3. Das Hofgebäude solle von der Reichung der "Rauchhenne" befreit sein. (Von jedem neuerbauten Hause, "aus dem ein Rauch aufsteigt", in
dem sich also eine Feuerstelle befindet, mußte fortlaufend jeweils auf Martini - 11. Nov. - die Rauchhenne an den Landesherren abgeliefert werden).
4. Auf die Vermessung und Versteinung auf Kosten des nunmehrigen '
Hauptmanns von Francken wurde erneut verwiesen.
5. Der Hofinhaber solle verpflichtet sein, den Großen und Kleinen Zehnten zur Vogtei Calw zu reichen.
6. Die Jurisdiction = weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit solle bei der Vogtei Calw bleiben.
7. In den strittigen Weidegerechtigkeitsfragen wurde eine sofortige Entscheidung zu Gunsten des Hofes abgelehnt. Diese Frage bedurfte noch weiterer Verhandlungen mit Möttlingen, insbesondere mit Weil der Stadt. Simmozheim besaß über das "Hörnle" einen besonderen Weideweg in seinen Gerechtigkeitswald. Weil Simmozheim seinerzeit Weiderecht an die Neuhengstetter abtreten mußte, so suchte sich der dortige Viehhirte einen Ersatz im sog. Weil der Städter Kriech- hölzle. Das wurde ihm untersagt. Möttlingen und der Hauptmann von Francken einigten sich gütlich über strittige Fragen. Zum Schluß wurde zwischen dem Oberforstmeister von Leonberg, dem Herrn von Francken, dem Vogt von Calw, sowie dem Schultheißen von Weil der Stadt am 15.Mai 1739 auf dem Bühlhofe ein förmlicher Vertrag darüber geschlossen, wo und wie es mit dem gemeinsamen Weidegang zwischen Möttlingen und dem Bühlhofe gehalten werden soll. In einem ergänzenden Vergleich einigte man sich darübe-r, daß das Kriech- hölzle wegen der großen Abgelegenheit von Möttlingen von Hauptmann von Francken allein beweidet werden soll, dafür aber dieser ein gleich großes Stück von seinem Hof für die Beweidung durch das Möttlinger Vieh freigeben soll.
In einem Schreiben vom 26.November 1739 an den Herzog machte der Forst
meister von Gaisberg in Leonberg die Meldung über die vollzogene Vermessung des Bühlhofes. Aus derselben ist folgendes zu entnehmen:
Der Hof besteht aus
1. Häuser
, Scheunen,
Hof-und Küchengeräten
1
Morg.
2 Viert.
14
Rut.
2. Baum-
und Grasgärt
en
4
!t
1
12
t !
3. Wiesen
22
H
1
5
!t
4. Äcker
1. Zeige
(1739mit Haber)
14
M
2
16
! !
2.
(1739 Brache )
14
!!
5
H
3.
(1739mit Dinkel)
16
!!
4
!)
zusammen, rund
73
Morgen
Die 1737 geschenkten 15 Morgen Wald für Weidezwecke sind nicht dabei.
Nach dem Möttlinger Fleckenbuche von 1739 hatte der Bühlhof an das Forstamt Leonberg jährlich 8 f. 12 Kreuzer 4 Heller zu entrichten.
Interessant ist noch die folgende Angabe:
" Und seynd diese 73 Morgen rings um mit einem Zaun umgeben". Außerhalb dieser eingezäunten Fläche kaufte der Hauptmann v.Francken in den Jahren 1740-49 noch rund 7 Morgen Wiesen dazu, so daß der gesamte Hofbesitz 1749: 80 Morgen landwirtschaftliche Fläche und 15 Morgen Wald betrug. Bei einem Kauf 1744 mußte Hauptmann v.Francken als Käufer, vor dem Abschluß des Kaufes sein Einverständnis damit erklären, daß es sich bei der 1 Morgen großen Wiese um einen "Mähder" handle, d.h., er dürfe diese Wiese nur heuen und müsse sie nachher zur Weide für die Möttlinger Bauern freigeben.
191