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21.5^1955

II. Aussprache.

(Die wesentlichen Ausführungen sind im folgenden nicht wörtlich, sondern nur dem Sinne-nach wie­dergegeben).

Mitglied Dr. Baetzner , Wildbad: '

Solange nicht im ganzen Bundesland in den wesentlichsten Punkten das Recht vereinheitlicht ist, ist eine Änderung der Kreisgren­zen an den früheren Ländergrenzen unerwünscht und verfrüht. Sie würde bei den noch bestehenden grossen Verschiedenheiten auf vielen wichtigen Rechtsgebieten für längere Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit und grosse Schwierigkeiten in Verwaltung und Rechtsprechung mit sich bringen. Man hat jedoch den bestimmten Eindruck, dass Landtag und Regierung, selbst wenn sie sonst vor Änderungen zurückschrecken,.auf alle Fälle im Raum Pforzheim- Calw eine gebietliche Neuordnung durchsetzen wollen. Im Kreis Calw wurde der Frage bisher nicht die nötige Umsicht und Auf­merksamkeit gewidmet. Dank ihrer grösseren Aktivität können die Vertreter der Interessen von Pforzheim beachtliche Vorteile für sich buchen. Für die Behandlung des Problems sind nicht ge- fühlsmässige, politische oder gar religiöse Momente, sondern nur die folgenden Tatsachen entscheidend:

1. ) Der Landkreis Calw ist während seines 17-jährigen Bestehens

mit den Gebieten der früheren Kreise Nagold und Neuenbürg zu einer durchaus leistungsfähigen und organischen Einheit zu­sammengewachsen.

2. ) Das Gebiet um Neuenbürg ist seit Jahrhunderten eng mit dem

alten württembergischen Verwaltungszentrum Stuttgart verbun­den.

3. ) Der Landkreis Pforzheim ist der kleinste Kreis Nordbadens.

4. ) Die Stadt Pforzheim ist zu ihrer weiteren Entwicklung unbe­

dingt auf eine erhebliche Ausdehnung ihres Gebiets angewie­sen.

5. ) Die Unterschiede im Recht der früheren württembergischen und

badischen Landesteile sind noch so gross, dass in absehbarer Zeit ein völliges Zusammenwachsen dieser Teile noch nicht möglich ist. /