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28^31.1957
beschlossen,
1. )ldem Vertrag über die Umgestaltung und Modernisierung, der. Alb-
talbahn vom.2. März 1957 Zuzustimmen;
2. ) sich vorzubehalten, auf das Angebot der Stadt Karlsruhe vom
20.3.1957 wegen einer etwaigen Beteiligüng des Landkreises Calw an der GmbH zu gegebener Zeit zurückzukommen.
Auszüge:
Landratsamt -zu Reg.Nr. 1-3511*5- 1
: Kreispflege 3
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* Änderung der Satzung über die Umlage des Aufwands
für'die gemeinsamen Fachbeamten.
(Vorg.: Beschluss d.Kreistags v.15.11.56 -§ 8- u.
" d.Kreisrats v.14. 3.57 -§ 24- )
Das Regierungspräsidium hat mit Erlass vom 11.2.1957 Nr. Ibl- 4210 B 3 III 1/57 zu § 1 Abs.3 Satz 2 der Satzung bemerkt, dass ein ausserordentlicher Geschäftsanfall grösseren Umfangs, soweit er durch eine Tätigkeit des gemeinsamen Fachbeamten im Rahmen des § 69.Abs.2 Satz 1,u. 2 oder Abs.3 GO entstehe, den Gemeinden nicht als Mehraufwand besonders angerechnet werden könne, da es sich insoweit um ordentliche Dienstgeschäfte des gemeinsamen Fachbeamten handlet Eine besondere Inanspruchnahme könne den Gemeinden nur dort berechnet werden, wo den gemeinsamen Fachbeamten neben den "gesetzlichen Aufgaben mit Zustimmung des Landkreises nach § 69 Abs.2 Satz 4 GO weitere Aufgaben übertragen worden seien. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass dies in § 1 Abs.3 Satz 1 der Satzung bereits berücksichtigt sei, weshalb es ange- - zeigt erscheine, Satz 2 zu streichen oder neu zu fassen.
Nach entsprechendem Vortrag des Vorsitzenden wird dem Vorschlag "des Kreisrats vom 14.ds.Mts. entsprechend ohne Aussprache einstimmig