13.2.1964
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Exposes ab, weil das Landratsamt, wie der Vorsitzende erklärte, ohnehin die ihm hiernach nötig erscheinenden Schritte unternehmen wird.
Auszüge:
Landratsamt -zu Reg.Nr. Ibl-1152- 3
Hpt.-u.Fin.Verw. , 2
§ 6
Bestellung eines Ersatzmanns für den ausgeschie
denen Kreisrat Seeber und eines Stellvertreters für den Ersatzmann.
(Vorlage Nr. A/2/64)
Zur Geschäftsordnung beantragte Kreisverordneter Gross, diesen Gegenstand erst nach dem Punkt 9 der Tagesordnung (s.oben S. 169) zu behandeln. Der Vorsitzende erklärte jedoch, dass nach seiner Meinung ein sachlicher Grund, hierfür nicht vorliege. Bei der Abstimmung ergaben sich 6 Stimmen für den Antrag, während alle übrigen Kreisverordneten bei Stimmenthaltung des Mitglieds Barth gegen ihn stimmten. Er wurde also mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
(Während der nun folgenden Beratung und Beschlussfassung hatten die Kreisverordneten Aichele und Barth ununterbrochen, der Kreisverord- nete Sannwald jedenfalls zeitweise den Sitzungsraum verlassen, offenbar, weil sie sich sämtlich -wenn auch zu Unrecht- für befangen hielten).
Kreisverordneter Ulrich erinnerte an die von ihm anlässlich der Bestellung des Kreisverordneten Bozenhardt zum Kreisrat vorgebrachten rechtlichen Bedenken (vgl. § 3 der Niederschrift über die öffentliche Kreistagssitzung am 7.11-1962, das Schreiben des Kreisverordneten. Ulrich an Landrat Dr. Warner vom 8.11.1962 und dessen Antwortschreiben hierauf vom 15-11.1962); es gelte, diesmal rechtlich einwandfrei zu verfahren. Er glaube nicht, dass der Kreisrat dem Kreistag einen Vorschlag machen könne, weil bei der Beschlussfassung über einen solchen Vorschlag auch der Landrat Stimmrecht habe, die Kreisräte aber nach § 28 Abs.l LKrO nur von den Kreisverordneten zu bestellen seien. /