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Kurtaxe. Die Erhebung der Kurtaxe ist durch Erlaß der Kgl. Regierung für den Schwarzwaldkreis genehmigt. Sämtliche Kur- taxeinnahmen müssen für die Interessen des Kurorts und ganz besonders zur Unterhaltung und Erweiterung der Königin-Charlotte- Anlagen, der Spazierwege und Ruhebänke, des Wegbezeichnungsnetzes und ferner für Kurmusik verwendet werden.
Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe beginnt am 4. Tage (einschließlich des Tags der Ankunft, aber ausschließlich des Tags
'SSE*-
Ernstmühl,
Phot. Fuchs, Calw.
der Abreise) und beträgt:
I. in der Zeit vom 15. Mai bis 30. Juni und 1. bis 15. September:
auf 1 Woche
a) für eine einzelstehende Person . . 1.50 Mk.
b) für jede aus 2 Personen bestehende Familie (einschl. Dienstboten) . . 3.— „
c) für eine aus 3 oder mehr Personen
bestehende Familie.4.— „
auf 2 und mehr Wochen:
3.— Mk.
o.
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