15.1.1932

19

2. ) Beide Vertragsteile haben das Recht der Kündigung

des Darlehens mit halbjähriger Frist auf 30. Sep­tember oder 31. März jeden Jahres;

3. ) das Darlehen ist vom 1. April 1953 an in jährli­

chen Raten von je 2.000, (zweitausend) DH zu tilgen. . . .

' 4.) Das Innenministerium wird um Erteilung der nach Art. 43 KrO. i.V. mit § 78,GO. erforderlichen Genehmigung gebeten.

Auszüge:

Kreispflege 6 * ' '

§ 14

Satzung über die Entschädigung der beim Kreisverband

ehrenamtlich Tätigen.

(Vorg.: Beschluss d.Kreistags v. 3o.11.1950 - § 9 -)

Aus der Mitte des Kreistags wird eine Erhöhung der nach der Satzung über die Entschädigung der beim Kreis- verband ehrenamtlich Tätigen vom 3o.ll.195o zu gewähren­den Vergütungen angeregt, da diese schon seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr ent­sprächen.

Auf Antrag das Vorsitzenden wird einstimmig

beschlossen,

den Kreisrat zu ermächtigen, vorbehaltlich der Genehmi­gung des Kreistags die Entschädigungen der beim Kreis­verband ehrenamtlich Tätigen den heutigen Preis- und Lohnverhältnissen anzupassen und die vom Kreistag am 3o.11.195o erlassene Satzung.entsprechend zu ändern..

Auszüge:

Kreispflege 4

./