Fritz Roller, Gechingen Die Geschichte der Gechinger Feuerwehr Jahrhundertelang geschah das Löschen von Bränden durch Wasser mit Bütten und ledernen Eimern, die in der Menschenkette von Hand zu Hand gingen. Die ganze Einwohnerschaft war verpflichtet zu helfen. Am 17.1.1655 heißt es in einem Gemeinderatsprotokoll:... wofern ein Fremder in unse­ren Flecken eindringen will, der solle dem Flecken uff das Rathaus einen Eimer (Feuereimer) machen las­sen. In den württembergischen Landesordnungen von 1552, 1567 und 1621 in de­nen besondere Abschnitte Von Brünsten enthalten sind, war bei letzteren nur die Löschpflicht und die ge­genseitige Beistandspflicht der Gemeindegenossen festgelegt. Im ersten Drittel des 18.Jahrhunderts folgten drei, im wesentlichen gleich­lautende Feuerordnungen (von 1703, 1716 und 1730), welche zwar zunächst bloß für die Residenzstädte Stutt­gart und Ludwigsburg erlas­sen waren, aber allmählich - auch nach dem Willen der Landesregierung- in ande­ren württembergischen Or­ten entsprechend angewen­det wurden. Im Jahr 1752 wurde sodann ein württem­bergisches Gesetz, die Landfeuerordnung erlas­sen, welche ausdrücklich und der Form nach für alle Gemeinden des Landes zu gelten hatte. Ihr lagen die Bestimmungen der früheren Stadt-Feuer­Ordnung zugrunde. Diese Landfeuerordnung von 1752 verpflichtete schon alle Gemeinden zur Anschaffung von Löschge­rät-schaften, sowie sämtli­che Gemeindeeinwohner ohne Unterschied der Stän­de zur Hilfeleistung bei Brandfällen. Noch fehlten aber alle Vorschriften über die geeignete Verwendung der zur Hilfeleistung Ver­pflichteten auf der Brand­stätte, sowie über eine sach­verständige Leitung der Löschmaßnahmen. An eine etwaige Einübung der Hilfsdienstpflichtigen für den Ernstfall war überhaupt noch nicht gedacht. Erst die für das junge König­reich Württemberg erlasse­ne, auf die kurz vorher ver­kündete Feuerpolizeiord­nung(vom April 1808) be­treffend dieVerhütung von Bränden folgende allgemei­ne Feuerlöschord-nung vom 20.Mai 1808 brachte weite­re Verbesserungen, indem dort bestimmt wurde, daß die Bürgerschaft, besonders auch dieerwachsenen le­digen Leute, Gesellen und Knechte des Orts nach dem Grad ihrer Brauchbar­keit und entsprechend ihren handwerklichen Sonder­kenntnissen, in Rotten ein­zuteilen waren. Auch waren nun genaue Vorschriften über die Leitung der Lösch­arbeiten und über die nach dem Brandfall zu ergreifen­den Maßnahmen gegeben. In den nächsten fünfzig Jah­ren(bis 1852) wurden in Württemberg noch etwa sechzehn freiwillige Feuer­wehren, meist in Oberamt­städten, gebildet, nachdem auch die Königliche Regie­rung im März 1819(auf dem Weg über die vier Kreis­regierungen), unter Hinweis auf die in Heilbronn bereits bestehende und als gut er­probte derartige Einrichtung zur Bildung von organisier­ten und eingeübten Feuer­löschmannschaften in den größeren Gemeinden auf­gefordert hatte. Die in der Residenzstadt Stuttgart auch schon im Jahr 1847 erstmalig ange­regte Gründung einer frei­willigen Feuerwehr kam erst 1852 endgültig zustande. Eigentliche freiwillige Feuer­wehren, die halbwegs zweckentsprechend ausge­rüstet waren und regelmä­ßige Übungen abhielten, wurden in Württemberg erst im Jahr 1847 gegründet. Die ersten hierbei waren einmal in Heilbronn eine 200 Mann starke Freiwillige Lösch- und 13