XIII. Erneuter Streit um das Schirmrecht.

Die guten Beziehungen des Klosters zu Württemberg haben zunächst auch unter den Nachfolgern des Abtes Johann von Udenheim Weiterbeständen^).

Aber alsbald nach dem Tode Eberhards^) wählte der Konvent von Herrenalb unter dem Vorsitz des Abtes Bar­tholomäus mit Berufung auf das Recht» seinen Schirm­herrn selber zu bestimmen, den Markgrafen Christoph von Baden zum Schirmer und steckte dessen Fahne öffentlich auf. Dies wurde sowohl dem Kaiser Maximilian als auch dem Herzog Eberhard II. von Württemberg mitgeteilt.

Während der Kaiser damit einverstanden war^°), beeilte sich Eberhard II., in fünf dem Kloster gehörigen Ortschaften die Bevölkerung in Eid und Pflicht zu nehmen. Zugleich besetzte er die Flecken Malsch und Langensteinbach. In Herrenalb ließ er am 15. Dezember 1496 einemerkliche Zahl Volks zu Fuß und zu Roß ob 300 stark" einrücken mit dem Auftrag, Abt und Konvent zu veranlassen, ihn als Schirmherrn anzuerkennen. Die Besatzung erklärte, auf die Stunde abzuziehen, wenn das Kloster willfährig wäre. Für den Fall der Weigerung stellte sie Versagung der Mönche und Plünderung sowie Verbrennung und Schlei­fung des Klosters in Aussicht.

Da Abt und Konvent das Ansinnen abwiesen, fing man an, die Drohung auszuführen. Wtei und Zellen wurden erbrochen, Geld, Silbergeschirr, Kleinodien, Hausrat ge­raubt, den Mönchen sogar Schuhe, Kutten und Hüte ab­genommen. Der Schaden, welcher so entstand, soll sich auf wenigstens 5000 Gulden belaufen haben,unangesehen ihrer sonstigen ungebührlichen Frevel und mutwilligen Handlungen und der Schmähung und großlichen Verach­tung, womit sie dem Herrn Abt begegneten".

Unter solchem Druck gab schließlich Abt Bartholomäus nach und erklärte, die vorherige Wahl des Markgrafen Christoph von Baden sei unordentlich und betrüglich zustande gekommen.

Der Markgraf trat der Gewalt nicht mit Gewalt entgegen, sondern verwies die ganze Angelegenheit an den Kaiser. Auf dem Reichstag zu Worms (1497) kam der Streit zur Verhandlung. Der Abt von Herrenalb hatte eine Klage-

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