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23.4.1956

Der (rd. 60 Seiten umfassende) Geschäfts- und Tätigkeitsbe­richt des Landrats für das Rechnungsjahr 1955 liegt den Kreisver- ordneten gedruckt vor. Er soll einen Überblick über das gesamte vielseitige Arbeitsgebiet der Landkreisselbstverwaltung und des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde geben. Der Vorsitzende nahm auf ihn Bezug und beschränkte sich auf einige grundsätzliche Bemerkungen zu dem Bericht.

Sodann wies der Landrät auf die wichtigsten Änderungen hin, welche die am 1.4.1956 in Kraft getretene neue Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 10.10.1955 (Ges.Bl.S.207) ge­bracht hat.Näheres führte er dabei über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Kreistags aus, was ihm Anlass gab, auch auf einen ihm schon vor einiger Zeit zugegangenen Brief eines Kreis- ' verordneten einzugehen, der^von seiner Stellung als Mitglied des Kreistags beim Vergleich mit derjenigen eines Gemeinderatsmit­glieds nicht befriedigt ist. Nach der neuen Kreisordnung ent­sprechen jedoch, wie der Vorsitzende ausführt, Rechtsstellung und Aufgaben eines.Kreisverordneten nicht mehr wie vorher weit­gehend denjenigen eines Gemeinderats. Viel eher lassen sich jetzt Kreisrat und Gemeinderat miteinander vergleichen. Während nach , Art.18 der alten Kreisordnung für Württemberg-Hohenzollern der Kreistag über a 1 1 e Angelegenheiten des Kreisverbands, die einer sachlichen Entscheidung bedurften, zu beschliessen hatte, gilt nunmehr für den Kreisrat als Verwaltungsorgan die Vermutung der Allzuständigkeit, soweit nicht Kreistag oder Landrat kraft Gesetzes zuständig sind oder der Kreisrat dem Landrat bestimmte Angelegenheiten überträgt (§§ 14, 15 und 26'LKrO). *

Mit dieser Feststellung schloss der Landrat seine Ausführungen vor Eintritt,in die Tagesordnung.

Auszüge: ,

Keine.

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