Die Amtsvergleichungskosten pro 1. April 1895/1896 im revidierten Betrag von 564 ^ 20 H werden genehmigt.
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In Uebereinstimmung mit dem Antrag des Amtsversammlungsausschusses werden folgende Aenderungen des Statuts der Oberamtssparkasse
beschlossen:
1. tz 1 Abs. 1 der Statuten ist zu streichen und an dessen Stelle zu setzen:
. Die Oberamtssparkasse ist eine unter der Verwaltung der Amtsversammlung und unter der Aufsicht der Staatsbehörden stehende Anstalt mit dem Sitz in Nagold";
2. Z 3 soll lauten:
„Anlehen werden an gut prädicierte Personen innerhalb des Landes, welche die statutenmäßige Versicherung zu leisten im stände sind, sowie an Gemeinden und öffentliche Stiftungen unter den in 8 5 Ziff. 12 angeführten näheren Bestimmungen gegeben, wobei in erster Linie Angehörige des Bezirks zu berücksichtigen sind, nur wenn innerhalb des Oberamtsbezirks die Gelegenheit zum Ausleihen fehlt, dürfen auch Anlehen außerhalb desselben gemacht werden".
3. Ziff. 2 des 8 5 der Statuten soll folgende Fassung erhalten:
„Bei gerichtlicher Versicherung ist in erster Linie darauf zu sehen, daß die Versicherungsobjekte mindestens zur Hälfte in Gütern bestehen.
Falls auf diese Weise die Gelder der Oberamtssparkasse nicht abgesetzt werden können, ist die Abgabe auch gegen Versicherung von Gebäuden allein zulässig. Teile von Gebäuden rc. wie im bisherigen Schlußsatz von Ziff. 2 und Beisatz:
Außerdem eignen sich zu Versicherungsobjekten auch Jmmobiliar-Rechte.
Wasserkräfte jedoch nur dann, wenn sie zum Betrieb eines bestehenden gewerbl. Etablissements dienen. Bei Verpfändung solcher Rechte hat eine Schätzung durch einen oder mehrere Sachverständige nach der Wahl des Verwaltungsausschusses voranzugehen".
4. 8 9 Abs. 1 soll die Fassung erhalten:
„Die Aufsicht über die Verwaltung der Oberamtssparkasse wird ini Auftrag der Amtsversammlung durch einen Verwaltungsausschuß geführt, welcher aus einem Vorstand und zwei Mitgliedern besteht.
Der Vorstand ist der jeweilige Oberamts-Vorstand, die weiteren zwei Mitglieder werde» von der Amts- Versammlung je auf 3 Jahre gewählt".
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Die Belohnung des Oberamtssparkassiers wird dem Antrag des Amtsversammlungsausschusses entsprechend vom 1. Januar 1896 ab bis auf Weiteres auf jährlich 900 ^ festgesetzt und dieser Betrag als pensionsberechtigtes Einkommen desselben normiert, wobei ein Abzug für Dienstaufwand nicht zu machen ist.
8 9.
Die Kautionsurkunde des Oberamtssparkassiers Brodbeck ia Nagold wird zur Prüfung vorgelegt und
beschlossen:
dieselbe, als in Ordnung befindlich gutzuheißen.
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Der Antrag des Amtsvers.-Ausschusses auf Aufstellung