15.1.1932
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2. ) Beide Vertragsteile haben das Recht der Kündigung
des Darlehens mit halbjähriger Frist auf 30. September oder 31. März jeden Jahres;
3. ) das Darlehen ist vom 1. April 1953 an in jährli
chen Raten von je 2.000,— (zweitausend) DH zu tilgen. . . .
' 4.) Das Innenministerium wird um Erteilung der nach Art. 43 KrO. i.V. mit § 78,GO. erforderlichen Genehmigung gebeten.
Auszüge:
Kreispflege 6 * ' '
§ 14
Satzung über die Entschädigung der beim Kreisverband
ehrenamtlich Tätigen.
(Vorg.: Beschluss d.Kreistags v. 3o.11.1950 - § 9 -)
Aus der Mitte des Kreistags wird eine Erhöhung der nach der Satzung über die Entschädigung der beim Kreis- verband ehrenamtlich Tätigen vom 3o.ll.195o zu gewährenden Vergütungen angeregt, da diese schon seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprächen.
Auf Antrag das Vorsitzenden wird einstimmig
beschlossen,
den Kreisrat zu ermächtigen, vorbehaltlich der Genehmigung des Kreistags die Entschädigungen der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen den heutigen Preis- und Lohnverhältnissen anzupassen und die vom Kreistag am 3o.11.195o erlassene Satzung.entsprechend zu ändern..
Auszüge:
Kreispflege 4
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