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Behufs der Bereinigung der Kosten für die nach Frankreich gestellten Fuhrwerke wurde, nach ge­schehener Besprechung und in der Voraussetzung, daß die k. Staatsregierung die in der Ständekammer besprochene Löhnung wirklich festsetze,

beschlossen:

1) Den Fuhrlohn aus täglich 8 fl. 30 kr. für Mann, Wagen und 2 Pferde festzusctzen an der Zulage aber soll die Gemeinde Schietingen nicht Theil nehmen.

Bei der Vergütung für die Löhnung an die Gemeinden soll auf die nothwendige Zeit- versäumniß zur Rückreise Rücksicht genommen und sollen die in der Minist.-Verfügung vom 10. August 1870, Staats Anzeiger Nr. 168, bestimmten Lohnsätze zu Grund gelegt werden.

2) Die Fertigung des Vorspannskosten-Verzeichnisses für die Amts-Vergleichung soll dem Ober­amtspfleger gegen das regulativmäßige Taggeld übertragen und zur Feststellung der Ansprüche der einzelnen Vorspanncr für die Heimreise, Stadtschultheiß Richter von Altenstaig, ihm beigegeben sein.

Erst nach Aufstellung dieses Verzeichnisses können weitere Zahlungs-Anweisungen an die Gemeinden erfolgen.

Die Amts-Vergleichung kann erst im kommenden Jahr stattfinden, wodurch jedoch die Befriedigung der einzelnen Gemeinden auf Grund jener Zusammenstellung nicht aufgehalten sein soll.

Diese Beschlüsse sind durch Dekret der k. Schwarzwald-Kreis-Regierung vom 19. September 1871, Nr. 4954, genehmigt worden.

Zur Beurkundung

Nagold, den 28. Oktober 1871.

K. Oberamt Böltz.