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30.4.1958'
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.
S. 129) erlässt der Kreistag hiermit folgende /
Haushaltssatzung des Landkreises Calw ^
- - für das ... . ; . . .
Rechnungsjahr 1958
' < ' . § I < ' :' . r'. Y^ '
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
I. im o r d e n t 1 i c h e n Haushalt
in den Einnahmen auf 15.429.946,— DM,
in den Ausgaben auf 15.429.946,— DM;.
II. im a u s s e r o r d e n t 1 i c h e n ' Haushalt
in den Einnahmen auf 390.000,— DM,
in den Ausgaben auf 390.000,— DM.
, ... . < ... . .. § 2 ^ , , . . ' . . .-
Der Hebesatz der Kreisumlage wird auf 25% der Steuerkraftsumme festgesetzt (Planansatz 2.920.000,— DM). .
- . - § 3 * ' -
Der' Höchstbetrag der äusseren Kassenkredite , die im Planjahr in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 800.000,— DM festgesetzt. In diesem Höchstbetrag sind keine Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§ 4
Der Gesamtbetrag der äusseren Darlehen , die zur Bestreitung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf null DM festgesetzt.