Den 1o. Aug. 1935.

rechnen können. Jn diesem Fall ist der Kreis­rat damit einverstanden, dass der Kreisverband der Stadtgemeinde Wildberg zur Deckung des Fehlbetrags, soweit dieser nicht durch den beantragten ausserordentlichen Zuschuss ausge­glichen wird, ein Darlehen gewähren wird, das aus Mitteln des zurückbezahlten Notstandsdar= lehens entnommen werden soll.

III. Das der Stadtgemeinde Wildberg gewährte Notstandsdarlehen ist vollständig zurückbezahlt worden. Nach dem Erlass der Ministerialabteilung für Bezirks-und Körperschaftsverwaltung vom 11. Juli 1928 Nr. 3455 sind die Rückzahlungen zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Tilgung hat an dem vom Kreisverband zur Beschaffung des Notstandsdarlehens aufgenommenen Darlehen.

(Gläubiger: Gemeindeverbänd Elektrizitätswerk Station Reinach) zu erfolgen. Dieses Darlehen ist jedoch nur zu 4 v.H. zu verzinsen. Für eine Reihe anderer Schuldverpflichtungen &at der Kreisverband wesentlich höhere Zinssätze zu bezahlen, sodass es wirtschaftlich falsch wäre, wenn die Tilgung beim Gemeindeverband Elektrizitätswerk Station Teinach durchgeführt würde. Der Vorsitzende will deshalb bei,der Ministerialabteilung für Bezirks-und Körper= Schaftsverwaltung die Genehmigung einholen, dass der Kreisverband das zurückbezahlte Notstands­darlehen, soweit es nicht zur weiteren Unter­stützung der Stadtgemeinde Wildberg benötigt wird, zur ausserordentlichen Tilgung seiner lästigsten Schuldverpflichtungen verwenden darf.

Der Kreisrat gibt hiezu sein

Einverständnis .