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HAU S HALTS SATZUNG des
Landkreises Calw für das
Rechnungsjahr 1968
Auf Grund der §§ 41 und 42 der Landkreisordnung vom 10. Oktober 1955 (Ges.B).S. 207) in Verbindung mit den §§ 99 ff. der Gemeindeordnung vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Kreistag am 18.12.1967 fotgende
H A U S H A L T S SAT ZUN G
erlassen.
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan fUr das Rechnungsjahr 1968 wird im ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 38 1 03 346 DM
in der Ausgabe auf 38 103 346 DM
im außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 5 938 400 DM
in gier Ausgabe auf 5 938 400 DM
festgesetzt.
§ 2 Kreisumlage
Der Hebesatz fUr di^Kreisumlage wird gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes Uber den kommunalen Finanzausgleich vom 8.3.1965 (Ges.Bl. S. 49) auf 28,1 vom Hundert der fUr.das Rechnungsjahr 1968 festgestellten Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises festgesetzt, ln der Kreisumlage ist die Landesschulumlage mit 11,5 vom Hundert der Steuerkraftsummen der Gemeinden enthalten.
§ 3 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Kreiskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 800 000 DM festgesetzt, ln diesem Höchstb&trag sind keine Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurUckgezahlt sind.
§ 4 Äussere Darlehen
Äussere Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushalts bestimmt sind, werden*nicht aufgenommen.
Auszüger 3 HFV
1 Rechnungsbeleg 1 Sammlung