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HAU S HALTS SATZUNG des

Landkreises Calw für das

Rechnungsjahr 1968

Auf Grund der §§ 41 und 42 der Landkreisordnung vom 10. Oktober 1955 (Ges.B).S. 207) in Verbindung mit den §§ 99 ff. der Gemeindeordnung vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Kreistag am 18.12.1967 fotgende

H A U S H A L T S SAT ZUN G

erlassen.

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan fUr das Rechnungsjahr 1968 wird im ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 38 1 03 346 DM

in der Ausgabe auf 38 103 346 DM

im außerordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 5 938 400 DM

in gier Ausgabe auf 5 938 400 DM

festgesetzt.

§ 2 Kreisumlage

Der Hebesatz fUr di^Kreisumlage wird gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes Uber den kommunalen Finanzausgleich vom 8.3.1965 (Ges.Bl. S. 49) auf 28,1 vom Hundert der fUr.das Rechnungs­jahr 1968 festgestellten Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises festgesetzt, ln der Kreisumlage ist die Landesschulumlage mit 11,5 vom Hundert der Steuerkraftsummen der Ge­meinden enthalten.

§ 3 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Kreiskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 800 000 DM festgesetzt, ln diesem Höchstb&trag sind keine Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächti­gungen aufgenommen und noch nicht zurUckgezahlt sind.

§ 4 Äussere Darlehen

Äussere Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushalts bestimmt sind, werden*nicht aufgenommen.

Auszüger 3 HFV

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