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Amtsblatt ftir ötn (Talta

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 14. November 1953

Nr. 46

Amtlicher Teil

Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst

in Südwürttemberg-Hohenzollem

1. Nach der Bekanntmachung des Regierungs­präsidiums Südwürttemberg- Hohenzollern vom 26.10. 1953 Nr. Ia 1-13012/2 werden im Bereich des Regierungspräsidiums Süd- württemberg-Hohenzollern zum 1. Mai 1954 Nachwuchskräfte für den gehobenen Ver­waltungsdienst bei den Bürgermeister­ämtern und Verwaltungsaktuariaten einge­stellt. Die Zulassungen hierfür werden im Frühjahr 1954 durch das Regierungspräsi­dium ausgesprochen.

2. Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungs­dienst enthält die Verordnung v. 26.11.1948 (veröffentlicht im Regierungsblatt Württem­berg-Hohenzollern, Jahrgang 1949, Seite 44). Der Vorbereitungsdienst dauert bis zum Be­such der Staatlichen Verwaltungsschule mindestens 5 Jahre; er gliedert sich in Lehr- und Gehilfenzeit. Die 3-jährige Lehrzeit ist bei einem als Lehrstelle zugelassenen Bürgermeisteramt oder Verwaltungsaktua- riat abzuleisten. Die mindestens 2 Jahre dauernde Gehilfenzeit ist bei einem Bürger­meisteramt oder Verwaltungsaktuariat so­wie bei einem Landratsamt zurückzulegen.

3. Zugelassen werden Bewerber, die

a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitjen oder den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind;

b) nach dem 30. April 1933 geboren sind;

c) die Klasse 6 einer höheren Lehranstalt oder die Mittelstufe einer höheren Han­delsschule erfolgreich abgeschlossen haben und über gute Schulzeugnisse verfügen. Mittelschulbildung ist nicht ausreichend.

4. Die Zulassungsgesuche sind bis spätestens 20 Dezember 1953 beim Landratsamt ein­zureichen.

5. Nähere Auskünfte über die vorzulegenden Gesuchsunterlagen, die Lehrstellen und die Unterhaltszuschüsse erteilen das Land­ratsamt (Personalsachbearbeiter), die Bür­germeisterämter, die einen Fachbürger- metster oder Gemeindeamtmann haben, die Verwaltungsaktuariate, die Oberschulen und das Arbeitsamt. Beim Landratsamt kann ein die wichtigsten Einzelheiten ent­haltendes Merkblatt angefordert werden.

Calw, den 3. November 1953

Lan dratsamt

Straßensperre

Wegen Straßenumbauarbeiten wird der Vic. Weg Nr. 14, das sogenannte Bahnhofssträßle (Verbindungsweg von Zavelstein bis zur Ein­mündung in die L. I. O. Nr. 33 Station Teinach- Sommenhardt) gemäß § 4 der StVO, für den gesamten Durchgangsverkehr ab Montag, den 9. Nov. bis einschließlich Samstag, den 28. Nov. 1953 gesperrt. Umleitung erfolgt über Bad Tei- nach nach Zavelstein.

Calw, den 6. November 1953

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Allgemeiner Buß- und Bettag

(Mittwoch, den 18. November 1953)

Der Allgemeine Buß- und Bettag ist in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören, also auch in den Gemeinden des Kreises Calw, ein gese^licher Feiertag mit Arbeitsruhe, erhöhtem Schuf 5 und Lohnzahlungspflicht.

An diesem Festtag sind während des gan­zen Tags verboten:

1. Sportliche und turnerische Wettkämpfe,

2. musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb,

3. öffentliche Tanzunterhaltungen, sowie Tanz­unterhaltungen von Vereinen und geschlos­senen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen,

4. alle anderen öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen (mit Ausnahme von Dar­bietungen ernster Art, die der Bedeutung des Tages angepaßt sind, nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag). Am Allgemeinen Buß- und Bettag sind alle

Behörden geschlossen; sie haben auch keinen Bereitschaftsdienst eingerichtet.

Alle näheren Einzelheiten, insbesondere auch über Lohnzahlung^- und Schugbestim- mungen sind aus dem Gesefe über die Sonn­tage, Festtage und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.4.52 (Reg. Bl. für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 7 Nr. 24) ersichtlich. Dieses Gese^ kann bei den Bür­germeisterämtern eingesehen werden.

Calw, den 6. November 1953.

Landratsamt

Kanindienpest (Myxomatose)

Die Myxomatose (Kaninchenpest), die bis­her nur in aussereuropäischen Ländern, seit Ende 1952 jedoch auch in Frankreich aufge­treten ist, wurde in letjter Zeit zum ersten Mal im Bundesgebiet, und zwar im Bereich des Regierungspräsidiums Nordbaden beobachtet. Es handelt sich um eine durch ein Virus her­vorgerufene Infektionskrankheit, die sich mit großer Schnelligkeit ausbreitet. Sie beginnt allgemein an den Augenlidern, die anschwellen und sehr schnell ein schleimig-eitriges Sektret ausscheiden. Das Oedem breitet sich dann fortschreitend über den ganzen Kopf aus, der dann anschwillt. Beinahe zur gleichen Zeit er­scheinen Oedeme am Waidloch und an den Geschlechtsorganen. Die Hoden sind der Sit? einer lebhaften Entzündung. Endlich bilden sich an verschiedenen Stellen der Körperoberfläche, besonders entlang den Läufen, an der Ober­fläche und dem Grund der Löffel, auf der Unter­lippe und seitlich des Rüdegrates Knoten vom Umfang eines Hirsekorns bis zu dem einer Feige. Die ersten Zeichen der Myxomatose sind im allgemeinen 5 bis 6 Tage nach der Ansteckung wahrzunehmen. Die Krankheit ent­wickelt sich während 3 bis 5 Tagen weiter. Beim Herannahen des Todes machen sich Be­wegungsstörungen bemerkbar. Da die Wild­kaninchen den Gesichts-. Gehör- und Geruch­sinn verloren haben, können sie oft ihre Baue nicht wiederfinden und sterben in großer Zahl im Freien.

Eine Ansteckungsgefahrfür Menschen besteht nicht. Die Uebertragung der Krankheit kann durch Personen, Haustiere (insbesondere Hunde und Katjen) und Vögel erfolgen. Eine erheb­liche Rolle bei der Weiterverbreitung spielen

Insekten, besonders Schnaken. Daneben ist eine wichtige Ansteckungsquelle das Futter an Wegen, Waldrändern und anderen, den er­krankten Wildkaninchen zugänglichen Stellen.

Während bisher angenommen wurde, daß Hasen von der Krankheit nicht infiziert werden, ist neuerdings in Frankreich die Myxomatose bei 3 Feldhasen festgestellt worden.

Die ausschlaggebende Bedeutung in der Bekämpfung dieser Seuche kommt der Anwen­dung seuchenpolizeilicher Sperrmaßnahmen zu, die dadurch erschwert werden, daß die Wild­kaninchen an der Weiterverbreitung der Seuche hohen Anteil haben.

Die Jägerschaft wird daher ersucht, alle verdächtigen Beobachtungen bei Kaninchen und Hasen gemäß §24 des Bundesjagdgesetjes um­gehend dem Kreisjagdamt anzuzeigen.

Calw, den 6. November 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Freigabe beschlagnahmter Gegen­stände aus Privatbesitz

Die franz. Besatjungsmacht hat folgende Gegenstände zurüdegegeben:

1 Flügel auf Rollen, schwarz poliert, Fabrikat »Pfeiffer Nr. 57853;

1 BrückenwaageBizerba

125 kg Tragkraft Nr. 17405/105-408

Eigentumsansprüche sind unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen unverzüglich hier geltend zu machen.

Landratsamt - Requisitionsabteilung -

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw

N 4/53. Am 6. November 1953, 17.40 Uhr, wurde ü. das Vermögen des Erwin Biedermann Kaufmanns in Calw, Bahnhofstr. 10, das Kon­kursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist Justizinspektor und Notarverweser Richard Bauer in Calw. Konkursforderungen sind bis zum 18.Januarl954beidem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehal­tung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die im § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf Montag, den 7.Dezemberl953,15 Uhr, ferner zur Prüfung der angemeldeten For­derungen auf Montag, den 5. Februar 1954, 15 Uhr, jeweils vordem Amtsgericht Calw, Sifeungs- saal,Terminanberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besig haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein­schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besig der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. Januar 1954 Anzeige zu machen.

Inhalt des amtlichen Teils

1. Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst in Südwürttemberg - Hohenzollern

2. Straßensperre

3. Allgemeiner Buß- und Bettag

4. Kaninchenpest

5. Freigabe beschlagnahmter Gegenstände

6. Bekanntgaben der Amtsgerichte