C a k w.
Auszug
aus dem
Amtsiielsniiliiiluilgs-NkiitlikiiU
vom 30. April 1883.
A,lwe lende:
Overamtmann F1 axlaud, Overamtspfleger Fechter,
30 Vertreter der stimmberechtigten Gemeinden und mit berathender Stimme die übrigen Ortsvorsteher der nicht stimmberechtigten Gemeinden.
1) Vortrag über das Ergebniß der Abhör der Amtspfleg-Rechnung 1881/82, welche zu keinem Receß Anlaß gegeben hat.
2) Genehmigung der Amtsoergleichungskosten im Betrage von 1282 69 H. Gleichzeitig werden
dem Antrag des Ausschusses entsprechend die Ausrechnungen der Feuerrittskosten bei Bränden im eigenen Ort, sowie die Aufrechnung der Gemeinde Gechingen von 47 Abrüumungskosten und 99 30 H für Wachdienste
und Verköstigung von Feuerwehren aus Anlaß des dortigen großen Brands am 11. Aug. 1881 genehmigt, letzteres jedoch ohne Präjudiz für künftige Fälle.
3) Genehmigung der Amtsvergleichungstaxen nach den Bestimmungen des Protokolls vom 24. März 1875 und dem Inhalt des Amtsblatts von 1875, Nr. 61 auf das Etatsjahr 1883/84.
41 Vortrag der Uebersicht über die Einnahmen nnd Ausgaben der Oberamtspflege pr. 1. Oktober 1882 und pr. 1. April 1883.
5) Mittheilung der von der Landarmenkommission 1882,83 gefaßten Beschlüsse.
6) Dem nach Eßlingen abgegangenen Oberamtsdiener Beutelspacher wird für den wegen Verminderung der Einnahmen an Gefangenen zu Folge der Naral-Verpflegung ihm entstandenen Einnahme-Ausfall von der Zeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 1882 eine Vergütung von 50 verwilligt.
7) Der Bitte des derzeitigen Oberamtsdieners Wöhrle um Verwilligung eines Gratials, wie es sein Vorgänger bezogen hat, wird in stets widerruflicher Weise mit einem Betrag von 40 pr. Jahr entsprochen.
8) Die bei dem Ersatzreservisten Friedrich Kern von Wildberg ausftehende Geldstrafe von 5 ^ wird nach erfolgter Verjährung in Abgang decretirt.
9) Dem Eichmeister Julius Feldweg in Calw wird die durch Ministerial-Erlaß vom 22. Dez. 1382 (Minist.-Amtsbl. S. 3540 angeregte freiwillige Prüfung der Maaße, Gewichte und Waagen um die Aversalbe- lohnung von 220 »/L übertragen, unter der Bedingung, daß er die Prüfung in jeder Gemeinde und in den Häusern der einzelnen Gewerbetreibenden vornimmt und diesen gleichzeitig Gelegenheit gibt, soweit möglich fehlerhafte Waagen, Gewichte und Maaße sofort richtig stellen zu lasten. Nimmt der Eichmeister diese Berichtigung selbst vor, so hat er hiefür (ohne besondere Anrechnung von Reisekosten) von dem Gewerbetreibenden eine angemessene Entschädigung anzusprechen.
Die Werkzeuge und Geräthschaften des Eichmeisters müssen auf Rechnung der Gemeinden von Ort zu Ort befördert werden.