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Amtsblatt ftir ötn (Talta
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 14. November 1953
Nr. 46
Amtlicher Teil
Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst
in Südwürttemberg-Hohenzollem
1. Nach der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg- Hohenzollern vom 26.10. 1953 Nr. Ia 1-13012/2 werden im Bereich des Regierungspräsidiums Süd- württemberg-Hohenzollern zum 1. Mai 1954 Nachwuchskräfte für den gehobenen Verwaltungsdienst bei den Bürgermeisterämtern und Verwaltungsaktuariaten eingestellt. Die Zulassungen hierfür werden im Frühjahr 1954 durch das Regierungspräsidium ausgesprochen.
2. Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst enthält die Verordnung v. 26.11.1948 (veröffentlicht im Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern, Jahrgang 1949, Seite 44). Der Vorbereitungsdienst dauert bis zum Besuch der Staatlichen Verwaltungsschule mindestens 5 Jahre; er gliedert sich in Lehr- und Gehilfenzeit. Die 3-jährige Lehrzeit ist bei einem als Lehrstelle zugelassenen Bürgermeisteramt oder Verwaltungsaktua- riat abzuleisten. Die mindestens 2 Jahre dauernde Gehilfenzeit ist bei einem Bürgermeisteramt oder Verwaltungsaktuariat sowie bei einem Landratsamt zurückzulegen.
3. Zugelassen werden Bewerber, die
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitjen oder den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind;
b) nach dem 30. April 1933 geboren sind;
c) die Klasse 6 einer höheren Lehranstalt oder die Mittelstufe einer höheren Handelsschule erfolgreich abgeschlossen haben und über gute Schulzeugnisse verfügen. Mittelschulbildung ist nicht ausreichend.
4. Die Zulassungsgesuche sind bis spätestens 20 Dezember 1953 beim Landratsamt einzureichen.
5. Nähere Auskünfte über die vorzulegenden Gesuchsunterlagen, die Lehrstellen und die Unterhaltszuschüsse erteilen das Landratsamt (Personalsachbearbeiter), die Bürgermeisterämter, die einen Fachbürger- metster oder Gemeindeamtmann haben, die Verwaltungsaktuariate, die Oberschulen und das Arbeitsamt. Beim Landratsamt kann ein die wichtigsten Einzelheiten enthaltendes Merkblatt angefordert werden.
Calw, den 3. November 1953
Lan dratsamt
Straßensperre
Wegen Straßenumbauarbeiten wird der Vic. Weg Nr. 14, das sogenannte Bahnhofssträßle (Verbindungsweg von Zavelstein bis zur Einmündung in die L. I. O. Nr. 33 Station Teinach- Sommenhardt) gemäß § 4 der StVO, für den gesamten Durchgangsverkehr ab Montag, den 9. Nov. bis einschließlich Samstag, den 28. Nov. 1953 gesperrt. Umleitung erfolgt über Bad Tei- nach nach Zavelstein.
Calw, den 6. November 1953
Landratsamt - Verkehrsabteilung -
Allgemeiner Buß- und Bettag
(Mittwoch, den 18. November 1953)
Der Allgemeine Buß- und Bettag ist in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören, also auch in den Gemeinden des Kreises Calw, ein gese^licher Feiertag mit Arbeitsruhe, erhöhtem Schuf 5 und Lohnzahlungspflicht.
An diesem Festtag sind während des ganzen Tags verboten:
1. Sportliche und turnerische Wettkämpfe,
2. musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb,
3. öffentliche Tanzunterhaltungen, sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen,
4. alle anderen öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen (mit Ausnahme von Darbietungen ernster Art, die der Bedeutung des Tages angepaßt sind, nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag). Am Allgemeinen Buß- und Bettag sind alle
Behörden geschlossen; sie haben auch keinen Bereitschaftsdienst eingerichtet.
Alle näheren Einzelheiten, insbesondere auch über Lohnzahlung^- und Schugbestim- mungen sind aus dem Gesefe über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.4.52 (Reg. Bl. für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 7 Nr. 24) ersichtlich. Dieses Gese^ kann bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden.
Calw, den 6. November 1953.
Landratsamt
Kanindienpest (Myxomatose)
Die Myxomatose (Kaninchenpest), die bisher nur in aussereuropäischen Ländern, seit Ende 1952 jedoch auch in Frankreich aufgetreten ist, wurde in letjter Zeit zum ersten Mal im Bundesgebiet, und zwar im Bereich des Regierungspräsidiums Nordbaden beobachtet. Es handelt sich um eine durch ein Virus hervorgerufene Infektionskrankheit, die sich mit großer Schnelligkeit ausbreitet. Sie beginnt allgemein an den Augenlidern, die anschwellen und sehr schnell ein schleimig-eitriges Sektret ausscheiden. Das Oedem breitet sich dann fortschreitend über den ganzen Kopf aus, der dann anschwillt. Beinahe zur gleichen Zeit erscheinen Oedeme am Waidloch und an den Geschlechtsorganen. Die Hoden sind der Sit? einer lebhaften Entzündung. Endlich bilden sich an verschiedenen Stellen der Körperoberfläche, besonders entlang den Läufen, an der Oberfläche und dem Grund der Löffel, auf der Unterlippe und seitlich des Rüdegrates Knoten vom Umfang eines Hirsekorns bis zu dem einer Feige. Die ersten Zeichen der Myxomatose sind im allgemeinen 5 bis 6 Tage nach der Ansteckung wahrzunehmen. Die Krankheit entwickelt sich während 3 bis 5 Tagen weiter. Beim Herannahen des Todes machen sich Bewegungsstörungen bemerkbar. Da die Wildkaninchen den Gesichts-. Gehör- und Geruchsinn verloren haben, können sie oft ihre Baue nicht wiederfinden und sterben in großer Zahl im Freien.
Eine Ansteckungsgefahrfür Menschen besteht nicht. Die Uebertragung der Krankheit kann durch Personen, Haustiere (insbesondere Hunde und Katjen) und Vögel erfolgen. Eine erhebliche Rolle bei der Weiterverbreitung spielen
Insekten, besonders Schnaken. Daneben ist eine wichtige Ansteckungsquelle das Futter an Wegen, Waldrändern und anderen, den erkrankten Wildkaninchen zugänglichen Stellen.
Während bisher angenommen wurde, daß Hasen von der Krankheit nicht infiziert werden, ist neuerdings in Frankreich die Myxomatose bei 3 Feldhasen festgestellt worden.
Die ausschlaggebende Bedeutung in der Bekämpfung dieser Seuche kommt der Anwendung seuchenpolizeilicher Sperrmaßnahmen zu, die dadurch erschwert werden, daß die Wildkaninchen an der Weiterverbreitung der Seuche hohen Anteil haben.
Die Jägerschaft wird daher ersucht, alle verdächtigen Beobachtungen bei Kaninchen und Hasen gemäß §24 des Bundesjagdgesetjes umgehend dem Kreisjagdamt anzuzeigen.
Calw, den 6. November 1953
Landratsamt - Kreisjagdamt -
Freigabe beschlagnahmter Gegenstände aus Privatbesitz
Die franz. Besatjungsmacht hat folgende Gegenstände zurüdegegeben:
1 Flügel auf Rollen, schwarz poliert, Fabrikat »Pfeiffer“ Nr. 57853;
1 Brückenwaage „Bizerba“
125 kg Tragkraft Nr. 17405/105-408
Eigentumsansprüche sind unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen unverzüglich hier geltend zu machen.
Landratsamt - Requisitionsabteilung -
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw
N 4/53. Am 6. November 1953, 17.40 Uhr, wurde ü. das Vermögen des Erwin Biedermann Kaufmanns in Calw, Bahnhofstr. 10, das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist Justizinspektor und Notarverweser Richard Bauer in Calw. Konkursforderungen sind bis zum 18.Januarl954beidem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die im § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf Montag, den 7.Dezemberl953,15 Uhr, ferner zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Montag, den 5. Februar 1954, 15 Uhr, jeweils vordem Amtsgericht Calw, Sifeungs- saal,Terminanberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besig haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besig der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. Januar 1954 Anzeige zu machen.
Inhalt des amtlichen Teils
1. Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst in Südwürttemberg - Hohenzollern
2. Straßensperre
3. Allgemeiner Buß- und Bettag
4. Kaninchenpest
5. Freigabe beschlagnahmter Gegenstände
6. Bekanntgaben der Amtsgerichte