Wien, 6. Juli. Gestern Abend ist, weder offiziell em­pfangen noch überhaupt angemelder, die Königin I s a b e l t a mit ihren Kindern hier eingetroffen. Für den Monat September soll die Ankunft Garribaldi's feinenVerehrern" zugefagt fein.

Zur österreichischen Silberqulden-Frage. Der Heidelberger Zeitung" geht aus zuverlässiger Quelle, die, wenn sie sich bestätig!, allerdings wichtige Mittheilnng zu, daß nach einer zwischen dem deutschen Reichskanzleramte und der öster­reichischen Regierung abgeschlossene Uebereiukunft letztere sämmt- liches in Deutschland kursirendes österreichisches Silber zum Pari- cours übernimmt. DieHamb. Nachr." fügen dieser Mit­theilung die Bemerkung bei: "Eine Devolirnng (Werthsherab­setzung) dieses Geldes, wie sie z Beispiel in Württemberg er­folgt ist, wäre hienach anderwärts nicht nöthig. (B Z )

Lenkbarer Luftballon. Das österreichische Handels­ministerium und das ungarische Ministerium für Landwirthschaft, Industrie und Handel haben dem Dr. Eduard Nentlinger, Professor an der technischen Hochschule in Wien, auf dis Erfindung eines lenkbaren Luftballons ein ausschließliches Privilegium für die Dauer eines Jahres verliehen. (B. Z )

Eine hübscheVorsalleuheit", wie die Wiener sagen, während des Besuches der Kaiserin Augnsta müssen wir doch noch Nachträgen. Bei dem wundervollen Gartenfest des Ministers Graf Andrassy spielte u. a. eine Zigeunerbande un­garische Rationalmelodien, Kaiserin'Angusta lauschte entzückt-, da trat Kaiser Franz Joseph zu dem Grafen und flüsterte ihm etwas ins Obr. Der Graf ging zu den Zigeunern und sagte ihnen, was der Kaiser gesagt hatte. Diese sahen ihn groß an und dann erklang die feurige Melodie des K os snth m arsch e s, des ungarischen Revolntionsmarsches. (Der Graf Andrassy dachte daran, daß er damals als Hochverräter zum Tode am Galgen verurteilt war.)

Paris, 5. Juli. General Mantenffel ist gestern in Bel­fert angekommen. Die Reise har auf die Räumung dieses Platzes Bezug. Die bayerische Garnison von Montmedy beginnt mit der Räumung am 15 d. M.

Paris, 6. Juli Der Schah von Persien ist heute Abend 6'» Uhr auf dem Bahnhofe Passy angekommen und von Mac Mahon und Broglie empfangen worden. Am Triumphbogen erwartetete ihn der Seine-Präsekt nebst dem ganzen Munizipal­rath, dessen Vorsitzender, Vantrain, eine kurze Ansprache hielt, worauf der hohe Gast kur; antwortete. Im Palais Bourbon begrüßte den Schah der Präsident der Nationalversammlung. Ueberall war zahlloses Volk geschart. Der Schah schien mit dem sympathischen Empfang zufrieden zu sein. Die Leute scheinen sich selbst zu bewundern, daß man, nachdem 51, Milliarden be­zahlt, noch beinahe eine Million daran setzen kann, um dem per­sischen Monarchen ein so großes Schauspiel zu bieten; dabei ist man überzeugt, daß der Asiat auf seiner langen Reise nichts Großartigeres gesehen hat, als die granlls Nation.

Aus Rom, 5. Juli wird der Deutschen Ztg. gemeldet: Kardinal Antonelli widersetzt sich aus politischen Gründen Energisch dem Vorhaben der Kurie, auf das Klostergcsetz mit einer Bannbulle zu antworten. Ec erklärte dem Papste, wenn dies geschähe, sei er veranlaßt, sein Amt niederzulegen. 'Wahrscheinlich wird es der Papst bei einer Allokution bewenden lasten.

Dr. Carl Marx ist gefährlich erkrankt.

Ein Bettler rühmte sich, um Thsilnahme zu erregen, daß ec in der Schlacht eine ö Zvll lange Wunde erhalten habe: aufgefvrdert, die Narbe seben zu lagen, sprach er: Die ist auf meines Bruders Arme, weil der eamals gerade neben mir stand.

Kranken-Unterstützungs-Verein.

Sonntag den 13. Juli, Abends 4 Uhr,

Pleilar-Vcrsaimnluiig,

wobei neben dem Bericht über den Kassenstand die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses statlfinden wird.

Zahlreiches und präcises Erscheinen wird erwartet.

Der Vorstand.

Amtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Aufforderung des Steuerkolle­giums zur Fatiruug des Kapital-, Nenten-, Dienst- und Berussein­kommens aus den 1. Juli 1873, behnss der Besteuerung pro 187374.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Blatt S. 236) wird behufs der Fatiruug des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst-und Be­rufs einkommeus aus de» 1. Juli 1873 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Dis in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 be- zeichneten Steuerpflichtigen oder deren ge­setzliche Stellvertreter für die im Aus­land sich aufhaltenden die aufzustellcnden Bevollmächtigten werd e n hi em it auf- gekordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Blatt von 1853, S. 17l und Reg-Bl. von 1872, Seite 197 ff.), an die nach §. 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuer­kommission spätestens bis zum 1. August 1873, oder wenn die Ortssteuerkommission ein en kürze ren Termin anzuberaumen für angemessenerachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:

a) ob sie sich am 1. Juli 1873 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziffer II. 1, hienach) be­funden haben und wie hoch sie nach dem Bestände von diesem Tage, wel­cher für die Entrichtung der Steuer aus das ganze Etatsjahr 1873/74 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Be- rufseinkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziffer ll. 2) beläuft? Das teste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1873, das ver­änderliche. wechselnde, nach dem Er­gebnisse des Etatsjahres 1. Juli 1872/73 anzugeben z

e) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beiznfügcn für nolhwendig halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872, unter­liegt der Besteuerung:

1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- und Auslande angelegten eigeiuhüm- liche,i oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbrie­fen, Staats- oder anderen Obligatio­nen^ Lotterieantehensloosen), verzins­lichen und unverzinslichen Zielfor- deruiigxn.

l>) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach § 22, Satz 1 deS Katastergesetzes vom 15. Juli 1821, der Gesällsteucr unter­liegenden Grundgefälle und der die­sen gleich zu achtenden reichsschluß­mäßigen Renten) übrigens ohne Un­terschied, ob die Renten auf Grund- eigen'.hum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, ans dem In- oder Auslände stießen, so­wie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Um­geldsfreiheit, für aufgehobene Kam­mersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präben- den und Ordenspensisnen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien­unternehmungen und zwar nach Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende U n t e r n e h m e n i n W ü r tt e m b e rg

oder anderswo der Gewerbe­steuer unterliegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außer­halb Württembergs fließen, unter­liegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 d er B e st e n er u ng in Württemberg auch dann, wenn diesel­ben außerhalb Württembergs be­reits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahrcsertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß mir der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.

2) Das Dienst- und Berufsein- kommen jeder Art, insbesondere !,) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftnngsdiensi aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Mi­litärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatriknlirten No­taxe, Kommissionäre, Makler, (Sen­sale) Architekten, Feldmesser, Künst­ler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Ver­walter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privat­dienste aller Art verwendeten männ­lichen und weiblichen Gehilfen und Diener;

b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pen­sionen oder Ruhegehalte, die Inva­liden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. a aufgeführten Personen, nach dem Austritt aus dem aktiven Dienst­verhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus glei­chem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe oder von