d) Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts: ua.) Taggeld und Diäten pro Tag —6 ^ 50
Macht die Entfernung bezw. Dauer des Geschäfts notwendig, daß auswärts übernachtet werden muß, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von —3 berechnet werden, dd) Reisekosten, ohne Rücksicht darauf, ob Post oder Eisenbahn benützt werden kann, für jeden zurückgelegten Kilometer —15 Pfennig, c) Aversum für Schreibmateraliien jährlich 5 Mark.
8 4 .
Für die ordentlichen Visitationen des Zustandes des Feuerlöschwesens in den einzelnen Gemeinden des Bezirks ist von dem Bezirksfeuerlöschinspektor alljährlich ein Neiseplan aufzustellen und dem Oberamt zur Genehmigung vorzulegen.
Zu außerordentlichen Reisen, abgesehen von Brandfällen, ist die vorgängige Legitimation des Oberarnts einzuholen.
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Die Amtsversammlung behält sich mit Genehmigung der K. Kreisregierung die jederzeitige Abänderung des gegenwärtigen Dienstvertrags vor.
Vorstehenden Vertrag anerkennen und beurkunden Neuenbürg, den 23. April 1886.
Nezirksfeuerköschinspektor: Rometfch.
Amlsverjammtimg:
(Unterschriften.)
Genehmigt durch Erlaß der K. Regierung des Schwarzwaldkrcises vom 25. Mai 1886 Z. 3736.
Neuenbürg, den 26. Mai 1888.
K. Höeramt. Hofmann.