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7 . 11.1962

meister angehören. An ihr beteiligten sich hauptsächlich.der Vor­sitzende und der Kreisverordnete Rechtsanwalt B a r t h, Calw, die beide zu dieser Frage aus.grundsätzlichen Erwägungen in ver­neinendem Sinne Stellung nahmen.

Bei der nun folgenden Abstimmung über den Vorschlag des Kreisrats vom 24.5*1962 wurde keine Übereinstimmung erzielt. Kreisverordne- ter G r o s s wies auf die Notwendigkeit einer solchen Einigung hin, weil sonst nach seiner Auffassung der Kreisrat neu gebildet werden müsse. Auf entsprechende Bemerkungen des Vorsitzenden und aus der Mitte der Kreisverordneten (eine diesbezügliche ausdrück­liche Aufforderung des Vorsitzenden erging nicht) verliessen. hierauf d i e Kreisverordneten den Sitzungssaal, die mit dem Vorschlag des Kreisrats vom 24.5*1962 nicht einverstanden waren.

Da ein endgültiger Beschluss noch nicht zustandegekommen, war, liess der Vorsitzende sodann im Einverständnis mit allen anwesen­den Kreisverordneten erneut abstimmen. Dabei wurde der Vorschlag des Kreisrats vom 24.5.1962 einstimmig angenommen und daher

beschlossen,

den bisherigen stellvertretenden Kreisrat Hermann B o z e n - h a r d t, Apotheker, Neuenbürg, als Ersatzmann für den verstor­benen Kreisrat Erlenmaier zum Kreisrat und den Kreisverordneten Hans R e n g e r, Bürgermeister, Conweiler, zum Stellvertreter des Kreisrats Bozenhardt zu bestellen.

Anmerkung:

Nach der erneuten Abstimmung be­zweifelte in einem Wort zur Geschäfts­ordnung Kreisverordneter U 1 r i c h die Rechtmässigkeit dieses Verfahrens.

Er meinte, dass die 1.Abstimmung gültig sei und eine 2.Abstimmung nicht hätte stattfinden dürfen. Der Kreistag zog jedoch hieraus keine Folgerungen.

Auszüge:

Unt.Verw.Beh. -zu Reg.Nr.1085)22- 1 Hpt.-u.F^n.Verw. 2

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