.32/1 1000/29.4.68 M