Alten staig und Reuthin.

Aufforderung ZK Fntiruug

des Kapital-, Renten-, Menst- und A»rnfs- Eiokommens auf den 1. Juli 1865, behufs der Sesteuerung pro 1865/66.

In Gemäßheit des Artikel 7 des Ge­setzes vom 19. Sept. 1852 (Reg-Blatt S. 236) wird behufs der Fatirnng de» der Besteuerung unterliegen­de» Kapital-, Renten-, Dienst- uud Berufs» Einkommens auf den 1. Juli 1865 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bezeichnete» Steuerpflich­tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Ausland stch anfhalteiiden die aufzustellenden Bevollmächiigten werden hiemit au f g e for b erl, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Blatt S. 171 ff) an die OrtSsteuereommission spätestens bis zum 1. August 1865. oder wenn sie einen kürzere» Termin anzuberau- men für angemessen erachten sollte, in­nerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben,

rr) ob sie stch am 1. Juli 1865 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff.II. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem ! Tage, welcher für die Entrichtung der ! Steuer ans das ganze Etatsjahr 1865/66 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?

d) wie hock sich ihr Dienst- undBe- russ-Einkom men sowohl in festen, als i» veränderlichen Bezügen (siebe hienach ^ Ziff II. 2.) beläuft? Das feste ständige Ein- j kommen ist nach dem Stand am 1. Juli ^ 1865, das veränderliche, wechselnde, nach , dem Ergebnisse des Etats-JahreS 1. Juli 1864/65 anzugeben,

o) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fas- sionen beizufügen für iivtbwendig halten.

II. Nack Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung

1) das Einkommen aus Kapita- lien und Reuten, und zwar:

s) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vergl. jedoch Ges.-Art. 3 i.) angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien (verzinslichen Dar­lehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterieanlebensloosen), ver­zinslichen und unverzinslichen Zielforberun- gen;

b) Reuten, als Leibgedinge, Leibren­ten, Zeitreuten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grund- ertrage abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällueiier unterliegenden Grundge­fälle und der diesen gleicbzuachkenden reichs­schlußmäßigen Reuten», übrigens ohne Un­terschied, ob die Reuten auf Gruudeigcn- ^ thnm oder bestimmte Gefälle fundirt sind ! oder nickt, ob sie von der Staatskasse, j von Körperschaften oder Privaten gereicht j werden, aus dem In- ober Auslände flie­ße» (vergl. jedoch Gesetz-Art. 3 ^ ii, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen,

Wittume, AlimeM » ebenso Präbenden und Ordenspenstonen, ingleichen Rente» oder Dividenden aus aus Gswiiin berechneten Actien-Untoruchmungen, soweit daS betref­fende Unternehmen nicht der württem- bergischen Gewerbesteuer unterliegt.

2. Das Dienst- und Berufsein- kommen jeder Art, welches im Lande l erworben wird, insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körper- schafls-, Gemeinde« und Slistungsdienst actio angestellkcn oder verwendeten Perso­nen, der Militärpcrsonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatcikulirten No­tare, Kommisstouäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögcnsverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener ' von Privat-Vereinen, der bei öffentlichen ^ Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen,

! sowie für Privaldienste aller Art verwcn- ! deren männlichen und weiblichen Gehülseu ^ und Diener; b) die Quiesceuzgehalte der ^ Civil- und Militarstaalsdiener, sowie die j Pensionen oder Nuhegehalte, die Invaliden-, l Medaillen-, Guadengehalle u. Uitterstütznn- l gen, welche einer der zu lit. a ausgcsübr- ! teil Personen nach dem Austritt aus dem , aeiiven Dienstverhältnisse in Beziehung aus ihre frühere Ticustletsluiig oder ans glei.

! chem Grunde deren Witkiveu und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffent­lichen Kasse oder von einem Privaten ge­reicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einer der Gewerbe­steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Graiialien und Geschenke ge­hören nicht hieher.

III. Die nach Ziff. I. oben abzugeben­den Erklärungen (Fassiouen)

1) über dasKapital - undRenteu« Einkorn m en können entweder in ünblich in das von der Orlssteuertommüsion zu führende AusiiatMeproiokost, oder schrift­lich nach der in tz. 17 Ziff. 1 der obenerwähn­ten Instruktion gegebeneil näheren Bestim­mung abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dien st- und Berufseinkom m e n in der Regel schrift­lich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den im 8- 17 Ziff 2 der gedachten Instruktion be­stimmten Fällen auch mündlich i» das Aufliahme-Protokoll abgegeben werden.

IV. Von der Fassionsp flicht be­freit sind bezüglich des oben Ziff II. 1 bezeichnete» Kapital- und Renken-Einkom- mens die im Gesetz-Art. 3. -S. a. b. A. genannten Anstalten, die in Ges.-Art. 3

I. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und Diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht ha­ben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen znfließende» Zinse; ferner die in Art. 3. rV I. genannte Kasse des W o b ithäri g keits v ere i ns, sowie de- zügiich der Dienst- und Berufs-Einkom­menssteuer diejenigen Personen, welche nach dem Eiukommensiteuergefetz Art. 3. 8. a. und »ach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 186) Art. 3, sodann nach

hem EinkommeiiSsteuergesetz Art. 3 8. b. von dieser Steuer frei bleiben. UebrigenS muß auf etwaiges Ansordern der Orts« steuerkommisstou gleichwohl die in K. 14 Abs. 2 der mehreriväbnte» Instruktion vor- geschriebene Anzeige gemacht werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff IV. oben) im Ges.-Art. 3. o. I. genannte Anstal­ten oder wenn Institute der jn Geft-Art. 3. H.. e. st. k. bezeichnete» Art Steuerbe­freiung ansprechen, deßglcichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges.-Art. 3 D. 6. i. ein solcher Anspruch erhoben wer­de» will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuercommisston beim Kameralamt anzubringen. Die de» Mitgliedern des Ea« pitalittenVereins i» Stuttgart früher ciiigeräumte Steuerfreiheit für ihre Einla­gen in diesen Verein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministeriums vom 2. April 1859 nicht mehr statt. Edens»

! haben nach h. Erlaß vom 9. August 1864 ! (Amtsblatt S. 99.)

a) die Reuteuversicherten bei der Allge­meine» Reliteuaustalt in Stuttgart ihre jährlichen Bezüge an Leibrente», steigenden Reuten und Dividenden,

b) die Kapiialeinleger nach K. 102115 der Statute» ihre Zinsen- und Dividenden- brzüge zn fakiren und zu versteuern; ferner haben die Einleger in die nach tz. 120 der Statuten mit der allgemeinen Reiikenanstalt verbundenen Spar- und Depositen- fasse, als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehende» Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteiieinkomme», und ebenso habe» die Mitglieder der ehe­maligen Rotte uburgerWittiveiikasse die ihnen von der Rentenanstalt zu bezah­lenden sogenannten Peusiouen nach Inhalt Erlasses vom 12. November 1861 (Amts­blatt S. 170) als Reuteiieiiik.'mmeii Nach Act. l. II. b. des Ges. vom 19. Septem­ber 1852 zu versteuern.

VI. Wer die Fatirung seines Einkom­mens gänzlich unterläßt oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und K. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

, Verstehende Aufforderung ist dem tz. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gemäß durch die Orts steuer - Commissio n in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zn machen, wobei zugleich zu bestimmen ist, zn welcher Zeit und in welchem Local die Erklärungen (Fasstonen) an die Com­mission abgegeben werden müssen.

Bei den Ortssteuer-Commissionen wer­den die vorbereiteten Protokolle mit den Vorgängen, soweit sse denselben nicht schon zngekommen sind, bis 10 Juli ein- laufen. lind sind sämmtliche Akten alsbald nach Vollzug oes Geschäfts nebst den Ko- stenzetteln an das betreffende Kameralamt eiiijuseuden.

Den 20. Juni 1865.

Die Kameralämtcr:

Altenstasg und Reuthin. i Eisenbach. Teichmann.