Calw.
Ans; u g
aus dem
Auttsversammlungs-Protokoll
vom Ä. Juli 1870.
Anwesend:
Oberamtmann Thym, OberamtSPfleger Widmann, 30 Vertreter der stimmberechtigten Gemeinden, und mit beralhender Stimme die übrigen Vorsteher der nicht stimmberechtigten Gemeinden.
1) Vortrag über das Ergebniß der Abhör der Amtspflegrechnung von 1868 /gg. Dieselbe wird für justificirt erklärt.
2) Eröffnung der Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vom 1. Juli 1869 bis 24. Juni 1870.
3) Genehmigung der Amtsvergleichungskosten von 18^/70 im Betrage von 708 fl. 14 kr.
4) AmtSvergleichungstaxen von 18 ^o/^:
Fuhrlohnstaxe:
Bei einer Entfernung bis auf 5 Stunden einschl., wobei der Hin» und Hergang nur einfach berechnet wird, per Stunde und Pferd . .
Bei nur 1 Stunde Entfernung für diese Bei nur 2 Stunden Entfernung für diese .
Postrittstaxe:
Ein Pferd sammt Mann auf 1 Stunde „ „ „ „ „ 2 Stunden
Im Uebrigen. d. h. über 2 Stunden per Stunde .
Beim Aufwarten:
Für
Für
Pferd per Tag Mann
N itt l 0 h n s t axe:
Pferd auf 1 Sri. Haber
Tag
1
fl.
—
kr.
1
fl.
12
kr.
1
fl
30
kr.
1
fl.
kr.
1
fl.
34
kr.
—
fl.
40
kr.
1
fl.
30
kr.
1
fl.
—
kr.
1
fl.
40
kr.
1
fl.
—
kr.
Durchweg sind Landstunden verstanden.
Für zu Fuß gehende Boten: bis zu 1 Stunde Entfernung —— fl. 48 kr.
bis zu 2 Stunden Entfernung ä 36 kr. - 1 st. 12 kr.
„ „ 3 Stunden Entfernung ä 36 kr. —: - Ist. 48 kr.
„ „ 4 Stunden Entfernung ä 36 kr. —: - 2 fl. 24 kr.
und so fort.
Feuerrittstaxen für Stadt und Amt: für ein Pferd, das dev Feuerreitec trägt, oder angespannt wird:
Bei einer Entfernung des Brandplatzes von mehr als 1 Stunde für jede Stunde 1 fl. 30 kr. v. Beträgt das Ziel aber nur 1 Stunde oder weniger als 1 Stunde . 1 fl. 45 kr.
Der Rückweg bleibt außer Berechnung.
Ohne allen Unterschied der Entfernung werden neben dem oben bestimmten Lohn noch folgende Prämien für zulässig erkannt:
für den 1 .
» „ 2.
„ „ 3.
„ „ 4-
u) Für die Feuerreiter:
mit einem Pferde sich auf dem Verfammlungsplatz einstellenden Reiter
b) Prämienfür die Zugpferde:
für den 1. Zug von 2 Pferden —
9 _
„ „ „
,, „ 3. „ „ „ „
2 fl. - kr. 2 fl. - kr. 1 fl. 30 kr. 1 fl. 30 kr.
1 fl. - kr.
— fl. 48 kr.
— fl. 36 kr.
— fl. 30 kr.
„ „