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30.4.1958'

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.

S. 129) erlässt der Kreistag hiermit folgende /

Haushaltssatzung des Landkreises Calw ^

- - für das ... . ; . . .

Rechnungsjahr 1958

' < ' . § I < ' :' . r'. Y^ '

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

I. im o r d e n t 1 i c h e n Haushalt

in den Einnahmen auf 15.429.946, DM,

in den Ausgaben auf 15.429.946, DM;.

II. im a u s s e r o r d e n t 1 i c h e n ' Haushalt

in den Einnahmen auf 390.000, DM,

in den Ausgaben auf 390.000, DM.

, ... . < ... . .. § 2 ^ , , . . ' . . .-

Der Hebesatz der Kreisumlage wird auf 25% der Steuerkraftsumme festgesetzt (Planansatz 2.920.000, DM). .

- . - § 3 * ' -

Der' Höchstbetrag der äusseren Kassenkredite , die im Planjahr in An­spruch genommen werden dürfen, wird auf 800.000, DM festgesetzt. In diesem Höchstbetrag sind keine Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückge­zahlt sind.

§ 4

Der Gesamtbetrag der äusseren Darlehen , die zur Bestreitung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf null DM festgesetzt.