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7 . 11.1962

§ 1

Eintritt des Landrats Dr. Fritz W a n n e r in

den Ruhestand.

(Vorg.: Beschluss des Kreisrats vom 4.10.1962 -§ 9-)

Der Vorsitzende teilte mit, dass er mit Ablauf des 31* Januar 1963 wegen Erreichend der Altersgrenze in den Ruhestand trete. Eine Prüfung der Frage, ob nicht die mit seiner Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zulässige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, möglich ist, habe er gar nicht erst gewünscht. Die Stelle des Landrats sei daher bereits öffent­lich ausgeschrieben worden; die Frist zur Einreichung von Bewer­bungen laufe am 15. November 1962 ab. Er hoffe, dass der Kreistag im Dezember 1962 den neuen Landrat wählen und gleichzeitig auch den Haushaltsplan des Landkreises für das Rechnungsjahr 1963 ver­abschieden könne.

Der 1. stv. Vorsitzende des Kreistags, Kreisverordneter und Kreis rat Klepser, erklärte, Kreistag und Kreisrat bedauerten, dass Landrat Dr. Wanner ab 1.2.1963 in den Ruhestand trete, sie achte­ten aber auch die Gründe für seinen Entschluss.

Auszüge:

Landrat -Reg.Nr.1-0122- 2 Hpt.-u.Fin.Verw. . 2

§ 2 .

Verpflichtung des Kreisverordneten L u f t.

Der Vorsitzende stellte fest, dass als Ersatzmann für den am 2. Mai 1962 verstorbenen Kreisverordneten Erlenmaier gemäss § 21 Abs.2 LKrO der Bewerber Willy Luft, Malermeister, Loffenau, in. den Kreistag nachgerückt ist.

Vor seiner Verpflichtung wurde der neue Kreisverordnete vom Vor­sitzenden kurz mit seinen Amtspflichten bekanntgemacht. Die Ver­pflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten gern. § 22 Abs.2 LKrO erfolgte dadurch, dass Kreisverordneter Luft in die Hand des Landrats folgendes Gelöbnis ablegte: