Der Name W i d e m bedeutet " das Gewidmete" und man verstand darunter die Ausstattung einer Kirche mit Grund und Boden. Diese wurde durch Schenkungen und Stiftungen zusammengebracht und dien­te dazu, die Pfarrbesoldung aufzubringen. Der Papst oder der Bi­schof genehmigte den Bau einer Kirche erst dann, wenn für die An­legung eines Widemgutes oder - hofes, sowie zur Schaffungeines "Heiligen" (-Kirchenvermögens) genügend Stiftungen vorhanden wa­ren. In einer alten Urkunde heißt es: "Müssen wir dem Pfarrer Widern kaufen, die Kirche damit zu dotieren." Das Widemgut bestand hier aus Äckern und Wiesen. Es kam einigemal vor, daß der Pfarrer diese Güter oder Teile davon selbst umtrieb. So richtete 1570 der hiesige Pfarrer Daniel Hauff ein Gesuch an den Herzog, es

ihm zu " underhaltung seines Weibs und Kinds" eine Mannsmahd (- 1 - 11/2 Morgen) Wiesen überlassen werden, damit er eine Kuh halten könne. Dem Bericht des Geistlichen Verwalters in Calw ist zu entnehmen, daß er das Gesuch befürwortete, denn er schrieb, die Wiese möchte ihm " um ein leidentlich geld geliehen" werden.

Dabei wird u.a. erwähnt, daß der vorige Pfarrer Philipp Degen "keine sondere Haushaltung" gehabt habe und deshalb auch keine eigene Viehhaltung brauchte. Dieser Pfarrer war nämlich unverhei­ratet; er wurde später der erste evangelische Abt in Herrenalb.

Das Möttlinger Widemgut hatte eine recht bescheidene Größe, denn es bestand aus nur rund 18 Morgen Ackerland und 7 Morgen Wiesen, zusammen 25 Morgen. Dem gegenüber hatte der Deckenpfronner Widem- hof (" Hof", weil Gebäude und ein eigener Hof dabei waren) eine Größe von 160 Morgen ( nach späteren Angaben sogar aus 240 Morgen).

Als kirchlicher Besitz war das Widemgut abgabenfrei; es mußte also weder der große noch der kleine Zehnt abgeliefert oder sonstige Abgaben geleistet werden.

Mit dem hiesigen Widemgut hatte es aber noch eine besondere Be­wandtnis. Jeder Inhaber desselben war verpflichtet, für den gan­zen Ort das sogenannte Faselvieh zu halten, nämlich einen Farren, einen Eber und einen Rahn ( alte Bezeichnung für das männliche Schaf oder den Widder). Diese Bestimmung ist fast bis zum Ende des Widemgutes in Kraft geblieben.

Das Widemgut wurde jeweils von dem Geistlichen Verwalter in Calw für 1 oder 2 Pflugrechte vergeben. Unter einem solchen verstand man die Dauer von 3 Jahren, und zwar das I.Jahr für die Winter­frucht (Dinkel, auch Roggen), das 2. Jahr für die Sommerfrucht (damals gewöhnlich Haber) und das 3. Jahr für die Brache. Die Brachäcker wurden früher nicht anbebaut, sondern blieben dem Wei­devieh überlassen. _

Die jährliche Abgabe für den Pächter bestand in Getreide und zwar Dinkel und Haber je ungefähr 6-7 Scheffel, so wie der Pächter bei der Versteigerung das Gut übernommen hatte. Daß früher neben Dinkel auch noch Roggen angebaut wurde, geht aus einem Bericht des Geistlichen Verwalters an den Herzog vom Jahre 1566 hervor, nach dem der Gutsinhaber sich zur Leistung von 4 Simri (= 1/2 Scheffel) Roggen verpflichtet hatte.