Amtliche Bekanntmachungen
Maul- und Klauenseuche.
Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet uno 15 Km-Nmkreis.
I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.
1. In dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre verhängt, die cibges-errten Tiere dürfen nur mit obcramtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entsernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehö'ts, die Verwabrung des Geflügels, die Fernhaltung sremden Klauenvicys von dem Gehöft, das Weggeoen von Milch, die Ab nhr von Dünger und Jauche, die Aussuhr von Fnüer, Streu uno Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerni'chasten. namentlich Milchlransportgesäße», d'e Enliernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter. die mit der Beaussichtignng. Wart uno Pflege der Tiere blauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren. Anderen Per oncn ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur War'ung der Klanenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nickt vcrmenoet werden, die mit fremdem Klauenoieh in Be« rührung kommen.
2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine', nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonde, rung im Stalle und darf nur mit obcramtlicher Erlaubnis zur sosor.ia.n Schlachtung entfernt werden.
3. Sämtliche Hunde lind festzulegen.
4. Schlächtern, Diehkastrierern, sowie Händlern und anderen Per onen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Äausicrhär oiern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Elan wrte von Klanenv eh im Sperrbezirke und der Eintritt in die S?"chengchi)jle verbo.en.
5. Dünner und Jane e von Klauenvieh, ferner Gerätschaften uno Gegenstände aller Art, die mit solchem V eh in Berühr»»' gekommen si>i^>. dür en aus dem Sperrbezirke nur mit poPe-nmer Erlaubnis ausgepii.rt werden.
6. Die Einfuhr von Klanenoieh in den Sperrbezirk, sowie das Durch!reiben von solchem Vieh und das Durchfahren mst Wiederkiün'gesponnen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen ftir d:e L nsuhr kann das Oberamt zulassen.
7. Die Der- und Entladung von Klauenvieh auf den Bahnstationen >'m Sperrbezirk ist verboten.
ll. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet, soweit cs in den Obernmtsbezirk jüllt.
1. Klqueuv.eh darf aus dem Beobachtungsgebiet nicht entfern, werde«. Das Oberaml kann die Ausfuhr in der Regel nur zu soforuger Schlachtung zulassen.
2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.
III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbe ° Beobachtungsgebiet und 13 lc -Umkreis, soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.
Verboten sind:
1. Die Abhaltung von Märkten und marklähnllche» Veranstaltungen mit Klauenvieh, sowie der Auftrieb von Klauen- vieh aui Jahr- und Wochcninärkle.
2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Be- ste"»ng entmedcr außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen staltftndet. ' Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Milsühren von Tieren und das Auskau en von Tieren durch Händler.
3. Die Veranstaltung von Dersteigerungen von Klauenvieh,
4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
5 . Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmoikercien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh geholten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eig nen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist. serner die Entfernung der zur An- lie.erunq der Mitch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gesäße aus der Molkerei, bevor sie de nsizierl sind.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen
s) Erhitzung über offenem Feuer bis zu.» wiederholten Aus- koa-en:
d) Er, .^ung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdamps auf 85
i) Erhitzung i n Wasserbad, und zwar
entweder aus 8'>° chr die Dauer einer Minute oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der gesamte» Mi.chnienge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70 ° für die Dauer einer halben Stunde.
Die Dccinseklion der Milchgesäße kann mit strömendem Wasserdamp oter durch Auskochen in Wasser oser 3prozentiger Soda- oder Seisenlöjung oder auf eine der folgenden Auen geschehen:
durch Einlegen der Gesäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösiing oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 M.ni len derart, daß alle Teile der Gesäße von der Flüssigkeit bedeckt sind;
oder durch gründliches Abbürsten der Außen« und Innen- fläche der Sechste nebst Gr.sfen. Decke'» und anderen Verschluß-' Vorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend Heister Eodalösung oder dünner Kalkmilch.
Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Orispoli'cibehörde sofort nach dem Auftreten der etste» Krankheit eerschc,innigen cu.zuzcigeu. Verletzungen der Anzeige- Pflicht oder der vorstehend cngcordneirn Schntzmastregeln unter-
liegen den Strafbestimmungen des Z 328 St.G.B. und ^ T 88 74-77 des Viehseuchengesetzes und ziehen den Verlust de? Entschädigungsanspruchs sür Rindvieh nach sich.
Die Ortspolizeibehörden
werden beauftragt, dieie Mißregeln, welche oa-Oberaml auläß- lich der Seuchcnjälle Altdulach, Althengstctt und Gechingeii a r- geordnet hat, in ortsüblicher Weise benannt zu machen »na die Einhaltung der für ihre Gcmcindcbezirke zutreffenden Maßregeln streng überwachen zu lassen. An die Anbringung der Ta,c!n mlt der oorgeschriebenen Aufschrift an den Hanplem ftingen des Sperrbezirks und Beabahtungsiebiels wird erinnert.
Calw, den 24. Januar 1925.
Oberamt' G oetz A.V.
Förderung des Obstbaues.
Oberamtsbaumwart Widmann beabsichtigt einen zweitägigen praktischen Kurs über ..Das Schneiden i"nncr Obstbäume" für die Vaumwarte des OberamM ' ks in veranstalten und zwar am 18. Februar ds. Jbs. in LMmm- heim und am 17. Februar in Deüenpfronn je von 8 Uhr vorm, bis 4 Uhr nachm. Treffpunkt jeweils bei den Rathäusern.
Die Gemeindebehörden werden veranlaßt, den Ec meindebaumwarten hiervon Kenntnis zu geben und . z" " Sorge zu tragen, daß diesen ein angemessenes Taggeld au: der Eemcindekasse ausgesetzt wird.
Calw, den 26. Januar 1923.
Oberamt: Gosst A.V.
Anmeldung zur höhere« Bau,chule in Snurgaest cai Sommerhalbjahr 1925.
Die beteiligten Kreise werden auf die Vekanntwastnu- der höheren Bauschule in Stuttgart vom 20 Januar 19^5 Staatsanzeiger Nr. 19 in obigem Betreff aufmerksam gemacht. Die Anmeldungen haben vor dem 15. Februar zu erfolgen. Der Staatsanzeiger kann auf den Rathäuser n eingelehen werden.
Calw, den 26. Januar 1925.
Oberamt: Gosst AB.
Die bevorstehende Volkszählung.
Ueber die lm Juni ds. Js. bevorstehende Volkszählung wird mitgeieiit:-Es steht eine Reichszählung größten Umtanges in Aussicht, wie sie in fast alten Kulturstaatcn wegen der vollkommenen Veränderung aller wirtlckaftlicken unv iozialrn Verhältnisse in den letzten Jahren ickon durckgefvhrt worden ist. Durch diese Reichszählung soll dem iür untere ganze Politik und Verwaltung unörträglichen Mangel an statistischen Unterlagen aller Art abgeholfen werden. Mit der Volkszählung wird zum erstenmal seit 1907 voraussichtlich wieder eine Berufszählung, ferner eine Erhebung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe verbunden sein.
Stadtgemeinde Calw.
Ve'reiling
von der ssMlkdeensichukdWgsstMr.
Nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1924 bleibt die GebÜttde-Euftchuiduiigsileurr >ur Staat und Gemeinde ab 1. Januar 1v:S uncrhoben, wenn die Gebäude dauernd la.idw.r schaftllchc», jorssiwuichaft.ichcn, aürlncrijchen, gc- m:,,inütz gen, cth >a,cn, ret giö>en, oder in «den Zwecken zu dienm uejiiiiinu >,»d oder wenn die Einziehung »ach Lage d-r Sache »»billig wäre, insbesondere wenn Eiociniimer oder Nutznießer der Eebauae Kleingewerbetreibende mit einem Gcbäuoesieucrko'.aster bis z» 150 Alk. (Gebändc- sieueranjchckg 5000 Aik.) oder demsche Klemreniiier oder ihnen GieichgeßklNe sind.
D.e eiligen Gebäudebesitzer, bei denen diese Voraussetzungen er ütll sind und die noch keinen Awrag gestellt haben, werden erlicht, ihre Anträge heute N.illwoch (letzter Termin) beim städt. Stör,traust und zwar Nnt.,aus Zimmer Nr. 8 ciiiziireichcii.
Calw, den 23. Januar 1925.
StadtichuUhelßenamt: Gähner.
Oberamtsstadt Leonberg.
Nadelholzstangen-Derkarr?
am Dienstag, den 3. Februar 1925, von nachm. 3 klär an, a, der Bahnhoftvirstchaft Holzäpfel ui Leonbcrg aus den SlaLlwaldungen oberer Waid:
Bau,lang«, Siiick roll Io, 220 Ib. 11 II., 9 III. Kl.. Hag,rangen Stück 151 I.. 125 ll, 56 Ist. Kl. Hop,enstangen Stück 163 I.. 92 II.. 18 ist.. 23 -V.. 7 V. KI. Die Vorzeigung durch Forilwart Fauler er'oigt am Verbau,Hag. Zusammenkunft vorm. 9 Uhr benn Glc --ck. Liebhaber sind eingeladcn.
Stadtschultheißenamt: Funck.
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