der Oberamtsarzt ist der Arzt der Anstalt für innerlich und äußerlich zu behan­delnde Kranke.

Nur wenn einer Gemeinde oder einer Hülfskasse innerhalb des Bezirks, welche einen in Neuenbürg wohnenden Arzt zur unentgeltichen Behandlung ihrer armen, beziehungsweise ihrer Vereinsangehörigen verpflichtet haben, durch die ärztliche Be­handlung ihrer Kranken Seitens des Oberamtsarztes im Bezirkskrankenhaus Kosten erwachsen würden, kann die Behandlung durch den betreffenden besoldeten Arzt verlangt werden.

Hienach sind die Bestimmungen des K. 6 der Statuten für einzelne Fälle gleichfalls modificirt.

8 . 20 .

Der Erlaß der K. Kreisregierung vom 10- Oktober v. I., betreffend die Caution des Oberamtssparkassiers wird mitgetheilt.

Für den Auszug:

Amtsmsauimlilllgs-Aktlm

Wagner.