Fritz Roller, GechingenDie Geschichte der Gechinger FeuerwehrJahrhundertelang geschahdas Löschen von Brändendurch Wasser mit Büttenund ledernen Eimern, die inder Menschenkette vonHand zu Hand gingen. Dieganze Einwohnerschaft warverpflichtet zu helfen. Am17.1.1655 heißt es in einemGemeinderatsprotokoll:„...wofern ein Fremder in unseren Flecken eindringen will,der solle dem Flecken uffdas Rathaus einen Eimer(Feuereimer) machen lassen.“In den württembergischenLandesordnungen von1552, 1567 und 1621 in denen besondere Abschnitte„Von Brünsten“ enthaltensind, war bei letzteren nurdie Löschpflicht und die gegenseitige Beistandspflichtder Gemeindegenossenfestgelegt.Im ersten Drittel des18.Jahrhunderts folgtendrei, im wesentlichen gleichlautende Feuerordnungen(von 1703, 1716 und 1730),welche zwar zunächst bloßfür die Residenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg erlassen waren, aber allmählich- auch nach dem Willen derLandesregierung- in anderen württembergischen Orten entsprechend angewendet wurden. Im Jahr 1752wurde sodann ein württembergisches Gesetz, dieLandfeuerordnung erlassen, welche ausdrücklichund der Form nach für alleGemeinden des Landes zugelten hatte.Ihr lagen die Bestimmungender früheren Stadt-FeuerOrdnung zugrunde.Diese Landfeuerordnungvon 1752 verpflichteteschon alle Gemeinden zurAnschaffung von Löschgerät-schaften, sowie sämtliche Gemeindeeinwohnerohne Unterschied der Stände zur Hilfeleistung beiBrandfällen. Noch fehltenaber alle Vorschriften überdie geeignete Verwendungder zur Hilfeleistung Verpflichteten auf der Brandstätte, sowie über eine sachverständige Leitung derLöschmaßnahmen.An eine etwaige Einübungder Hilfsdienstpflichtigen fürden Ernstfall war überhauptnoch nicht gedacht.Erst die für das junge Königreich Württemberg erlassene, auf die kurz vorher verkündete Feuerpolizeiordnung(vom April 1808) betreffend die„Verhütung vonBränden“ folgende allgemeine Feuerlöschord-nung vom20.Mai 1808 brachte weitere Verbesserungen, indemdort bestimmt wurde, daßdie Bürgerschaft, besondersauch die„erwachsenen ledigen Leute, Gesellen undKnechte des Orts“ nachdem Grad ihrer Brauchbarkeit und entsprechend ihrenhandwerklichen Sonderkenntnissen, in Rotten einzuteilen waren. Auch warennun genaue Vorschriftenüber die Leitung der Löscharbeiten und über die nachdem Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen gegeben.In den nächsten fünfzig Jahren(bis 1852) wurden inWürttemberg noch etwasechzehn freiwillige Feuerwehren, meist in Oberamtstädten, gebildet, nachdemauch die Königliche Regierung im März 1819(auf demWeg über die vier Kreisregierungen), unter Hinweisauf die in Heilbronn bereitsbestehende und als gut erprobte derartige Einrichtungzur Bildung von organisierten und eingeübten Feuerlöschmannschaften in dengrößeren Gemeinden aufgefordert hatte.Die in der ResidenzstadtStuttgart auch schon imJahr 1847 erstmalig angeregte Gründung einer freiwilligen Feuerwehr kam erst1852 endgültig zustande.Eigentliche freiwillige Feuerwehren, die halbwegszweckentsprechend ausgerüstet waren und regelmäßige Übungen abhielten,wurden in Württemberg erstim Jahr 1847 gegründet. Dieersten hierbei waren einmalin Heilbronn eine 200 Mannstarke Freiwillige Lösch- und13