Die Amtsversammlung beschließt:

1) dem seitherigen Schriftführer. Schultheis; Wagner in Salmbach, mit Wirkung vom 1. August d. I. an unter Anerkennung seiner langjährigen und treuen Dienste ein Gratial von jährlich 100 -^6 aus den Mitteln der Amtskorporatiou auszusetzen und die Auszahlung seiner seitherigen Belohnung von diesem Tage an einzustellen;

2) dem neuen Schriftführer für seine Dienstverrichtungen von heute an eine feste Be­lohnung von 110 jährl. und ein Schreibmaterialienaversum von jährl. 10 ^6 ans- zusetzen mit der weiteren Bestimmung, das; er außerdem für Reisen die Diäten und Reisekosten, wie sie dein Amtspfleger zustehen. anzusprechen hat. daß aber diese Diäten und Reisekosten in Wegfall kommen, wenn er einer Sitzung zugleich als Deputierter oder als stimmberechtigtes Ausschussmitglied anwvhnt.

Es wird sodann zur Wahl des neuen Schriftführers geschritten und in geheimer schriftlicher Abstimmung mit 26 von 26 abgegebenen Stimmen gewühlt:

Schultheis; Seufer in Schwann.

Der Gewählte giebt die Erklärung ab daß er die Wahl annehme.

Er wird darauf sogleich unter Anwendung des vorgeschriebenen Eidesvorhalts in Pflichten genommen. Anerkannt: t. Seufer.

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Tie Amtsversammlnug nimmt Kenntnis von den Anzeigen über die Nebenverwatt- ungen, welche der Oberamtspfleger und Oberamtssparkassier in Gemäßheit des Z 1 Abs. 2 der Ministerial-Berfügung vom 9. August 1902 (Reg.-Bl. 400), betreffend die Kassenführung und Kassenkontrolle, erstattet haben.

Zum Bollzng der genannten Ministerial-Berfügung werden sodann bezüglich der Kassenführung und der Kassenkontrvlle bei den Amtskorperschaftskassen folgende

Beschlüsse

gefaßt:

1) die Versehung des Tagbnchs der Oberamtspflege und Bezirkskrankenpflegeversicherung mit Seitenzahlen dem Oberamtssparkassier und die Versehung des Tagbuchs der Obcramtssparkasse mit Seitenzahlen dem Kontrolleur der Oberamtssparkasse ohne Aussetzung einer besonderen Belohnung zu übertragen (Z 6 Abs. 1 der Min. Verf.ft

2) die in Z 6 Abs. 4 der Ministerial-Berfügung vorgeschriebene Beurkundung über die Nebenkassen der beiden Rechner dem Oberamtmann zu überlassen;

.'!) als Kapitalbriefverwahrer (tz 29 Miu.-Berf.) für die Oberamtspflege und Bezirks- krankenpflegeversicherung den Oberamtssparkassier, welcher bis auf Weiteres auf eine Entschädigung dafür verzichtet, aufzustellen;

4) in das Statut der Oberamtssparkasse eine Bestimmung auf Grund des H 31 Abs. 5 der Ministerial-Berfügung aufzunehmen, wonach bei der Oberamtssparkassc die Be­urkundung der Darlehen ganz wegfallen soll;

5) zu bestimmen, daß die Beurkundung der Darlehen bei der Oberamtspflege und Bezirkskrankenpflegeversicherung, sowie, wann der Beschluß Ziffer 4 von der K. Kreis­regierung für unzulässig erklärt werden sollte, auch bei der Oberamtssparkasse alle 4 Jahre, und zwar erstmals im Rechnungsjahr 1903/04, vorgenommen werden soll;