Amtliche Erlasse.

Oberamt Nagold.

N -a g o l d.

^Eintrag des Gemeinde-Eigen- thumZ in dld Gauerbücher.I Unter Beziehung auf «ächstehenden Re- gieruugsErlaßv. 2. Dec. 1842, lautend: Um den unter Aufsicht des Staats stehenden öffentlichen Verwaltungen denjenigen Rechtsschutz in Absicht auf ihre Grundstücke und andere dingli­che Rechte zu sickern, welcher nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach Art. 57. des Pfandgesetzes und Art. 15. des Gesetzes vom 2t. Mai 1828, durch den Eintrag dieser Ver- mögenstheile in den öffentlichen Bü­chern, namentlich gegenüber von drit­ten Erwerbern bewirkt wird, sieht man sich zu folgenden Anordnungen veranlaßt:

Alle Grundstücke und auf Grund­stücken haftende Rechte der Corpora- tionen, Gemeinden und Stiftungen, soweit jene nicht unter die in §. 14. (letzter Absatz) der Verfügung vom 3. Dec. 1832 (Reg.Bl. S. 478) benannten, ausser dem PrivatVerkehr befindlichen Gegenstände fallen und und soweit bei diesen nicht schon durch die bestehende Pfandgesetzgebung Für­sorge getroffen ist, wie bei den Un- terysgndsrechten, müssen nach Vor­schrift der Commun-Orennng M. 3, Z. 6, und der Verfügung vom 3. Dec. 1832, §. 11 und fg., ohne Un­terschied, ob solche in Grundbüchern beschrieben sind, oder nicht, in den Gemeinde-Güterbüchern ein­getragen seyn."

In den öffentlichen Rechnungen oder in den Grundbüchern, worin diese Realitäten beschrieben werden, sind die betreffenden Stellen des Gü­terbuchs zu allegiren; bei neuen Er­werbungen dieser Art ist der nächsten Rechnung ein vollständiger Auszug des Güterbuchs beizuschließen, wel­cher die erworbene Realität unter dem Namen der Corporation rc. ent­hält."

Zu Vollziehung dieser Anordnung in denjenigen Gemeinden, wo der erwähzite ordnungsmäßige Zustand

nicht schon bestehen sollte, hat das Oberamt sofort Einleitung zu treffen."

Es haben hiezu die Gemeindebe­hörden , erforderlichen Falls unter Beihülfe der VerwaltungS-Aktuare, die erforderlichen Notizen aus den Lagerbüchern, öffentlichen Rechnun­gen und andern Dokumenten zu sam­meln und da, wo bereits nach der Verfügung vom 3. Dec. 1832 neu angelegte oder als brauchbar beibe- haltcne Guterbucher bestehen, dem Gemeinderath zur Aufnahme in das Güterbuchs-Protokoll zu ubergeben, aus welchem von dem Notar der Eintrag in das Güterbuch gemacht wird. Wo gar keine oder keine brauchbaren Guterbücher bestehen und deren Anlegung nicht schon im Werke ist, hat der Eintrag in den, die Stelle des Güterbuchs einstweilen ver­tretenden Dokumenten, nvthigenfalls im Unterpfandsbuche zu geschehen." Wo neue Guterbücher angelegt werden, hat sich der Amtsvcrsamm- lungsAusschuß, Stiftungs-, oder Ge­meinderath die gesammelten Notrzen vor deren Eintrag in das Güter­buch zur Durchsicht vorlegen zu lassen." Ein Auszug aus dem Gntcrbuchc, welcher die Realitäten der Gemeinde enthält, ist sofort der nächsten Rech­nung beizulegen."

In Beziehung auf diejenigen Ge­meinden , in welchen das Gemeindc- Eigenthum in Waldungen, Weiten rc. mit Dienstbarkeiten, z. B. Nu­tzungsrechten von Realberechtigten, privatrechtlich behaftet ist, oder wo, umgekehrt, auf dem Eigenthum von Privaten prwatrechtliche Nutzungs­rechte der Gemeinde bestehen, haben die Bezirksämter dem Vollzug vor­stehender Anordnung ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und hiezu unmittelbar thätig zu seyn, nament­lich aber die ihnen obliegende Mit­aufsicht über Anlegung neuer Güter­bücher dazu zu benützen, um sich des richtigen und vollständigen Eintrags des Gemeinde - Eigenthums zu ver­sichern. Wo übrigens das Eigen­thumsrecht der Gemeinden an sammt- lichen Gemeindegütern nicht schon in den bestehenden Güterbüchern oder in den dieselben vorläufig vertreten­den Dokumenten eingetragen, oder

außerdem von den Real - Gemeiude- rechts-Bcsitzcrn anerkannt ist, hat das Oberamt vorerst zu Ausmittlung der Rechte der Gemeinde die in dem Er­lasse vom heutigen Tage, Ziff. 13,840 gegebenen Weisungen zu befolgen."

Sollte hiebei in den Gemeinden, wo schon Güterbücher bestehen, oder deren Anlegung im Werke ist, das Interesse der Gemeinden es fordern, so ist sogleich auf eine, die Rechte der letzteren sichernde Vormerkung zu dringen, und was zu deren Gel­tendmachung weiter zu geschehen habe, nach dem Erfund der angcstclltcn Untersuchung sorgfältig zu erwägen," welcher den Gemeinde-Behörden und Verwaltungs-Aktuaren hiemit zur Nach­achtung bekannt gemacht wird, werden die Stadt- und Gemeinderathe aufge­fordert, binnen 6 Wockcn hieher anzu­zeigen, ob sämmtliche Grundstücke der Gemeinde und andere dingliche Rechte derselben ordnungsmäßig in das Gü­terbuch eingetragen seyen, und ob und welche RealGemcindcRcchte im Sinne des Art. 51 des revid. Bürgerrechts- Gesetzes in der Gemeinde bestehen, auch ob und welche privatrcchtliche Nutzun­gen etwa der Gemeinde auf dem Ei­genthum von Privaten zustchcn.

Wäre crstcrcs nicht der Fall, so müßten unverzüglich die erforderlichen Nokitzcn gesammelt und nach Anleitung des vorstehenden Erlasses dem Notar zum Behuf des Eintrags in das Gü­terbuch zugestellt werden, und hätten in Beibringung dieser Notigen die Ver­waltungs-Aktuare den Gemeindebehör­den, wenn diese nicht damit zu Stande kommen können, au die Hand zu gehen.

Den 2. Januar 1843.

K. Obcramt, Daser, A.V.

Oberamt Freudenstadk.

Freuden stad t.

^Steuerlteferungerl.^

Der gegenwärtige Stand der Steuer- lieferungcn der Gemeinden zur Amts­pflege veranlaßt zu der Aufforderung, die Lieferungen ohne Verzug auf daS Laufende zu bringen, und wird beson­ders auch an die Abtragung der Capi­tal- und BrandsteuerSchuldigkeiten er­innert.