Den 13. Aug. 1935.

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1) zum Ausschlagen der Gräben auf ihrer Markung mit Ausnahme derjenigen Strecken, welche sich über herrschaftliche Güter und Waldungen ziehen,

2) zum Reinigen der Dolen und

3) zur Anbringung der Sicherheitsschranken

Nachdem das Land Württemberg diese Verpflicht tung für die Landstrassen I.Ordnung bereits übernommen hat, legt das Technische Landesamt den Kreisver­bänden die Durchführung der gleichen Regelung für die Landstrasse^II.Ordnung dringend nahe.

Der Kreistag ist einstimmig mit der Übernahme dieser Verpflichtung bezüglich der Landstrassen II.Ordnung auf den Kreisverband einverstanden.

Hierauf trifft der Vorsitzende folgende Verfügung :

Die Kosten für

a) das AussdhDgKder Gräben,

b) das Reinigen der Dolen,

c) die Anbringung und Unterhaltung der Sicherheitsmittel

werden für sämtliche Landstrassen II.Ordnung des Kreises Nagold auf den Kreisverband übernommen.

Diese Verfügung wird dem Kreistag sofort bekanntgegeben. Gegen sie wird von^keinem Mitglied Einspruch erhoben.

Die Übernahme dieser Verpflichtung bedarf der Genehmigung derMinisterialabteilung für Bezirks-und Körperschaftsverwaltung. Diese gilt jedoch nach dem Runderlass der Ministerialabteilung für Bezirks-und Körperschaftsverwaltung vom 30 . Juli 1935 Nr. 14 153A als im voraus erteilt.

Zur Beurkundung

Die anwesenden Kreisrats=

Der Schriftführer

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