8 14.

Gemäß Art. 49 des Gesetzes vom 14. März 1853 wird gewählt:

a) als Deputierter zur Beratung der allgemeinen Ange­legenheiten der Gebäudebrandversicherungsanstalt sür die 3 Jahre 1892/95 der Gebäudebesitzer Stadtschultheiß Krauß in Haiterbach;

b) als dessen Stellvertreter:

Werkmeister Benz in Nagold.

8 15 .

In die Kommission sür Abschätzung von Flurschaden werden gewählt 1892/95

als Mitglieder:

Mühlebesitzer Rapp jr. in Nagold,

Mühlebesitzer Schill in Altensteig,

Stavtpfleger Knorr in Haiterbach,

Schultheiß Rapp in Ueberberg;

als Stellvertreter:

Schultheiß Köhler in Mindersbach,

Oekonom Fr. Bühl er in Gültlingen,

Gemeinderat Haarer in Wildberg,

Rößleswirt Ru eff in Spielberg.

8 16 -

In den Berwaltungs-Ausschuß der Bezirkskranken- pflege-Versicherung werden nach ß 32 des Statuts gewählt für die 3 Jahre 1892/95:

als Vorsitzender:

Oberamtsverweser Vogt;

als Stellvertreter:

Stadtschultheiß Brodbeck in Nagold;

als Ausschußmitglieder:

Stadtschultheiß Brodbeck in Nagold,

Stadtschultheiß Welker in Altensteig,

Stadtschultheiß Mutschler in Wildberg,

Johann Küchele, jr., Holzmncher in Nagold als Ver­treter der forstwirtschaftlichen Arbeiter,

Gustav Eckert in Nagold als Vertreter der landwirtschaft­lichen Arbeiter,

Pflugwirt Gutekunst in Nagold als Vertreter der Ar­beitgeber und

Tuchmacher Freithaler in Nagold als Vertreter der Gewerbetreibenden gemäß § 2 Zifs. 5 des Statuts,

als Kassier:

Oberamtspfleger Maulbetsch.

8 17 -

Die Amtsversammlung ist mit dem Beschluß des Amtsversammlungsausschusses vom 16. Februar d. I. betr. die Bildung und Zusammensetzung der Amtsversammlung unter Beibehaltung des Turnus vom 29. Oktober 1888 einverstanden.

8 18 .

Die Amtsversammlung genehmigt den Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 15. Juli 1892, wornach der Amtsversammluugs-Ausschuß auch fernerhin aus 5 Mitgliedern bestehen soll.

Sie verzichtet auf die Festsetzung einer besonderen Form sür die Berufung der Amtsversammlung (K 29 Abs. 2 der Vollzugs-Verfügung).

8 19 .

Die anwesenden Ortsvorsteher und Gemeinderäte wur­den auf ihren Diensteid hingewiesen, die Heuer erstmals er­schienenen Bücgerausschußmitglieder aber feierlich beeidigt gemäß Art. 34 des Gesetzes vom 21. Mai 1891.