8) Wahl eines Verwaltungsausschusses für die Krankenpflegeversicherung der Amtskorporation in Gemäßheit des ^ 28 der Statuten für die Kalenderjahre 1890, 1891 und 1892.
Gewählt wurden:
a) als Mitglieder der Amtsversammlung:
Ziegler, Schultheiß in Gechingen,
(zugleich Vorstand),
Scholl, Schultheiß in Unterreichendach,
(zugleich stellvertretender Vorstand),
Ernst, Schultheiß in Stammheim,
Hanselmann, Schultheiß von Liebelsberg,
d) Als Vertreter der Arbeitgeber:
Wolf, Schultheiß von Zwerenberg,
e) als Vertreter der Dienstboten:
Keppler, Georg, Fahrknecht von Naislach.
9) Als Mitglied der Kommission der Wagenexperten wird an Stelle des am 12. Mai 1888 auf die 3 Jahre 1889—91 als ordentliches Mitglied gewählten Johannes Keller, Gemeinderaths in Calw, welcher gesundheitshalber um Entbindung von dieser Funktion nachgesucht hat. gewählt:
Nau, Hugo, Oekonom in Calw.
10) Für den Kaminfeger Georg Eberhardt, welcher altershalber nicht mehr im Stande ist, die Besorgung seines Dienstes zu überwachen, wird dessen Sohn Ferdinand Eberhardt, welchem die andere Hälfte des Oberamtsbezirks als Kaminfeger übertragen ist, als verantwortlicher Stellvertreter in jederzeit widerruflicher Weise Ln so lange aufgestellt, als sich aus diesem Verhältniß kein Anstand ergiebt.
11) In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend Abänderung einiger Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz, und 8- 2 der Minist.-Verfügung vom 15. Juni 1889 wird
Stadtschultheiß Haffner in Calw als Mitglied der Landarmenbehörde uns
Schultheiß Ziegler in Gechingen als stellvertretendes Mitglied derselben gewählt.
12) Zum Gebrauch für den Oberamtsthierarzt bei Vornahme der nach Art. 5, Abs. 3. des Gesetzes vom 7. Juni 1885 vorzunehmenden microskopischen Untersuchungen wird die Anschaffung eines geeigneten Microskops für Rechnung der Amtskorporation beschlossen.
13) Die Amts-Versammlung beschließt:
a) Diejenigen Nachbarschaftsstraßen des Bezirks Calw, welchen nach der Entscheidung der Amtsversammlung eine Bedeutung für den Verkehr innerhalb des Bezirks zukommt, sind in die Verwaltung der Amtskörperschaft zu übernehmen.
d) Für die Unterhaltung dieser Nachbarschaftsstraßen das von dem Herrn Vorsitzenden entworfene und vom Amtsversammlungs-Ausschuß geprüfte Statut anzunehmen und
e) Den Amtsversammlungs-Ausschuß zu ermächtigen, alle zu vollständiger Durchführung dieser Sache erforderlichen Beschlüsse zu fassen und Erklärungen abzugeben.
Diesen Auszug beglaubigt
Gesehen:
K. Gberamt
Supper.
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Stadtschultheiß Kaffner.