Die Amtsvergleichungskosten pro 1. April 1895/1896 im revidierten Betrag von 564 ^ 20 H werden genehmigt.

8 7 -

In Uebereinstimmung mit dem Antrag des Amtsver­sammlungsausschusses werden folgende Aenderungen des Statuts der Oberamtssparkasse

beschlossen:

1. tz 1 Abs. 1 der Statuten ist zu streichen und an dessen Stelle zu setzen:

. Die Oberamtssparkasse ist eine unter der Ver­waltung der Amtsversammlung und unter der Aufsicht der Staatsbehörden stehende Anstalt mit dem Sitz in Nagold";

2. Z 3 soll lauten:

Anlehen werden an gut prädicierte Personen inner­halb des Landes, welche die statutenmäßige Versicherung zu leisten im stände sind, sowie an Gemeinden und öffentliche Stiftungen unter den in 8 5 Ziff. 12 an­geführten näheren Bestimmungen gegeben, wobei in erster Linie Angehörige des Bezirks zu berücksichtigen sind, nur wenn innerhalb des Oberamtsbezirks die Gelegen­heit zum Ausleihen fehlt, dürfen auch Anlehen außer­halb desselben gemacht werden".

3. Ziff. 2 des 8 5 der Statuten soll folgende Fassung erhalten:

Bei gerichtlicher Versicherung ist in erster Linie darauf zu sehen, daß die Versicherungsobjekte mindestens zur Hälfte in Gütern bestehen.

Falls auf diese Weise die Gelder der Oberamts­sparkasse nicht abgesetzt werden können, ist die Abgabe auch gegen Versicherung von Gebäuden allein zulässig. Teile von Gebäuden rc. wie im bisherigen Schlußsatz von Ziff. 2 und Beisatz:

Außerdem eignen sich zu Versicherungsobjekten auch Jmmobiliar-Rechte.

Wasserkräfte jedoch nur dann, wenn sie zum Be­trieb eines bestehenden gewerbl. Etablissements dienen. Bei Verpfändung solcher Rechte hat eine Schätzung durch einen oder mehrere Sachverständige nach der Wahl des Verwaltungsausschusses voranzugehen".

4. 8 9 Abs. 1 soll die Fassung erhalten:

Die Aufsicht über die Verwaltung der Oberamts­sparkasse wird ini Auftrag der Amtsversammlung durch einen Verwaltungsausschuß geführt, welcher aus einem Vorstand und zwei Mitgliedern besteht.

Der Vorstand ist der jeweilige Oberamts-Vorstand, die weiteren zwei Mitglieder werde» von der Amts- Versammlung je auf 3 Jahre gewählt".

8 8 -

Die Belohnung des Oberamtssparkassiers wird dem Antrag des Amtsversammlungsausschusses entsprechend vom 1. Januar 1896 ab bis auf Weiteres auf jährlich 900 ^ festgesetzt und dieser Betrag als pensionsberechtigtes Ein­kommen desselben normiert, wobei ein Abzug für Dienst­aufwand nicht zu machen ist.

8 9.

Die Kautionsurkunde des Oberamtssparkassiers Brodbeck ia Nagold wird zur Prüfung vorgelegt und

beschlossen:

dieselbe, als in Ordnung befindlich gutzuheißen.

8 10 .

Der Antrag des Amtsvers.-Ausschusses auf Aufstellung