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BEKANNTMACHUNGEN

DES MILITÄR-GOUVERNEMENTS, DES LANDRATS UND SÄMTLICHER BEHÖRDEN DES KREISES CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE LARRONDISSEMENT DE CALW

CALW 28. Juni 1945 Nr 4

Gouvernement Militaire en Allemagne

Zone du Contröle du Commandant Supröme

Loi Nr. 6

Dispense par döcision du Gouvernement Militaire du devoir dobeissance

a la Loi Allemande

1. Sauf avis contraire du Gouvernement Militaire:

(a) Lorsque, dapres la loi allemande, une action, une abstention ou une affaire, requiert pour sa lögalite et son efficacite lautorisation ou lapprobation dune autorite speciale ou exige une forme particuliere, lautorisation ou lappro- bation du Gouvernement Militaire ou une procedure approuvee par ce Gou­vernement sera toujours süffisante. Par exemple nomination ou destitution dune fonction publique ou privee; autorisation dexercer une profession, ou commerce, entreprise ou autre activite; permission ou interdiction de faire tel ou tel acte; ou autorisation de faire un acte officiel delivree par une au- toritö superieure officielle.

(b) La demande de toute autorisation ou approbation sera cependant faite tout dabord ä lautorite allemande, si possible, selon la formule prescrite par la loi allemande, en tant que cette dite autorite ou loi naura pas ete suspendue ou supprimöe par le Gouvernement Militaire.

2. Toute personne contrevenant ä cette loi sera, apres constatation de sa culpabilite

[ >ar un tribunal du Gouvernement Militaire, passible de toute peine legale, ä exclusion de la peine de mort, que le tribunal croira devoir lui infliger.

3. Cette loi entrera en vigueur des sa promulgation initiale. ^

Par Ordre du Gouvernement Militaire.

Militärregierung Deutschland

Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers

üeset} Nr. 6

Befreiung von der Pflicht zur Befolgung deutscher Rechtsvorsdmften auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung

1. Vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften der Militärregierung wird folgendes be­stimmt:

(a) Soweit nach deutschem Recht eine Handlung, Unterlassung oder Rechtssache zu ihrer Gültigkeit oder Wirksamkeit einer Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, die von einer bestimmten Behörde oder in einer bestimmten Form erteilt werden muß, so genügt in allen Fällen die Ermächtigung oder Genehmi­gung der Militärregierung oder eine von dieser genehmigte Form. Dies gilt unter anderem für nachstehende Fälle: Die Begründung oder Beendigftng eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses: die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufes, zum Betriebe eines Handelsgewerbes, eines geschäftlichen Unter­nehmens oder zur Ausübung einer sonstigen Tätigkeit, oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung; oder die Ermächtigung zur Vornahme einer Amtshandlung durch einen Dienstvorgesetzten oder durch eine übergeordnete Behörde.

(b) Anträge auf Erteilung der Ermächtigung oder Genehmigung sind jedoch, so­weit dies möglich ist, zunächst an die nach deutschem Recht zuständige Be­hörde und in der durch das deutsche Recht vorgesehenen Form zu stellen, soweit die* nicht durch die Militärregierung einstweilen außer Kraft gesetzt oder aufgehoben worden ist.

2. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesefjes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessem Ermessen mit einer gesetzlich zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft.

3. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.

Gouvernement Militaire en Allemagne

Zone du Contröle du Commandant Supröme

Loi Nr. 7

Suppression des emblömes Nationaux-Socialistes Figurant sur les Cachets Officiels

1. Aucun notaire, fonctionnaire, officier de larmee de terre, de lair ou de mer, officier du gouvemement, service, Organisation ou corps, se trouvant en territoire occupö, ne pourra desormais se servir, pour etabiir lauthenticite dun document, ou pour nimporte quel autre usage officiel, dun cachet portant la croix gammee ou tout autre insigne, emblöme ou legende de la N.S.D.A.P., des S.S. ou de toute autre Organisation nationale socialiste.

2. Sont döclarees desormais nulles et non avenues dans le territoire occupe, tputes prescriptions ou dispositions decoulant des lois allemandes, specifiant que ces cachets devaient comporter de tels insignes ou emblömes.

3. Dans le cas, suivant la loi allemande, lauthenticitö ou la validitö dun document exigeait lapposition dun quelconque de ces cachets, ou si le fait dap- poser un tel cachet donnait ä un tel document un caractere legal quil ne pourrait avoir autrement, un cachet se conformant en tous points aux dispositions de la loi allemande sauf celles qui sont incompatibles avec les paragraphes 1 et 2 ci-dessus, aura force legale ä cet effet.

4. Toute personne violant les dispositions de la presente loi sera, aprös con- statation de sa culpabilitö par un Tribunal Militaire, passible des peines lögalement prövues autres que la peine de mort que le Tribunal fixera.

5. Cette loi entrera en vigueur dös sa promulgation initiale.

Par Ordre du Gouvernement Militaire.

Militärregierung Deutschland

Kontrollgebiet d es O bersten B ef ehab ers

Gesetz Nr. 7

Entfernung nationalsozialistischer Abzeichen von Atfisslegein

1. Innerhalb des besetzten Gebietes dürfen Notare, Beamte, Offiziere der Land-, See- und Luftstreitkräfte, Behörden, Dienststellen oder Körperschaften in Zukunft Siegel mit dem Hakenkreuz oder anderen Sinnbildern, Emblemen, oder Aufschriften der NSDAP., SS. oder einer anderen nationalsozialistischen Organisation nicht zur

Gebote und Verbote im Interesse der Ernährungssicherung

An Alle:

Die Ernährungslage ist sehr ernst. Mehr denn je sind wir auf den eigenen Raum, die eigene Kraft und hundertprozentige Disziplin bei der Bewirtschaftung der Nahrungsgüter angewie­sen, um die Ernährung der Bevölkerung zu ge­währleisten. Hunger und alles, was er im Gefolge hat, lassen sich nur vermeiden, wenn das Land­volk das Letzte hergibt und jeder mithilft und sich auch vor ungewohnter Arbeit nicht scheut. Wir müssen uns täglich bewußt bleiben, daß nur durch einschneidende Maßnahmen und größte Einsparungen der Bedarf an Nahrung für alle gesichert werden kann.

Im Gegensatz zu bisher dienen die An­strengungen und Einschränkungen nicht mehr der Fortsetzung eines schrecklichen Krieges, sondern der Wiederherstellung geordneter Ver­hältnisse. Wir wollen die geforderten Opfer auf uns nehmen, um noch Schlimmeres zu verhüten.

Wer die allgemeine Notlage ausnutzt und dadurch die Versorgung der Bevölkerung mit dem Notwendigsten schädigt oder gefährdet, wird nicht nur moralisch schärfstens verurteilt, sondern auch nach den geltenden Bestimmungen sehr streng bestraft. Dies verlangt auch die Militärregierung im Interesse der Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung.

Die neu aufgestellte Wirtscbaitspolizei wird bei allen Zuwiderhandlungen ohne Ansehen der Person streng durchfahren.

An den Erzeuger:

1.Steigere die landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugung! (Zum Beispiel durch intensivere Bewirtschaftung, Ausweitung der Anbauflächen, Zwischenfrucht­anbau, Saatenpflege, planmäßige Verwertung wirtsdiaftseigener Düngemittel, Aufgabe des gewerbsmäßigen Blumenanbaus usw.)

2. Gewinne möglichst viel Saat­gut selbstl Für die kommende Herbst- und Frühjahrssaat wird von auswärtigen Ver­mehrungsbetrieben wahrscheinlich nur wenig Saatgut zu bekommen sein.

3. Ziehe möglichst viel Nutz-, Zucht- und Schlachtvieh nach, damit trotz der Ablieferungen unser Milch-, Fett- und Fleischbedarf gedeckt und der Mangel an Zug­tieren flberbriiekt werden kann.

4. Bekampfe Schädlinge und Vieh­seuchen energisch! Sie fressen die Ernte und die Viehbestände weg. Behörden und Be­völkerung unterstützen Dich bei der Abwehr.

5. Denk an denFeuerschutzDeines Hofes und der*Ernte! Das Rauchen oder das Umgehen mit offenem Feuer oder Licht in der Scheune bringt Dich um Hab und Gut und andere um ihre Nahrung.

6. MeldeDeinenBedarf anArbeits- kräften rechtzeitig!

7. Erfülle Deine Ablieferungspflich­ten restlos! Alle Ablieferungs- und Erfas­sungsvorschriften gelten 'weiter und müssen künftig noch schärfer durchgeführt werden als bisher.

Die Milch muß wieder im früheren Um­fang abgeliefert werden, damit alle Kinder er­nährt werden können und die Fettversorgung gesichert ist. Milch ist die wichtigste Fettquelle. Auf jedes Liter kommt es an.

Getreide behalte nur soviel zurück, als Du nach Deinen Mahlkarten vermahlen darfst und als Saatgut brauchst. Alles übrige liefere ab. Verfüttere keine Brotlrucht (auch kefeie Gerste). Im Interesse der Brotversorgung kommt es auf jedes Pfund an.

Kartoffeln behalte auch nur soviel, als Du in Deinem Haushalt zur Ernährung und als Saatgut brauchst. Verfüttere keine Kar­toffeln! Auch Kleinmengen sind beschlagnahmt und abgabepflichtig.

8. Gib dem Hamsterer nichts! Das Hamstererunwesen gefährdet die Ablieferung und verhindert eine gerechte Versorgung Aller mit demNotwendigsten. Gib vorallem auch dem hamsternden Kleintierhalter nichts. Ausländi­sche Staatsangehörige dürfen ebenfalls nicht hamstern.

9. Schlachte und mahle nicht schwarz, buttere nicht selbst und laß

Dich nicht auf Tauschgeschäfte einl Solche Verfehlungen werden künftig besonders schwer geahndet. Liefere Zentrifugen, Butter­maschinen u. ä. wieder auf dem Rathaus ab.

10. Fordere und nimm keine Über­preise, sondern begnüge Dich mit den festgesetzten Erzeugerhöchst­preisen!

11. Mache bei Erhebungen richtige A n gaben! Die Bodenbenutzungserhebung, Viehzählung, Ernteschätzung usw. dienen der Erzeugungsplanung und der Ernährungssiche­rung. Falsche Angaben rächen sich bitter.

12. Befolge alle Anweisungen und Anregungen des Landrats, des Bürger­meisters, ihrer Beauftragten und landwirtschaft­lichen Vertrauensmänner! Sie wollen Dich nicht bevormunden, sondern zusammen mit Dir dafür sorgen, daß jedermann täglich Nahrung erhält.

An den Gewerbetreibenden:

1. Nimm unverzüglich Deine alten Lieferbeziehungen wieder auf! Durch die gegenwärtigen Schwierigkeiten darfst Du Dich nicht entmutigen lassen.

2. Bringe und halte Dein Geschäfts- gebarenmitderdurchden verlorenen Krieg geschaffenen Lage in Einklang! Nütze die Notlage nicht aus!

3. Sorge für geringen Schwund und Verderb sowie richtige Lagerung der Waren! Liefere an Verbraucher grundsätzlich nur verderbfrei.

4. Beachte die Bewirtschaftungs- vorscllriftenfSie gelten unverändert weiter.

5. Prüfe Deine Waagen, ynd Ge­wichte, damitniemandbenaefiteillgt wird.

6. Halte Preisdisziplin beim Ein­kauf und Verkauf! Jeder Verbrauchs): muß wieder mit jedem Pfennig rechnen. Wehre Dich gegen Überforderungen derVorlieferanten. Genaue Beachtung der Preisvorschriften ge­hört zu Deinen Berufspflichten. Unkenntnis sehilßt auch hier nicht vor Strafe.

7. Schalte Dich nicht unnötig als Zwischenhändler ein! Jede ungerecht­fertigte Einschaltung in den Wqg der Ware vom .Erzeuger zum Verbraucher m verboten.

8. 'Halte keine Waren zurück, un? Dir für andere oder spätere Lieferungen und Leistungen geldliche oder sonstige Vorteile zu verschaffen.

9. Laß die Finger vom Tausch,band el Erzeuger, Händler, Handwerker u. a. Gewerbe­treibende sowie Angehörige freier Beiufe machen sich strafbar, wenn sie im Tauschwege oder gegen andere Sondervorteile Waren lie­fern und Leistungen bewirken oder shh und anderen Personen solche auf diesem Wege verschaffen.

10. Hüte diGh vor Kopplungsge­schäften!

11. Metzger! Schlachte nicht schwarz!

12. Müller! Mahle nicht schwarz uncl verkaufe kein Mehl an Verbraucher!

An Alle (insbesondere an den Verbraucher):

1. Hamstere nichtl AJs Hamsterer ge­fährdest Du die gleichmäßige Versorgung und Deine eigene künftige Ration.

2. Biete und zahle keine Überpreise! Wer Überpreise bietet oder zahlt, macht sich ebenso strafbar wie derjenige, der sie fordert oder annimmt.

3. Bebaue Deinen eigenen Garter möglichst intensiv, und laß kehl Stüd Land unbebaut, um Dich in der Gemüse- um. Beerenversorgung weitgehend vom Laden cm- abhängig zu machen.

4. Halte keine Kleintiere, wens Du keine eigene Futtergrundlage Jnastil Nur wer über eine ausreichende eigene Futter­grundlage verfügt, darf noch KlelnfigM kalten. Wer weniger 5s Ä) ar Ackerland bewirt­schaftet, darf keine Hühner halten.

Calw, den 29. Jnnl 1949.

Der Iwndmt

Beglaubigung von Schriftstücken oder zu irgend einem sonstigen Amtsgebeauch verwenden.

2. Alien Erfordernissen oder Vorschriften des deutschen Rechts, weiche derartige Sinnbilder oder Embleme für derartige Siegel vorschreiben, wird hiermit HtaerhaJö des beseiten Gebietes jede Rechtswirkung entzogen.

3. Falls nach deutschem Recht ein Schriftstück zu seiner Gültigkeit oder Wirk­samkeit der Beglaubigung oder des Aufdrucks mittels eines derartigen Siegels be­darf oder durdi einen solchen Aufdruck eine rechtliche Eigenschaft erlangt, die es sonst nicht hätte, so genügt für alle Zwecke die Beglaubigung oder der Aufdruck mittels eines Siegels, der allen anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechte ent­spricht, soweit diese mit vorstehenden Paragraphen 1 u. 2 nicht im Widerspruch stehen.

4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetjes wird nach der Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe, geahndet.

5. Dieses Gesefc tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.