Den 1o. Aug. 1935.
rechnen können. Jn diesem Fall ist der Kreisrat damit einverstanden, dass der Kreisverband der Stadtgemeinde Wildberg zur Deckung des Fehlbetrags, soweit dieser nicht durch den beantragten ausserordentlichen Zuschuss ausgeglichen wird, ein Darlehen gewähren wird, das aus Mitteln des zurückbezahlten Notstandsdar= lehens entnommen werden soll.
III. Das der Stadtgemeinde Wildberg gewährte Notstandsdarlehen ist vollständig zurückbezahlt worden. Nach dem Erlass der Ministerialabteilung für Bezirks-und Körperschaftsverwaltung vom 11. Juli 1928 Nr. 3455 sind die Rückzahlungen zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Tilgung hat an dem vom Kreisverband zur Beschaffung des Notstandsdarlehens aufgenommenen Darlehen.
(Gläubiger: Gemeindeverbänd Elektrizitätswerk Station Reinach) zu erfolgen. Dieses Darlehen ist jedoch nur zu 4 v.H. zu verzinsen. Für eine Reihe anderer Schuldverpflichtungen &at der Kreisverband wesentlich höhere Zinssätze zu bezahlen, sodass es wirtschaftlich falsch wäre, wenn die Tilgung beim Gemeindeverband Elektrizitätswerk Station Teinach durchgeführt würde. Der Vorsitzende will deshalb bei,der Ministerialabteilung für Bezirks-und Körper= Schaftsverwaltung die Genehmigung einholen, dass der Kreisverband das zurückbezahlte Notstandsdarlehen, soweit es nicht zur weiteren Unterstützung der Stadtgemeinde Wildberg benötigt wird, zur ausserordentlichen Tilgung seiner lästigsten Schuldverpflichtungen verwenden darf.
Der Kreisrat gibt hiezu sein
Einverständnis .