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21 . 1.1960

4. ) Eingehend behandelte der Landrat die Funktionen und die Auf­

gaben des Kreistags, wobei er auf die Bestimmungen der §§ 14-25 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10.10. 1955 (Ges.Bl. S. 207) besonders hinwies und den Inhalt des § 15 wörtlich bekannt gab. Näher ging er in diesem Zusammen­hang auch auf die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kreis­tag und Kreisrat ein.

5. ) Die Lösung der Aufgaben des Landkreises hängt nicht zuletzt

davon ab, dass er sich seiner sozialen Ausgleichsfunktion be­wusst bleibt. Seine Gemeinden bilden eine Gefahrengemeinschaft, in der der Stärkere dem Schwächeren das gibt, was dieser braucht und was jener, ohne Not zu leiden, entbehren kann. Eine solche Gemeinschaft hat aber, so stellte der Vorsitzende fest, das Gefühl der inneren und äusseren Zusammengehörigkeit zur Voraussetzung, das nicht gestört werden darf. Deshalb sollten alle Eifersüchteleien und kleinlichen Erwägungen zwischen den einzelnen Gemeinden und Gebietsteilen im Kreis unterbleiben.

Im einzelnen wird wegen der Ausführungen des Vorsitzenden auf deren -nur unwesentlich gekürzte- Wiedergabe im "Calwer lagblatt" Nr. 18 vom 23*1.1960 Bezug genommen.

§ 1

Sitzordnung des Kreistags.

Nach § 4 der Geschäftsordnung des Kreistags vom 15*11.1956 be­stimmt *der Kreistag in der ersten Sitzung seiner Amtszeit die Sitzordnung.

Nach kurzer Aussprache wurde jedoch auf Antrag des Kreisverordneten Walter Brenner einstimmig

beschlossen,

auf eine förmliche Bestimmung der Sitzordnung zu verzichten.

(Die Kreisverordneten setzten sich in der ersten Sitzung, der bis­herigen Übung entsprechend, im allgemeinen wieder in der Reihen-