8 14.
Gemäß Art. 49 des Gesetzes vom 14. März 1853 wird gewählt:
a) als Deputierter zur Beratung der allgemeinen Angelegenheiten der Gebäudebrandversicherungsanstalt sür die 3 Jahre 1892/95 der Gebäudebesitzer Stadtschultheiß Krauß in Haiterbach;
b) als dessen Stellvertreter:
Werkmeister Benz in Nagold.
8 15 .
In die Kommission sür Abschätzung von Flurschaden werden gewählt 1892/95
als Mitglieder:
Mühlebesitzer Rapp jr. in Nagold,
Mühlebesitzer Schill in Altensteig,
Stavtpfleger Knorr in Haiterbach,
Schultheiß Rapp in Ueberberg;
als Stellvertreter:
Schultheiß Köhler in Mindersbach,
Oekonom Fr. Bühl er in Gültlingen,
Gemeinderat Haarer in Wildberg,
Rößleswirt Ru eff in Spielberg.
8 16 -
In den Berwaltungs-Ausschuß der Bezirkskranken- pflege-Versicherung werden nach ß 32 des Statuts gewählt für die 3 Jahre 1892/95:
als Vorsitzender:
Oberamtsverweser Vogt;
als Stellvertreter:
Stadtschultheiß Brodbeck in Nagold;
als Ausschußmitglieder:
Stadtschultheiß Brodbeck in Nagold,
Stadtschultheiß Welker in Altensteig,
Stadtschultheiß Mutschler in Wildberg,
Johann Küchele, jr., Holzmncher in Nagold als Vertreter der forstwirtschaftlichen Arbeiter,
Gustav Eckert in Nagold als Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeiter,
Pflugwirt Gutekunst in Nagold als Vertreter der Arbeitgeber und
Tuchmacher Freithaler in Nagold als Vertreter der Gewerbetreibenden gemäß § 2 Zifs. 5 des Statuts,
als Kassier:
Oberamtspfleger Maulbetsch.
8 17 -
Die Amtsversammlung ist mit dem Beschluß des Amtsversammlungsausschusses vom 16. Februar d. I. betr. die Bildung und Zusammensetzung der Amtsversammlung unter Beibehaltung des Turnus vom 29. Oktober 1888 einverstanden.
8 18 .
Die Amtsversammlung genehmigt den Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 15. Juli 1892, wornach der Amtsversammluugs-Ausschuß auch fernerhin aus 5 Mitgliedern bestehen soll.
Sie verzichtet auf die Festsetzung einer besonderen Form sür die Berufung der Amtsversammlung (K 29 Abs. 2 der Vollzugs-Verfügung).
8 19 .
Die anwesenden Ortsvorsteher und Gemeinderäte wurden auf ihren Diensteid hingewiesen, die Heuer erstmals erschienenen Bücgerausschußmitglieder aber feierlich beeidigt gemäß Art. 34 des Gesetzes vom 21. Mai 1891.