7.7.1949 ^
2) Für seine Tätigkeit erhält Kreisbauinspektor Eberhard ein * Tagegeld für jeden Arbeitstag. Die Höhe des Tagegeldes ist nach den Bezügen, die Eberhard in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 bei einem Besoldungsdienstalter vom.1.2.1934 einschließlich Kinderzuschlägen erhalten würde, zu bemessen. Die Samstage gelten ebenfalls als volle Arbeitstage.
3) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Schluß eines jeden
Monats. . .
4) Steuern und Abgaben hat Eberhard als selbständiger Unternehmer selbst abzuführen.
5) Das Werkvertragsverhältnis.kann von einem Tag.zu anderen ge= kündigt werden. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 631 - 649 BGB. Anwendung.
6) In den zwischen der.Kreisverbandsverwaltung und Kreisbau= inspektor Eberhard abzuschliessenden Werkvertrag sind die= jenigen Bestimmungen^anfzunehmen, die im Hinblick auf seine Schätzertätigkeit für die Gebäudebrandversicherungsanstalt und die zwischen der Kreisverbandsverwaltung und der Württ.Gebäude= brandversicherungsanstalt hierüber getroffenen Vereinbarungen notwendig sind.
Auszüge: .
Kreispflege 4 Eberhard 1
§ 7
Finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus
und des Wohnungsbaus.
I. Regierungsrat Neerforth unterrichtete den Kreistag davon, daß das Land Württemberg-Hohenzollem in diesem Jahr 10 Millionen DM für den Wiederaufbau und den sozialen Wohnungsbau" zur Verfügung stellen will.
Nach Weisung des Innenministeriums vom 24.5.1949 Nr.VIII 7425-18 ist für den Kreis Calw folgende finanzielle Hilfe in Äus= sicht genommen:
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