Amtskörperschast Nagold.
Niederschrift über die Verhandlungen der Amtsversammlung
am 24. September 1928 in Nagold.
Inhaltsverzeichnis:
8 1: Messungsgebührenordnung.
2: Neuaufbau des Jugendamts.
3: Wahlen.
4: Neuregelung der Beamtenbesoldung.
5: Sonderbelohnung an die beiden Oberamtsbaumeister. 6: Hilfsmaßnahmen für die Stadtgemeinde Wildberg.
7: Rechnungsabhören.
8: Beihilfe an Frau Feldweg Witwe in Calw.
Anwesend sind:
Landrat Baitinger
als Vorsitzender;
sämtliche 54 Abgeordneten (darunter 6 Stellv.) u. zw. 30 stimmberechtigte u. 24 beratende Gemeindeoertreter; die dem Bezirksrat angehörenden Vertreter des Gewerbes u. der Landwirtschaft
der Oberamtspfleger und der Schriftführer
Beginn 8.40 Uhr Schluß 10.00 Uhr vorm.
Die heutige Amtsversammlung ist hauptsächlich zur Einweihung des Vezirkskrankenhauses anberaumt worden, doch sollen — wie der Vorsitzende in seinen Begrüßungsworten ausführt — vorher die seit der letzten Tagung in die Zuständigkeit der Amtsversammlung gefallenen Gegenstände erledigt werden.
Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die heute erstmals eintretenden stellvertretenden Abgeordneten verpflichtet und zwar Eemeindepfleger Schöttle-Ebhausen und Schultheiß Kehle-Unterschwandorf durch Hinweis auf ihre Verpflichtung im Eemeindedienst, Buchdruckereibesitzer Lauk-AItensteig durch Ablegung des Diensteides.
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Aenderung der Mefsungsgebührenordnung.
Genehmigt durch Erlaß des Innenministeriums vom 19. Okt. 1928 Nr. VII 4639.
Bereits in der letzten Tagung vom 11. April 1928 8 11 hat die Amtsversammlung die Ve- zirkssatzung über die für die Inanspruchnahme der Oberamtsgeometer zu erhebenden Verwal- tungsgebllhren geändert. Es wurde damals für die Zeit vom 1. Oktober 1927 bis 31. März 1928 ein Zuschlag zur grundlegenden Stundengebllhr festgesetzt und zwar zum Ausgleich der durch die Besoldungserhöhung ab 1. Oktober 1927 eintretenden Mehrbelastung der Amtskörperschaft. Dabei wurde angenommen, daß das Finanzministerium diese Stundengrundgebühr spätestens ab 1. April 1928 erhöhen und so den erwähnten Ausgleich für die folgende Zeit herbeiführen werde.
Diese Annahme hat sich jedoch nicht erfüllt, die Grundgebühr ist vielmehr erst mit Wirkung vom 1. August 1928 ab erhöht worden (Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 26. Juli 1928, Staatsanzeiger Nr. 174). Dies hat die Wirkung, daß vom 1. April 1928 bis 31. Juli 1928 wieder die frühere, d. h. vor 1. Oktober 1927 festgesetzte Stundengrundgebühr gilt und daß der amtskörperschaftliche Haushalt — in welchem die Ausgaben für die Messungsämter ohnedies schon höher sind als die Messungsgebühren — zu Gunsten der beteiligten Auftraggeber von Vermessungsgeschäften — unnötig belastet wird.
Auf Antrag des Bezirksrats vom 20. August ds. Js. 8 1 beschließt die Amtsversammlung daher,
dem durch Erlaß des Innenministeriums vom 20. Juli 1928 Nr. VII 2962 IV genehmigten Absatz 2 des Z 1 der amtskörperschaftlichen Messungsgebührenordnung folgende Fassung zu geben:
„Vom 1. Oktober 1927 bis 31. Juli 1928 wird zu der durch Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 2. Oktober 1926 (Staatsanzeiger Nr. 231) festgesetzten Grundgebühr von 2 R.M. 55 je Arbeitsstunde ein Zuschlag von zehn vom Hundert, d. h. für diese Zeit eine Stundengebühr von insgesamt 2 R.M. 80 L erhoben."