2. Verordnungen, Bekanntmachungen und andere Anordnungen, die von Hauptquartieren der Militärregierung in Ländern, Provinzen und anderen politischen Bezirken des besefcten Gebietes erlassen und nur innerhalb dieser Teilgebiete anwendbar sind, werden in Amtsblättern desselben Namens veröffentlicht. Das betreffende Amtsblatt wird jedoch einen Zusatjtitel haben, welcher anzeigt, für welchen politischen Bezirk es gilt.
Artikel 11 %
Rechtswirkung der Veröffentlichung
3. Vorlage einer Ausgabe des Amtsblattes der Militärregierung gilt als hinreichender Beweis in jeder Hinsicht für alle Gerichte betreffend den gültigen Erlaß und den Inhalt der darin veröffentlichten Proklamationen, Gesetje, Verordnungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Bestimmungen.
4. Es besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, daß alle Personen in dem besetzen Gebiet Deutschlands oder einem der politischen Bezirke, für das ein Amtsblatt der Militärregierung gilt, Kenntnis von den in den Amtsblättern enthaltenen Veröffentlichungen haben.
5. Im Falle eines Unterschiedes zwischen dem englischen oder französischen Wortlaut des Amtsblattes der Militärregierung und der deutschen Überse&ung gilt der englische oder französische Wortlaut.
6. Die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit eines Befehles oder einer Bestimmung,
die von der Militärregierung oder in deren Aufträge veröffentlicht oder angeschlagen wurden, bleibt unberührt, falls die Bekanntmachung nicht in der hier vorgeschriebenen Art erfolgte. i m Aufträge der Militärregierung.
Militärregierung Deutschland
Kontrollgebi et des Obersten Befehlshabers
Gesetz Nr. 5
Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
Um der von der NSDAP, errichteten Herrschaft von Gesetzlosigkeit, Terror und Unmenschlichkeit innerhalb des besetzten Gebietes em Ende zu bereiten, wird hiermit bestimmt:
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die nachstehend verzeichnten Ämter, Organisationen und Institute werden in dem vollen Umfange, in dem diese ihre Tätigkeit in dem besetzten Gebiet ausgeübt haben, aufgelöst und für gesetzwidrig erklärt. Jegliche Tätigkeit seitens der Partei, der folgenden Ämter, Organisationen und Institute, vorbehaltlich der ln Paragraph 5 getroffenen Ausnahmen, i«t untersagt:
1. Partei-Kanzlei.
2. Kanzlei des Führers der NSDAP.
3. Auslands-Organisation der NSDAP.
4. Volksbund für das Deutschtum im Ausland.
5. Volksdeutsche Mittelstelle.
6. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums.
7. Der Reichsorganisationsleiter der NSDAP.
8. Der Reichsschatzmeister der NSDAP.
9. Der Beauftragte des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
10. Der Reichspropagandaleiter der NSDAP.
11. Reichsleiter für die Presse und der Zentralverlag der NSDAP. (Eher Verlag).
12. Reichspressechef der NSDAP.
13. Reichsamt für das Landvolk, . . *
14. Hauptamt für Volksgesundheit.
15. Hauptamt für Erzieher. j
16. Hauptamt für Kommunalpolitik.
17. Hauptamt für Beamte.
18. Hauptamt für Technik.
19. Hauptamt für Kriegsopfer. '
20. Der Beauftragte der NSDAP, für alle Volkstumifragen.
21. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
22. Amt für Sippenforschung.
23. Kolonialpoliusches Amt der NSDAP.
24. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
25. Reichstagsfraktion der NSDAP. 1
26. NS.-Frauenschaft.
27. Deutsches Frauenwerk.
28. Reichsfrauenführung.
29. NSD.-Arztebund.
30. NS.-Bund deutscher Technik.
31. NS.-Lehrerbund.
32. Reichsbund der deutschen Beamten.
33. Reichskolonialbund.
34. NS.-Schwesternschaft.
35. Die Reichsstudentenführung
36. NSD.-Studentenbund.
37. Deutsche Studentenschaft.
38. NS.-Altherrenbund der deutschen, Studenten.
39. NS.-Dozentenbund.
40. NS.-Rechtswahrerbund.
41. Reichsbund Deutsche Familie.
42. Die Deutsche' Arbeitsfront.
43. NS.-Reichsbund für Leibesübungen.
44. Reichskriegerbund.
45. NS.-Kriegsopferversorgung (NSKOV.)
46. Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes.
47. Reichskulturkammer. ■»
48. Deutscher Gemeindetag.
49. Geheime Staatspolizei.
50. Deutsche Jägerschaft.
5fi. Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik.
52. Reichsausschuß zum Schutje des Deutschen Blutes.
2. Die nachstehend verzeichneten militär-ähnlichen Organisationen, ihre Werbe- • stellen, Ausbifdungsanstalten und die zugehörigen Lagerhäuser werden alsbald aufgelöst werden. Anordnungen betreffend Personal und NSKOV., Ausrüstung werden von der Militärregierung erlassen werden. Bis zum Empfang dieser Anordnungen haben alle hauptamtlichen beschäftigten Offiziere und Mannschaften auf ihren Posten in ihrer Organisation zu verbleiben. Weitere Anwerbungen sind verboten.
1. SA. (Sturmabteilungen), einschließlich der SA.-Wehrmannschaften.
2. SS. (Schutjstaffeln), einschließlich der Waffen-SS., des Sicherheitsdienstes und aller Ämter, die gleichzeitig Befehlgewalt über die Polizei und die SS. ausüben.
a NSKK. (NS.-Kraftfahrkorps).
4. NSFK. (NS.-Fliegerkorps).
5. HJ. (Hitler-Jugend), einschließlich ihrer verschiedenen Unterorganisationen.
6. RAD. (Reichsarbeitsdienst).
Bekanntmachungen der staatl. Behörden dec Krebse« Calw
Finanzamt Neuenbürg
Das Finanzamt Neuenbürg hat seinen Dienstbetrieb am. 14. Juni in den ehemaligen Diensträumen im Schloß wieder aulgenommen. Die Steuern sind nach den bis auf weiteres geltenden Steuergesetzen und zu den üblichen Fälligkeitsterminen wie bisher weiter zu zahlen. Die bereits am 10, April, 10. Mai und 10. Juni fällig gewesenen Steuern sind alsbald an die Finanzkasse (Girokonto Nr. 55 bei der Kreissparkasse Neuenbürg) zu entrichten. Etwaige Anträge auf Stundung oder Erlaß fälliger Steuerbeträge sind mit Begründung schriftlich einzureichen.
Die noch ausstehenden Steuererkläruri- gen sind alsbald abzugeben.
Die Gewährung und Auszahlung von Ehestandsdarlehen Einriditungsdarlelien Einrichtungszuschüssen für die Landbevölkerung Kinderbeihilfen und Ausbildungsbeihilfen
muß wegen Mangel an Mitteln eingestellt werden.
Neuenbürg, 14. Juni 1945.
Der Vorsteher des Finanzamts Henger, Kegierungsrat
Arbeitsamt Nagold
mit Dienststellen Calw, Wildh|nK Keuaabürp Horb und Freedeasfttcl. <
Gesucht werden für Nagold und Umgebung männlich: 2 Schlosser oder Schmiede für ianbij wirtschaftliche Masciiteemffparsturc \ t
2 Wagner oder Schreiner
3 Firiseure (evtl, ist Pacht eines Geschältes möglich).
weiblich: Mehrere Hausgehilfinnen in städtisch j . Haushalte
MehrereJHausgehilfinnen in landwirt«; sdiaftiiche Haushalte 6 Mädchen oder Frauen für Pflanz.' schulen. Kost und Wohnung könne:» evtl, gegeben werden.
Bekanntmachungen für das Kreisaints- blatt sind an den Landrat in Calw (Landratamt Zimmer 1) einzusenden.
T*\ Veröffentlichungen der Bürgermeister
der Gemeinden des Kreises'
Kreisstadt Calw
An die Schüler und Schülerinnen Calws
1. Ein kleiner Teil von Euch ist vom Arbeitsamt als Hilfskräfte in öffentlichen oder privaten Betrieben eingeseßt und leistet in dieser schulfreien Zeit Dienste. Es muß für jeden von Euch eine Selbstverständlichkeit sein, an dem Arbeitspläne die gestellte Arbeitsaufgabe mit Pflichteifer und Ausdauer zu lösen, um so nadi besten Krälten der Gesamtheit zu dienen.
2. Der Eifer im Dienste der Kartoffeikäfer- bekämpfungsaktion dar! nicht nachlassen, bis die Gefahr gebannt ist. ln der übrig bleibenden Freizeit habt Ihr zur Entlastung Eurer Mutter im Haüshalte mitzuhelfen. Auf diese Weise helft ihr die durch den Nazismus gelockerten und abgerissenen Famlllenbande wieder knüpfen und ein schönes Familienleben neuschaffen.
3. Außerdem müssen Eure Eltern oder Erziehungsberechtigten von Euch verlangen, daß Ihr täglich je nach Alter 1 bis 2 Stunden Aufgaben für die Schule macht bzw. geistige Arbeit leistet. Bedenket wohl, daß die Anforderungen in der Schule, besonders m der Oberschule, höher gesteckt werden und daß Euer Gesichtskreis, durch die nazistische propagandistische Scheinwissenschaft verengert, wesentlich erweitert werden muß.
4. Die Schüler und Schülerinnen der Volksschule haben täglich zu lesen, zu schreiben und zu rechnen, die der oberen Klassen lassen sich von den Angehörigen Texte zum Nachschieiben diktieren und beginnen ein Tagebuch, in dem sie die seit Besetzung der Stadt eingetretenen Ereignisse in schöner Schrift niederschreiben. Das Tagebuch ist nach Wiederbeginn des Unterrichts dem Klassenlehrer vorzulegen.
5. Die Schüler der 1. und 2. Klasse der Oberschule wiederholen ebenso wie die der Hauptschule ihre fremdsprachigen Lektionen, üben sich im Rechnen, Diktat und legen ebenfalls das verlangte Tagebuch an.
6. Die Schüler der 3. bis 5. Klassen übersetzen schriftlich fremdsprachige Texte, wiederholen Wörter und Grammatik in Latein, repetieren in Mathematik und Naturwissenschaften und lesen alte Geschichtsbücher — nicht üe- schichtenbücher —, soweit sie noch aus der Zeit vor 1933 in der Familienbücherei vorhanden sind, andernfalls sind sie zu entlehnen. Jedenfalls ist der Gehl nicht zu benußen.
7. Die Schüler der Oberklassen haben in den Fremdsprachen Wörterwiederholung dringend
nötig. In den übrigen Fächern weiß jeder selbst,; wo seine Kenntnislücken am In fitesten sind.' Hier heißt es auffüllen. I(h Deutch-Unterrid,t empfiehlt sich die Lektüre von Dramen, No-, veilen und Romanen der Weltliteratur, die! seither aus dem Unterricht ausgeschlosse n waren. Macht Euch bei der Lektüre Auszüge!
8. Auf diese Weise kommt Ihr wieder z i geistigem Training, denn wer nach Wiederaufnahme des Schulunterrichts mit leerem Schul - sack erscheint, hat wenig Aussicht, Schritt z i halten, wenn zwecks Nachholung des Versäumten das Unterrichtstempo beschleunigt und die Anstrengungen erhöht werden.
9. Bemüht Euch, in der Oeffentlichkeit Anstand zu wahren! Seid den Erwachsenen gegenüber höflich und nehmt beim Grüßen die Hände aus den Hosentaschen, wenn Ihr Euch nidit blamieren wollt. Die Zeit der Bevorrechtung und Verherrlichung der Jugend ist vorbei, und damit auch die Zeit für Hitlerjugendfrechheii im Umgang und Auftreten. Tüchtige Arbeit und anständiges Betragen erwarten von Euch Schule, Elternhaus und Gemeinde. Aisd ans Werk!
Im Auftrag des Antif aschistischenVertrauern: - rates der Stadt Calw:
Auszug aus dem Ständesregister März 1945 Sterbefälle in Calw:
Schaub, Wilhelm Friedr., verh- Schuhmacher- meister, 90 J.
Stierle, Marie, 77 X
Mathos, Wilhelm, verh. Rentner, 70 J.
Mathos, Konstantine, Verkäuferin in Manr. heim, 34 J.
Keckeisen, Manfred Willi, 6 J.
Bitzer geh. Kraus, Christine, Städt. Arbeiters witwe, 86 J.
Weiß geh. Wurster, Katharina Magdalena, Wirtsehefrau, 64 J.
Dettinger geh. Schiele, Klara, Reichsbahninspektorsehefrau, 42 J.
Dettinger, Karl August, 9J.
Hartmann geh. Mühleisen, Berta, Kaufmannswitwe, 25 J.
Hart mann, Karin, 3J.
Rath geh. Roller, Katharine, Zugschaffners - witwe, 44 J.
Rath, Ruth Margarete, 10 J.
7. OT. (Organisation Todt).
8. TN. (Technische Nothilfe).
3. Alle Amtsstellen der NS.-Volkswohlfahrt in dem besetjten Gebiet werde:’ geschlossen. Deren Wohlfahrtstätigkeit wird, vorbehaltlich weiterer Anweisung durc die Militärregierung, von dem Bürgermeister übernommen.
4. Jegliche Tätigkeit seitens von der Militärregierung aufgelöster oder geschlos sener Organisationen, deren Offiziere oder Mitglieder, und irgend welche Handlungen, die in irgend einerWeise die Fortsegung oder Wiederaufnahme solcher Tätigkeitei vorbereiten oder zur Folge haben könnten, sind verboten.
5. Alle Gelder unct Guthaben, edles Eigentum, alle Ausrüstung, Geschäftsbücher und Unterlagen irgend einer in diesem Gesetz genannten Organisation sind in un Versehrtem Zustande zu erhalten und gemäß den Anordnungen der Militärregierun; abzuliefem oder zu übertragen. Bis zur Ablieferung oder Übertragung stehen Eiger tum, alle Geschäftsbücher und Unterlagen zwecks Prüfung zur Verfügung. Offiziei und andere Personen, denen solche Gegenstände anvertraut sind, sowie Verwaltung: beamte haben auf ihren Posten zu verbleiben, bis anderweitige Anordnungen ei gehen; sie sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen gc troffen werden, um die Gelder und Guthaben, das Eigentum, die Ausrüstungen Geschäftsbücher und Unterlagen unversehrt und unbeschädigt zu erhalten und ur:: allen Anordnungen derMilitärregierung betreffend Sperre und Beaufsichtigung vo:: Vermögen zu entsprechen.
6. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldig sprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermesse mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft
7^ Dieses Gesetj tritt am Teige seiner ersten Verkündung in kraft.
Im Aufträge der Militärregierung (Der französische Originaltext des Geseßes folgt in Ausgabe 4)
fl^rquft g eb er: Le Gouvernement MilitalrQ de U«lw. — Dru£k: A. Oelschj äger’sche Buchdruckerei, Calw.