10) Die Amts-Vergleichungstaxen von 18^/v!» werden in folgender Weise genehmigt:
Fuhrlohns-Taxe:
Bei einer Entfernung bis auf 5 Stunden einschließlich, wobei der Hin- und Herweg nur einfach
berechnet wird, per Stunde und Pferd.—— fl. 40 kr.
bei nur 1 Stunde Entfernung
für diese.—I- 1 fl. 12 kr.
bei nur 2 Stunden Entfernung
für diese.—1 fl. 30 kr.
Postritts - Taxen:
1 Pferd sammt Mann auf 1 Stunde.—1 fl. — kr.
„ „ „ „ „ 2 Stunden. —:-1 fl. 30 kr.
Im Uebrigen per Stunde .—— fl. 40 kr.
Beim Aufm arten:
für 1 Pferd per Tag für einen Mann
1 fl. 30 kr. 1 fl. - kr.
1 fl. 40 kr. 1 fl. - kr.
1 fl. — kr. - fl. 45 kr.
Rittloh ns-Taxe:
1 Pferd auf 1 Tag.—:
1 Simri Haber.—
Durchweg sind Landstunden verstanden.
Feuerritts-Taxen:
für ein Pferd, das den Feuer-Reiter trägt, oder angespannt wird
1) wenn das Ziel nur 1 Stunde und unter 1 Stunde entfernt ist — ^
2) über 1 Stunde Entfernung für jede Stunde . . . —:
Der Rückweg bleibt außer Berechnung.
Ohne allen Unterschied auf den zurückgelegten Weg werden neben dem oben bestimmten Lohn noch folgende Prämien für zulässig erkannt:
s) für die Feuer-Reiter:
Der 1. mit einem Pferde sich auf dem Versammlungsplatz einstellende Reiter —1 fl. — kr.
„ 2. „ „ „ „ „ „ „ „ „ —'. — fl. 48 kr.
» ö. „ „ „ „ „ „ „ „ n . - -— fl. 36 kr.
,/ 4. „ „ „ „ „ „ „ „ „ —' - fl. 30 kr.
b) Prämien für die Zugpferde:
für den I ten Zug von 2 Pferden.
,, » 2ten » 2 „ ......
3ten
4ten
„ 2
2 fl. - kr. 1 fl. 30 kr. 1 fl. 12 kr. 1 fl. - kr.
Auf einen Zug werden nur immer 2 Pferde gerechnet, so daß, wenn einer als erster mit 4 Pferden erscheint, derselbe die erste Prämie mit 2fl. und die zweite Prämie mit 1 fl. 30 kr. anzusprechen hat.
Wenn ein Zug von 2 verschiedenen Besitzern erscheint, so theilen sie sich in die Prämien.
Für zu Fuß gehende Boten werden ausgesetzt:
bis zu 1 Stunde Entfernung.— > — fl. 48 kr.
weiter per Stunde.—— fl. 24 kr.
Jni Uebrigen soll dem Ausschuß die Ermächtigung ertheilt werden, diese Taxen in einzelnen Fällen angemessen zu erhöhen.
11 ) Die von dem K. Ministerium des Innern in Anregung gebrachte Frage der Errichtung von Bezirksarmen-Arbeitsanstalten wird berathen und ausgesprochen, daß, so sehr man auch die guten Absichten, welche dieser Idee zu Grunde liegen, anerkenne, doch für jetzt die Zeit noch nicht gekommen sein dürfte, in die Berathung dieser Frage näher einzugehen, man glaube vielmehr abwarten zu sollen, bis die vorliegenden Gesetzes-Entwürfe über die Verehelichungsbefugnisse der Staatsgenossen und die damit in nothwendigem Zusammenhang stehende Revision unserer Armengesetzgebung Gesetzeskraft erlangt haben.
Vorstehenden Auszug beglaubigt
AmtsvrrsiUnmlnngs-Alituür Schuldt.
Dnuk vvn A. Oetschlägcr in ILitw.