LANDKREtS CALW
VERHANDLUNGSN!EDERSCHR[FT
Öffentlich
t°
§ 7
Neufassung der Satzung in der Form der öffenttichen Bekanntmachung in der Fassung vom 18.12.1972_
- Vortage tt/17 -
Verhandelt am
29.10.1973
Vor dem
Kreistag
Vorsitzender
LR Pfeiffer
Anwesende Mitglieder
39
Normalzahl
44
Ohne Aussprache b e s c h t o ß der Kreistag einstimmig:
Auf Grund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bt. S. 207) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 21 . Oktober 1971 (Ges.Bt. S. 400) in Verbindung mit § 1 der Ersten Verordnung des tnnenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 25. November 1955 (Ges.Bt. S. 263) i.d. Fassung der Verordnung des tnnenministeriums über öffenttiche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 25. August 1969 (Ges.Bt. S. 208) fotgende
Satzung über die Form der öffenttichen Bekanntmachungen
zu ertassen:
§ 1 Einrücken in Tageszeitungen
(1 ) Öffenttiche Bekanntmachungen werden durch Einrücken ats amttiche Mitteitung in die nachstehend genannten Tageszeitungen oder, sofern dies im einzetnen Fatt für die Unterrichtung eines örttich begrenzten Teites der Kreiseinwohner ausreichend ist, durch Einrücken in eine oder zwei dieser Tageszeitungen durchgeführt:
a) "Kreisnachrichten", Catw,
b) "Der Enztöter", Neuenbürg,
c) "Schwarzwötder Bote", Catw und Nagotd
(Ausgaben "Catwer Kreiszeitung" und "DerGesettschafter").
(2) Auf öffenttiche Bekanntmachungen von örttich beschränktem tnteresse nach Abs. 1 wird in den Bekanntmachungsbtöttern hingewiesen, in denen diese Bekanntmachungen nicht abgedruckt werden.
(3) Die Bekanntmachungen getten mit Abtauf des Erscheinungstages der Tageszeitungen, bei verschiedenen Erscheinungstagen mit Abtauf des tetzten dieser Tage, ats vottzogen.
§ 2 tnkrafftreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verteiler für Auszüge:
1 x Regierungspräsidium
2 x Sachbearbeiter 020
013.32/1 1000/29.4.68 M