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Wohlthätigkeitsanstalten.
Staatliche bezw. vom Staat allein verwaltete.
Die Kgl. Badverwaltung lässt zu Anfang jeden Jahres in den amtlichen Blättern an die
unbemittelten Badebedürftigen des Landes
die Aufforderung ergehen, sie sollen, falls sie weiter als die unentgeltliche Beratung und das Kuralmosen zu erlangen wünschen, ihre Gesuche mit den vorgeschriebenen Zeugnissen belegt auf dem vorgeschriebenen Wege spätestens bis 15. März hieher einsenden. Diese Gesuche werden zunächst von der Bad Verwaltung begutachtet und dann mit entsprechenden Anträgen an die Kgl. Domänendirektion bezw. an das Kgl. Finanzministerium weitergegeben. Letzteres legt sie Sr. Majestät dem König selbst zur Genehmigung vor.
Je nach der Bedürftigkeit erhalten die Bittsteller ausser freier ärztlicher Beratung entweder nur freies Bad, oder neben dem Freibad noch ein Gratia k l von Mk. 18. —; dasselbe wird erst nach beendeter Badekur durch die Badkasse ausbezahlt, oder Aufnahme in das Landesbadespital Katharinenstift.
Hier haben sie ausser Arzt und Bädern auch Apotheke, Kost und Wohnung frei.
Vorstand des Spitals ist der Kgl. Badearzt.
Soweit Platz vorhanden, werden auch
Minderbemittelte aller Länder
zu mässigem Preis im Katharinenstift aufgenommen. Die Anmeldung hiezu muss aber in der Kegel längstens sechs Wochen vor beabsichtigtem Eintritt geschehen, und kann selbst dann häufig ohne Erfolg sein, da der Zudrang zu dieser Staatswohlthat ein sehr grosser ist. Zudem ist seit dem Jahre 1888 durch eine Stiftung des 1889 verstorbenen Bischofs Weckert von Passau ein Bett über die ganze Dauer der Saison von bedürftigen Baiern der Kreise Neuburg und Schwaben belegt.
Sofern die Vermögenslosigkeit beglaubigt, können auch ausserhalb des Spitals wohnende Arme aller Länder auf persönliche Vorstellung hin durch den Kgl. Badearzt das Freibad erhalten.