Bezirks-Feuerlösch ordnung

wird vom Vorsitzenden der Versammlung vorgetragen. Nach längerer Besprechung bei den einzelnen ZZ. und insbesondere des Z. 15 des Entwurfs wird sofort folgendes

beschlossen:

1) der vorgetragene Entwurf einer Bezirksfeuerlöschordnung wird von der Amtsver­sammlung sür den Bezirk angenommen;

2) bezüglich der Bestellung eines Bezirksfeuerlösch-Jnspektors wird, da im Augenblick eine geeignete Persönlichkeit zu dieser Stelle im Bezirk selbst nicht gewonnen werden kann, dos K. Oberamt ersucht, sich mit dem Bezirk Calw dahin in's Benehmen setzen zu wollen, ob es nicht möglich wäre, daß bis auf Weiteres für die beiden Bezirke Calw und Neuenbürg ein Bezirksfeuerlösch-Jnspektor ausgestellt werden könnte und im Uebrigen die Wahl und Bestellung des Bezirksfeuerlösch-Jnspektors dem Amtsversammlungs-Ausschuß zu übertragen.

K. 4.

Die Stadtgemeinde Neuenbürg ist im Besitz eines sogen. Feuerwehr-Transportwagens, Zu dessen Anschaffung im Jahr 1862 die Amts-Corporation einen Beitrag gegeben hat, unter der Bedingung, daß derselbe Eigenthum der Amtskorporation verbleiben solle, sobald sich die hiesige Feuerwehr auflösen sollte.

Der Wagen ist nun teilweise schadhaft und auch zu schwerfällig und sollte nach dem Anträge Neuenbürgs veräußert und ein oder zwei leichtere Transportwägen angeschafft werden Die Amtsversammlung in ihrer Mehrheit saßt bei der Berathung hierüber in's Auge, daß da nun auch in andern Gemeinden Feuerwehren bestehen, die Anschaffung eines neuen Trans­portwagens für Neuenbürg auf Kosten der Amtskorporation zu großen Kosten auch für andere Gemeinden führen würde.

Es wird daher sofort

beschlossen:

der Stadtgemeinde Neuenbürg den alten Feuerwehrtransportwagen zum Verkauf auf eigene Rechnung zu überlassen und derselben auch die Anschaffung anderer Transportwagen auf eigene Kosten anheim zu geben.

8 5.

Die Gemeinden Herrenalb und Höfen bitten unter Berufung auf den Amtsversamm- lungs-Beschluß Z. 22 vom 30. Juni 1874 um Verwilligung von Beiträgen für die daselbst neu errichteten Feuerwehren. Mit Rücksicht auf den größeren Aufwand bei Höfen und auf die größere Bedürftigkeit Herrenalbs wird sofort

beschlossen:

1) den Gemeinden Herrenalb und Höfen zu den Kosten der Errichtung von Feuer­wehren Beiträge aus der Amtspfleg-Casse zu verwilligen und zwar an

Herrenalb 200 Höfen 150

2) den Beschluß vom 30. Juni 1874 Z. 22 dahin auszudehnen, daß auch für Er­richtung kleinerer Steigerabtheilungen Beiträge aus der Amtspflege verwilligt werden sollen.

8 - 6 .

Der Erlaß der K. Kreisregicrung vom 2. Mai 1876, betreffend die Anlegung der Gelder der Oberamtssparkasse wird der Amtsversammlung mitgetheilt und sofort von dieser

beschlossen:

für die Anlegung von bei der Sparkasse disponiblen Geldern in Werthpapieren den H 10, letzten Absatz der Statuten der Oberamtssparkasse gelten zu lassen.