d) Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts: ua.) Taggeld und Diäten pro Tag6 ^ 50

Macht die Entfernung bezw. Dauer des Geschäfts notwendig, daß auswärts übernachtet werden muß, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine be­sondere Entschädigung von3 berechnet werden, dd) Reisekosten, ohne Rücksicht darauf, ob Post oder Eisenbahn benützt werden kann, für jeden zurückgelegten Kilometer15 Pfennig, c) Aversum für Schreibmateraliien jährlich 5 Mark.

8 4 .

Für die ordentlichen Visitationen des Zustandes des Feuerlöschwesens in den einzelnen Gemeinden des Bezirks ist von dem Bezirksfeuerlöschinspektor alljährlich ein Neiseplan aufzu­stellen und dem Oberamt zur Genehmigung vorzulegen.

Zu außerordentlichen Reisen, abgesehen von Brandfällen, ist die vorgängige Legitimation des Oberarnts einzuholen.

8 5

Die Amtsversammlung behält sich mit Genehmigung der K. Kreisregierung die jeder­zeitige Abänderung des gegenwärtigen Dienstvertrags vor.

Vorstehenden Vertrag anerkennen und beurkunden Neuenbürg, den 23. April 1886.

Nezirksfeuerköschinspektor: Rometfch.

Amlsverjammtimg:

(Unterschriften.)

Genehmigt durch Erlaß der K. Regierung des Schwarzwaldkrcises vom 25. Mai 1886 Z. 3736.

Neuenbürg, den 26. Mai 1888.

K. Höeramt. Hofmann.