Amtliche Bekanntmachungen.
AiiMstWcht in der Bmmiklschch.
2n Ausführung der nachstehend veröffentlichten Bekanntmachung dcsWirtschastsmIntsternims werden die nach 6 auskunstspflichtigenPer- sonen aufgefordert, innerhalb der unter v Ziffer 3 bestimmten Frist die ihnen obliegenden Anmeldungen unter Beachtung der Vorschriften über Form und Inhalt der Anmeldung beim Oberamt einzureichen. Wer die verlangten Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, wird mit Gefängnis bis zu einen, Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die nachstehende Bekanntmachung des Wirrschaftsmintsteriums ist am 25. April 1934 in Kraft getreten.
Oberamt Calw, den 25. April 1934.
Im Auftrag: Dr. Hailer, Gerichtsassessor.
Bekanntmachung des Wirtschastsministerinms über Auskunstspflicht in der Bauwirtschast
Auf Grund der Berordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) ist über die Verhältnisse in der Bauivirtschaft wie folgt Auskunft zu geben:
Bauivirtschaft, B a u l e i st u n g c n, Baustoffe.
1. Zur Bauivirtschaft im Sinne dieser Anordnung gehören: die Hoch- und Tiefbaugewerbe, das gesamte Bau- handiverk, die Herstellung von Baustoffen sowie der Groß- und Kleinhandel mit Baustoffen.
2. Zu den Vauleistu n g c u gehört außer den in 8 1 der Verdliigniigsordnung für Baulcistungen Teil ^ genannten Leistungen auch die Vermietung der dem Betrieb von Baustellen dienenden Maschinen, Geräte, Beförderungsmittel und sonstigen Gegenstände.
3. Unter Baustoffe n sind alle Gegenstände zu verstehen, welche bei Hoch- oder Tiefbauten einschließlich der landwirtschaftlichen Kiilturbanniitcrnchmnngen bcstimmirngs- gemäß als Bestandteile oder als fest ciiizubauendcs Zubehör verwendet werden.
6. A u S k n n f t s p f l i ch t i g e Personen.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1- für die einzelnen selbständigen Unternehmungen: die verantwortlichen Unternehmer, Betriebsinhaber, Leiter oder sonstigen bevollmächtigten Geschäftsführer,'
2. für Personenvereinigungen und Vereinbarungen i. S. von L I 1 sowie für Innungen: die nach Gesetz, Satzung, Vertrag oder aus Grund besonderer Ermächtigung zur Vertretung, Leitung oder Geschäftsführung berechtigten Personen.
0. Gegenstand und Umfang der Auskunft.
I. Auskunft ist zu geben:
1. über alle seit 30. Januar 1033 errichteten oder b c i ch l o ss c n c n, beim Inkrafttreten dieser Anordnung ff. unten 1i) noch bestehenden Kartelle, Konventionen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusa m m enschlüssc, P e r s o n c n v c r e i u i g n n g c n und Vereinbarungen mehrerer selbständiger Unternehmer oder mehrerer Unternehmcrverbünde oder mehrerer sonstiger Unternehmcrvercinigungen in der Banwirtschaft zur Festsetzung von Preisen, insbesondere von Fest-, Mindest- und Richtpreisen für Banleistungcn oder Baustoffe, zur Regelung der Art der Prcisstellnng oder zur Regelung der Angebotsoder Anftragsverteilnng bei der Verdingung von Baulcistungen oder Baustoffen, soweit die zu meldenden Vereinigungen oder Zusammenschlüsse ihren Sitz oder eine selbständige Geschäftsführung in Württemberg habe»,'
2. mit der gleichen Maßgabe über alle Vereinigungen und Vereinbarungen der in Zisf. 1 bezeichnet«,, Art, die künftig errichtet oder beschlossen werden,-
3. über alle seit 3 0. Januar 1033 getroffenen, Leim Inkrafttreten dieser Anordnung ss. unten U) noch gültigen P r e i s r e g e l n n g c », durch welche entweder P reise für Baulcistungen oder Baustoffe erstmalig festgesetzt oder bereits bestehende Preise erhöht wurden, soweit Sie Preisfestsetzung oder Preiserhöhung erfolgt ist:
s) seitens einer Vereinigung oder auf Grund einer Vereinbarung der in Ziff. 1 bczeichnetcn Art oder seitens einer Innung, auch wenn die Vereinigung oder Innung schon früher errichtet oder die Vereinbarung schon früher abgeschlossen worden ist,
d) ohne kartell- oder verbandsmäßige Bindung seitens einer einzelnen in Württemberg ansässigen Unternehmung:
4. über alle künftigen PreiSfc st s ctznngc n u u ö Preiserhöhungen der in Ziff. 3 bczeichnetcn Art.
II. In den Fällen der Zisf. I 3 und 4 ist gleichzuachten
1. einer erstmaligen Preisfestsetzung: wenn für vorher aufgestellte Richtpreise oder sonstige nicht verbandsmäßig geschützte Preise eine unbedingte Preisbindung cingeführt worden ist oder wird,
2. einer Preiserhöhung:
s) wenn seitherige Abschläge von Grund- oder Listenpreisen iz. B. Mengen- oder Funktionsrabatte) nicht oder nicht mehr in der seitherigen Höhe zugelasscn sind oder werden,
b) wenn seitherige Zuschläge zu Grund- oder Listenpreisen tz. B. Mindermengcn- oder Giiteanfprcise) erhöht worden sind oder werden,
c) wenn seitherige Ltcser- und Zahlungsbedingungen eine Acndernng erfahre» haben oder erfahren, die sich als eine Erhöhung des seitherigen Gesamtpreises anSwirkt lz. B. Beseitigung von Frankopreisen).
III. Die A n S k u n f ts p f l i ch t nach Ziff. I und II gilt nicht für Bereinigungen und Vereinbarungen der in Ziff. II üezeichnetcn Art sowie für erstmalige Preisfestsetzungen und Preiserhöhungen, die von dem zuständigen Reichs,,nnister ober mit feiner Ermächtigung oder Zustimmung angcordnct worden sind oder werden.
0. Form und Zeitpunkt der Auskunfts- erteiluu g.
1. Die Auskunft ist ohne besondere Aufforderung in einer schriftlichen Anmeldung zu erteilen, die von der aus- kunftspflichtigcn Person unter Zeit- und Ortsangabe eigenhändig zn unterzeichnen ist:
2. die Anmeldung i st in doppelter Fertigung bei dem Ob er amt (in Stuttgart beim Polizeipräsidium) rinzureichen, in dessen Kreis sich der Sitz oder die selbständige Geschäftsführung der Vereinigung (Eli), der Innung oder der einzelnen Unternehmung befindet. Das Oberamt prüft die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung und ist ermächtigt, die Nachholung unterlassener sowie die Ergänzung unvollständiger Anmeldungen zu verlangen und nötigenfalls zu erzwingen:
3. die Einreichung der Anmeldung bei dem zuständigen Oberamt (Polizeipräsidium Stuttgart) hat zn erfolgen:
s) in den Fällen von L I 1 und 3 (seitherige Vereinigungen und Vereinbarungen, Preisfestsetzungen und -erhvhnngen) spätestens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung (s. unten U),
b) in den Fällen von L 12 (künftige Vereinigungen und Vereinbarungen) spätestens binnen drei Tage» nach Errichtung der Pcrsonenvereinigung oder nach Abschluß der Vereinbarung,
c) in den Füllen von E l 4 (künftige Preisfestsetzungen und -erhöhungen spätestens binnen drei Tagen nach der erstmaligen Preisfestsetzung oder der Preiserhöhung-
L. Inhalt der Anmeldung.
I. In der Anmeldung sind wahrheitsgc u, äß 'auzu- rt e b c n :
1. In den Fällen von <2 l 1 und 2:
s) die genaue Bezeichnung der Vereinigung oder Vereinbarung, für Vereinigungen auch der Sitz,
b) der Kalendertag, an dem die zn meldende Vereinigung oder Vereinbarung und etwaige spätere Aendcrnngcn oder Ergänziingcn beschlossen worden sind, sowie der Kalendertag, an dem sie in Kraft getreten sind oder treten,
c) die genaue Anschrift deö vertretungsberechtigtcn Vorstands, Leiters oder sonstigen Beauftragten sowie des Geschäftsführers der Vereinigung oder der Vereinbarung,
ci) die genaue Bezeichnung und der Sitz (Anschrift) der selbständigen Unternehmer, Unternehmerverbände, oder sonstigen Unternehmervereinigungen, die die zu meldende Vereinigung oder Vereinbarung errichtet oder beschlossen haben oder ihr bis zum Melöctag beigetrcten sind,
e) soweit der zu meldenden Vereinigung oder Vereinbarung ganze Gruppen von Baugewerbe,, durch einen oder mehrere Vertreter angeschlossen sind oder werden, die Art der Vollmacht dieser Vertreter zur Abgabe der für die einzelnen Angehörigen der Gruppen verbindlichen Anschlutzerklärung,
k) der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Vereinigung oder Vereinbarung,
L) die einzelnen Abreden der zu meldenden Vereinigung oder Vereinbarung und spätere Aenderungen und Ergänzungen im genauen Wortlaut:
2. bezüglich der erstmaligen Festsetzung oder der Erhöhung von Preisen:
s) die genaue Angabe der Nechnungseinheiten für die einzelnen Bauleistungen und Baustoffe, für d/: die Preisfestsetzung oder Preiserhöhung gilt,
b) die früheren und neuen Preise (Grundpreise, Listenpreise), je mit Angabe der etwaigen Zu- und Abschläge und der Voraussctzilngcn für ihre Anwendung sowie der die Preisstellung beeinflussenden Licfer- und Zahlungs- bedingulrgcii,
c) soweit Preiserhöhungen für Gruppen von Bauleistungen oder Baustoffen in Hundertsätzcn der früheren Preise festgesetzt worden sind oder werden, diese Preise mit den Hundertsätzen,
ä) die Gründe der Preisfestsetzung oder Preiserhöhung und eine genaue nach Kostenarten gegliederte Preisberechnung für die wichtigsten Bauleistungcn oder Baustoffe (oder für ihre wichtigsten Gruppen), die den Anteil der einzelnen Selbstkostcnbestandtcile an den Gesamtkosten und Sem Preis erkennen lassen.
3. Sind in den Fällen Ziff. 2 seit 30. Januar 1933 mehrere Preiserhöhungen erfolgt, so sind die Angaben zu a—ü für amtliche Preiserhöhungen nacheinander zu machen-
II. In der A »Meldung i st ferner stcts anzu- geben:
1. ob und welche Innungen an der Bereinigung oder Vereinbarung, erstmaligen Preisfestsetzung oder der Preiserhöhung beteiligt sind (genauer Name und Sitz der Innung sowie Anschrift des Obermeisters):
2. ob und inwieweit durch die Vereinbarung oder den Beschluß die Mitglieder von Innungen zur Einhaltung bestimmter Preise verpflichtet oder in der Abgabe von Angeboten für Bauleistungen oder Baustoffe beschränkt worden sind oder werden:
3. ob die Verletzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung oder Sem Beschluß oder die Nichteinhaltung bestimmter Preise mit Strafen bedroht ist, die von Jnnungsorgancn nach 8 02c der Gewerbeordnung festgesetzt werden:
4. in welcher Weise und von wem bei Schicdsabrcden zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Vereinbarung oder dem Beschluß der Vorsitzende und die Beisitzer des Schiedsgerichts bestellt werden.
7. Einreichung von Belegen.
Zugleich mit der Anmeldung nach L sind sämtliche Belege (Verträge, Satzungen, Geschäftsordnungen, Schiedsabrcden, Preisbeschlüsse, Preislisten, Kostenberechnungen n. dgl) in doppelter Fertigung einzureichen, soweit ihre Vorlage nicht schon nach L erforderlich ist.
O. Verstöße gegen die AnSknnftS Pflicht.
Wer die verlangten Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Oberamt (Polizeipräsidium Stuttgart) einreicht, macht sich nach 8 0 der Verordnung über AnSkunstspslicht strafbar. Gegen die verantwortlichen Personen wird — unabhängig von der Erzwingung der Nachholung unterlassener und der Ergänzung unvollständiger Anmeldungen — nnnachsichtlich Strafanzeige erstattet werden.
11. I n k r a f t t r e t c n.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im „Staatsanzcigcr für Württemberg" in Kraft.
Stuttgart, den 24. April 1034.
Dr. Leh „ich.
Schutzimpfung gegen Schweinerottauf
Da mit Beginn der wärmeren Jahreszeit die Rotlauferkrankungen unter den Schweinen sich steigern, ist die Schutzimpfung der Bestände zu empfehlen. Die Tierärzte des Bezirks sind bereit, zur Verbilligung der Kosten Sammelimpsungen in den einzelnen Gemeinden bei genügender Beteiligung durchzufühlen. Die Herren Bürgermeister werden daher ersucht, dies in geeigneter Weise bekannt zu geben, Einzeichnungslisten aufzulegcn und diese den betreffende» Tierärzten zu übersenden.
Calw, den 25. April 1934.
Oberamt: Nagel.
Mellen Sie die .SchMMid-WM".
Programm zum Feiertag der ngtianaleu Arbeit
Samstag, 28. April
abends 18 Uhr Einholen des Maibaumes durch Jungvolk und Jungmädel.
Montag, 3V. April
abends 2V Uhr feierliches Ausrichten des Maibaumes durch das Zimmergewerbe, HI., BdM., Jungvolk und Jungmädel auf dem Marktplatz.
21 Uhr 30 Höhenseier auf dem Sportplatz des Fußballvereins auf dem Calwcr Hof.
24 Uhr Mai-Einsingen durch den Freiwilligen Arbeitsdienst auf dem Marktplatz.
Dienstag, 1. Mai
morgens 7 Uhr Wecken (Spiclniaiinszug der HI.).
8 Uhr 45 Schnljugendfeier aus dem Marktplatz (Ansprache Rektor Eberle), anschließend Übertragung aus Berlin.
10 Uhr Feldgottcsdienst auf dem Marktplatz (Stadtpfarrer Schilling, Liebenzell).
10 Uhr 30 Vereidigung der Vertraucusräte der Betriebe.
10 Uhr 45 Siegerehrung (Reichsberusswettkampf).
Nachmittags 14 Uhr 25 ist die Ausstellung des Festzuges beendet.
14 Uhr 35 Abmarsch durch die Stadt zum Marktplatz, anschließend kurze Rede des Kreisleiters, Pg. Wurster.
16 Uhr Übertragung des Staatsaktes ans Berlin, Rede des Führers.
Ende gegen 17 Uhr 30.
Abendveranstaltungen
Beginn Punkt 20 Uhr, Ende Punkt A-ll Uhr.
Im Badischen Hof spielt ein Streichorchester, es singt eine Abteilung des Calwer Liederkranzes und der Arbeitsdienst kommt mit seiner Spielschar. Anschließend deutsche Tänze.
JmSaalbauWeiß singt der Liederkranz, Männerund Frauenchor, es spielt ein Streichorchester und eine Handharmonikagruppe. Anschließend deutsche Tänze.
Was wird am 1. Mai verlangt?
Alle Fahnen heraus, kein Haus ohne frisches Grün, niemand darf ohne Fest-Abzeichen sein!
Für die Abendveranstaltungen wird ein Unkostenbeitrag von 30 Pfg. erhoben. Für kleine Spenden sind wir dankbar.
Jugendliche unter 18 Jahren werden zu den Abendveranstaltungen nicht zugelassen.
Die Organisationsleitung „Kraft durch Freude".
Stadtgemeinde Calw
Die Einwohnerschaft wird gebeten, aus Anlaß des Festtages der nationalen Arbeit am Dienstag, den 1. Mai 1934
die HSuser za dekrSazea «ad za deflWea.
Reisig wird Freitag mittag und Samstag vormittag unter dem Rathaus unentgeltlich abgegeben.
Talw, den 26. April 1934.
Bürgermeisteramt.
Bekanntmachung
Kreisppege- und Kreiskrankenhaus- verwattung Calw
befinden sich fetzt in dem
Bordergebiiude, Bahnhofstratze Nr. 42.
Bestellungen auf Brennholz aus der Wanderarbeitsstättc werden von jetzt ab in diesem Gebäude (Eingang beim Badstcg) cntgcgengenommen.
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- leichtlaufende Ball0N-Rad
den verwöhnten Geschmack, in verchromter Ausführung. PN 87.— an. - Unoerbindliche Vorführung b-i
Hans Maisel. Badftraße?
gegenüber der Viickerei Schaible.
Luter Kat rur vlumeapklere
-Ule pllsnren denötloen rum V/scbsen uncl öiülien Stickstoff, Kali uncl pbospkorrSure. Oeden 8ie ctesbsld iluen klumen alle 8 isss«
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^SZele,
P.iiirnspi'. Pri'ptlfick l.amvarler.