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23.4.1956
^dass er noch weitere-Erfahrungen im Kreis sammeln müsse.Insbesondere halte er es für seine Pflicht, sich-noch viel mehr als bisher - auch um die Angelegenheiten'der einzelnen Gemeinden zu kümmern. Im übrigen habe er den festen Willen, auch weiterhin bei Ausübung seines Amtes jederzeit Gerechtigkeit'walten zu lassen'sowie ver- ständigrajgsbereitund ausgleichend zu wirken-und ein Machtwort erst dann zu sprechen, wenn alle Möglichkeiten der Verständigung und
des Ausgleichs erschöpft seien.*- ' -
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Der allgemeine Stellvertreter des Landrats, Reg.Rat Fahz, hän- ' digte sodann Landrat Dr.-Wanner die Urkunde über seine Ernennung zum Landrat als Beamtem des Landkreises (§ 54 Abs.l Satz 3 LKrO) aus. Gleichzeitig beglückwünschte Reg.Rat Fahz, zugleich namens aller Bediensteten des Landratsamts (als Kreis-und Staatsbehörde), Landrat Dr. Wanner ebenfalls und versicherte ihn der treuen Hilfe aller seiner Mitarbeiter. Dr. Wanner erwiderte mit Worten des Dankes an alle ihm unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter, insbesondere.an den leitenden Beamten der Kreisverwaltung, Kreis- ... amtsrat Sternbacher, und den ersten Landesbeamten.beim Landratsamt, Reg. Rat Fahz.,
Auszüge: ^
Reg.Präs. 1
Landratsamt -zu Reg.Nrn. 0122 u.1089- 2
Kreispflege 2
§ 3
Wahl eines weiteren (2.) stellvertretenden Vorsitzenden
des Kreistags.
Der Vorsitzende teilt den Beschluss des Kreisrats vom 19.4.1956 -§ 10- mit. -
Die Wahl von mehr als 2 stv.Vorsitzenden wird auch vom Kreistag nicht als notwendig erachtet.
Der ,o f f e n e n Wahl des 2. stv.Vorsitzenden widerspricht kein Kreisverordneter. In dieser Weise wird daher gemäss § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 LKrO zum 2."stellvertretenden Vorsitzenden, der