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Kurtaxe. Die Erhebung der Kurtaxe ist durch Erlaß der Kgl. Regierung für den Schwarzwaldkreis genehmigt. Sämtliche Kur- taxeinnahmen müssen für die Interessen des Kurorts und ganz be­sonders zur Unterhaltung und Erweiterung der Königin-Charlotte- Anlagen, der Spazierwege und Ruhebänke, des Wegbezeichnungs­netzes und ferner für Kurmusik verwendet werden.

Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe beginnt am 4. Tage (einschließlich des Tags der Ankunft, aber ausschließlich des Tags

'SSE*-

Ernstmühl,

Phot. Fuchs, Calw.

der Abreise) und beträgt:

I. in der Zeit vom 15. Mai bis 30. Juni und 1. bis 15. September:

auf 1 Woche

a) für eine einzelstehende Person . . 1.50 Mk.

b) für jede aus 2 Personen bestehende Familie (einschl. Dienstboten) . . 3.

c) für eine aus 3 oder mehr Personen

bestehende Familie.4.

auf 2 und mehr Wochen:

3. Mk.

o.

6 .