20.10.1949
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3. ) Für Tbc-Kranke, die für Rechnung des Landesverbands zur Be
kämpfung-der Tuberkulose oder der Landesversicherungsanstalt Württemberg u.ä. Anstalten aufgenommen sind, beträgt das Pflege^ geld für Erwachsene 7.- DM für Kinder unter 12 Jahren 5.50 DM.
In diesen Sätzen ist die ärztliche-Behandlung eingeschlossen, sowie alle Nebenleistungen,ausgenommen Penicillin und besonders teure Heilmittel.
4. ) Für sonstige Fürsorge-Verbände und Gerichtsbehörden gelten die
Pflegesätze der Kranken Ziffer B 1; Arztkosten werden nicht in Rechnung gestellt.
5. ) Insoweit, als sich die in B 1 genannten Sozialversicherungs=
träger an den Krankenhanskosten für Familienangehörige von ,
Kassenmitgliedern mindestens mit 50 v.H. beteiligen, erfolgt die Kostenberechnung für.diese Familienangehörigen in der=, selben Höhe wie für die ordentlichen Mitglieder der Kasse, andernfalls gilt für sie*die für Selbstzahler getroffene Regelung.
6. ) Wöchnerinnen gelten nicht als Kassenmitglieder oder Familien= j
angehörige, wenn sie nicht krank sind oder es sich nicht um einen anormalen Entbindungsfall handelt und sie deshalb von . der Krankenkasse ins Krankenhaus eingewiesen wurden. j
7. ) Für Kassenmitglieder und Familienangehörigen von solchen,
, die sich in eine höhere als die III.Klasse aufnehmen lassen, gilt die für Selbstzahler getroffene Regelung.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
1. ) Der Tag der Aufnahme und der Entlassung der Kranken werden
je voll berechnet. Dauert der Aufenthalt weniger als 2 Tage, so ist auf alle Fälle das Pflegegeld für 2 Tage zu entrichten; ein Zuschlag nach Ziffer 2 erfolgt in diesem Falle nicht.
2. ) Bei einer Verweildauer von weniger als 5 Tagen wird allgemein
ein Zuschlag zum Pflegegeld von 10% erhöben.
3. ) Wird der Kranke auf seinen Antrag vom Arzt für einige Tage
beurlaubt, so wird das Pflegegeld um -: 2.- DM.pro Tag ermässigt. ,
4. ) Für Geisteskranke und Gefangene, sowie für Krätzekranke wird
ein Zuschlag von 20% zum Pflegegeld erhoben.
5. ) Für Begleitpersonen von Kranken, welche in das Krankenhaus auf=
genommen und daselbst verköstigt werden, wird ein tägliches Verpflegungsgeld von 60 bis 80% derselben Verpflegungsklasse er=
hoben,- das für Kranke dieser Verpflegungsklasse berechnet wird.
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