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Im übrigen war der Hof z e h e n t.f r e i . Es mußte nur noch "Handlohn" und Weglöse" bezahlt werden (Abgaben bei der Übernahme und Weggabe dos Hofes). Man rechnete nun ungefähr alle 20 Jahre mit einem Besitzerwechsel, worunter such die Vererbung fiel. Die anfallenden Abgaben mit 2 f = 120 x wurden auf die 20 Jahre ungelegt, so daß jedes Jahr 6 x bezahlt werden mußten. Damit waren "Handlohn" und "Weglöse" abgegolten.

Aus dem Gerichtsprotokoll von 1772 erfahren wir, daß die zum Mönchshof gehörigen 4 Dorfwiesen I. Klasse von nun an zweimal geöhmdet werden dürfen; sie müßten aber spätestens von Michaelis an (2.9. September) für die Herbstweide offen sein.

Der Mönchshof ging im 18. Jahrhundert in seiner Erscheinung immer mehr zurück, weil seine Teile durch Vererbungen und Ver­käufe immer weiter verkleinert wurden. Wohl mußten diese durch den herzoglichen kirchenrat genehmigt werden, ehe sie rechts­kräftig wurden, aber die allmähliche Auflösung war nicht aufzu­halten.

Mit der Zerkleinerung stiegen andererseits auch die Preise für die Hofteile. Natürlich ist dabei die jeweilige wirtschaftliche und politische Lage zu berücksichtigen, wenn man Vergleiche ziehen will.

In den Kaufbüchern sind folgende Preise verzeichnet;

1788

für

1/8

des Hofes,

einscnlicßlich der

Gebäude

1100

f

1790

!t

1/8

tt M

t! n

!!

1600

f

1813

t!

1/8

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tt !<

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1540

f

1819

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1/16

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ohne die "

1100

f

1820

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1/16

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n !!

900

f

König Wilhelm I. von Württemberg regierte von 1816-1864.

Sein Ziel war, die Bauern von grundherrlicnen Abgaben zu ent­lasten und sie durch deren Ablösung zu freien Eigentümern ihres Besitztums zu machen. Die Hungersnot und Teuerung der Jahre 1816 und 1817 waren ein herber Anfang seiner Regierungszeit.

1842 und 1843, wie auch die folgenden Jahre waren Mißjahre für die Landwirtschaft. 1844 brach die Kartoffelkrankheit aus. Die Pariser Revolution von 1848 löste auch bei uns Unruhen aus. 1849 wurde die Ablösung des Zehnten gesetzlich angeordnet. Die Ablösung der Gebäude und Grundstücke aus besonderen Besitzver­hältnissen folgte 1850/51.

Bei der Errechnung einer Ablösungsschuld wurden für den Hirsauer Mönchshof zu Grunde gelegt:

A c k e r 1 a n d in allen 3 Zeigen. 69 Morgen

W i e s e n ' 18 1/2 Morgen

Die Jahresgült dafür betrug

D i n k e 1 21 Scheffel 3 Simri zu 4 f =

H a b e r 10 " 5 1/2 Simri zu 2 f 40 x_

85 f 30 x 28 f 30 x

zusammen

Abzüge für Verwaltungsaufwand Restbetrag

4

Der 16fache Jahresbetrag ergab das Ablösungskapital =

Diese Summe mußte in 25 Jahren ebbezehlt werden.

= 114 f '

= 4 f 33 x

= 109 f 27 x

1751 f 12 x

186