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An reichsgesetzlichen Familienunterstützungen hat der Lieserungsverband
Neuenbürg bis zum 30. Oktober 1917 ausbezahlt.^ 2 989 602.—
Vom Reich zurückerstattet waren bis zum gleichen Zeitpunkt . . . . ^ 480000.— Die erforderlichen Mittel beschafft der Lieserungsverband durch Schuldaufnahme. Zu früheren Schuldaufnahmen (Amtsversammlungsbeschlüffe § 4 von 1915 und § 14 von 1916) treten folgende:
1. zufolge Beschlusses des Bezirksrats vom 14. März 1917 (Prot. S. 343), genehmigt durch Reg.Erl. vom 14. April 1917 Nr. 1920, Erhöhung des Wechselkredits bei der Reichsbank ab 1. April 1917 von ^ 107000 auf ^ 125000 monatlich:
2. zufolge Beschlusses des Bezirksrats vom 9. Oktober 1917 (Prot. S. 400), genehmigt durch Reg.Erl. vom 16. Oktober 1917 Nr. 5030, Schuldaufnahme von 500000 ^ zu 5 °/<> bei der Dereinsbank Wildbad i. Liquidation.
Diesen Beschlüssen des Bezirksrats wird hiemit unter Vorbehalt der Aufstellung eines Tilgungsplans zugestimmt.
Ferner wird aus Antrag des Bezirksrats (Beschluß vom 27. November 1917, Prot. S. 420)
beschlossen:
1. infolge der am 1. November 1917 eingetretenen Erhöhung der Familienunterstützungen auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 985) — siehe nachstehend tz 7 — wird eine neue Schuld bis zum monatlichen Höchstbetrag von 170000 (statt bisher 125 000 im Wege des Wechselkredits bei der Reichsbank ausgenommen und die Genehmigung der K. Regierung des Schwarzwaldkreises erbeten;
2. bei dem K. Finanzministerium wird die Uebernahme einer wechselrechtlichen Haftung gegenüber der Reichsbank namens des Staats bis zum Höchstbetrag von 170000 monatlich ab 1. November 1917 beantragt.
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Durch Bundesratsverordnung vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 915) sind die Lieserungsverbände verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der bis zum 1. Oktober 1917 gezahlten Familienunterstlltzungen eintreten zu lassen, die spätestens ab 1. November 1917 zu gewähren und deren Betrag nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Entsprechend dem Antrag des Bezirksrats wird
beschlossen:
Die bisher von der Amtskörperschaft gewährten Kriegsfamilien-Unterstützungen werden mit Wirkung vom 1. November ds. Zs. ab für jeden Unterstützungsberechtigten um 5 monatlich erhöht. Hienach beträgt künftig die Unterstützung
sür die Ehefrau 25 ^ monatlich oder 300 jährlich,
„ „ sonst Berechtigten 15 ^ monatlich oder 180 ^ jährlich.
Die einzelnen besonders bedürstigen Familien bewilligten Zuschuß-Unterstützungen aus Amtskörperschastsmitteln werden fortgereicht.
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Dem Beschluß des Bezirksrats vom 12. Februar 1917 (Prot. S. 324), betr. die Entnahme von 60000 °^- durch die Oberamtspflege bei der Oberamtssparkasse behuss teilweiser Deckung des Abmangels des Amtskörperschastsvoranschlags für 1916, wird zugestimmt. Die Ausstellung eines Tilgungsplans bleibt bis auf weiteres ausgesetzt.
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