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23.4.1956

^dass er noch weitere-Erfahrungen im Kreis sammeln müsse.Insbeson­dere halte er es für seine Pflicht, sich-noch viel mehr als bisher - auch um die Angelegenheiten'der einzelnen Gemeinden zu kümmern. Im übrigen habe er den festen Willen, auch weiterhin bei Ausübung seines Amtes jederzeit Gerechtigkeit'walten zu lassen'sowie ver- ständigrajgsbereitund ausgleichend zu wirken-und ein Machtwort erst dann zu sprechen, wenn alle Möglichkeiten der Verständigung und

des Ausgleichs erschöpft seien.*- ' -

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Der allgemeine Stellvertreter des Landrats, Reg.Rat Fahz, hän- ' digte sodann Landrat Dr.-Wanner die Urkunde über seine Ernennung zum Landrat als Beamtem des Landkreises (§ 54 Abs.l Satz 3 LKrO) aus. Gleichzeitig beglückwünschte Reg.Rat Fahz, zugleich namens aller Bediensteten des Landratsamts (als Kreis-und Staatsbehörde), Landrat Dr. Wanner ebenfalls und versicherte ihn der treuen Hilfe aller seiner Mitarbeiter. Dr. Wanner erwiderte mit Worten des Dan­kes an alle ihm unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter, insbesondere.an den leitenden Beamten der Kreisverwaltung, Kreis- ... amtsrat Sternbacher, und den ersten Landesbeamten.beim Landratsamt, Reg. Rat Fahz.,

Auszüge: ^

Reg.Präs. 1

Landratsamt -zu Reg.Nrn. 0122 u.1089- 2

Kreispflege 2

§ 3

Wahl eines weiteren (2.) stellvertretenden Vorsitzenden

des Kreistags.

Der Vorsitzende teilt den Beschluss des Kreisrats vom 19.4.1956 -§ 10- mit. -

Die Wahl von mehr als 2 stv.Vorsitzenden wird auch vom Kreistag nicht als notwendig erachtet.

Der ,o f f e n e n Wahl des 2. stv.Vorsitzenden widerspricht kein Kreisverordneter. In dieser Weise wird daher gemäss § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 LKrO zum 2."stellvertretenden Vorsitzenden, der