Nr. 37 / Seite 2
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 12. September 1953
Nichtamtlicher Teil
Erläuterungen zum Gesetj zur Aenderung des Sozial- versicherungs-Anpassungsgese^es
Von Regierungsrat Dr. jur. Barth, Stuttgart
(Aus dem nichtamtlichen Teil der Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Württ.
Nr. 17/18, Sept. 1953).
Im Bundesgesefeblatt Nr. 47 vom 10.8.1953 ist das Gesefe zur Aenderung des SVAG. verkündet. Gleichzeitig mit diesem Gesefe wurde noch ein zweites Gesetj zum SVAG. veröffentlicht, welches das ersterwähnte Gesetj wiederum ändert.
Die Fassung dieser beiden Gesefee hat, wie verschiedene Anfragen beweisen, zu Mißverständnissen geführt. Diese rühren daher, daß in dem neuen Gesetj zur Aenderung des SVAG (§ 1) nur auf die „derzeitig gültige Fassung“ des § 21 SVAG. verwiesen wird.
Nun ist aber, was vielfach nicht bekannt ist, das SVAG. durch ein Gesetj des Wirtschaftsrates vom 10. 8. 1949 geändert worden. Diese Aenderung wurde in den „Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Württemberg“, Jahrg. 1949 S. 102, bekanntgegeben.
Um den Stellen, die mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen befaßt sind, die Arbeit zu erleichtern, soll die im oben erwähnten Gesetj als „derzeit gültige Fassung“ bezeichnete Ge- setjesstelle anschließend in vollem Wortlaut nochmals bekanntgegeben werden, denn durch das Aenderungsgesefe vom 10. 8. 1949 wurde im § 21 SVAG. ein Absafe 2 eingefügt. Absafe 2 bis 6 erhielten darauf die Bezeichnung 3 bis 7. Der Gesekestext lautet:
(1) Dieses Gesetj tritt mit dem 1. 6. 49 in Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 3 gilt nicht für Versicherungsfälle, für die ein rechtskräftiger und leistungsfestsefeender Bescheid erst nach der Verkündung dieses Gesetjes ergeht. Bei Anwendung des § 1273 der RVO ist die Rente, die dem Verstorbenen zur Zeit des Todes zustand oder zugestanden hätte, stets mit den aus dem Gesetj sich ergebenden Erhöhungen zu berechnen.
(3) Soweit die Rentenzahlstellen die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 für die Zeit bis zum 30. 9. 1949 unter Ausserachtlassung des § 1 Abs. 4 auszahlen, sind überzahlte Beträge niederzuschlagen.
(4) Der § 2 gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. 5. 1949 eintreten.
(5) Der § 3 Abs. 1 gilt nur für Todesfälle, die nach dem 31. 5. 49 eintreten. Für Ehefrauen von Versicherten, die vor dem 1. 6. 1949 Witwen geworden sind, gilt diese Einschränkung nicht, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Der § 3 Abs. 3 gilt nur für Wiederverheiratungsfälle nach dem 31. 5. 1949.
(7) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1949 treten alle Vorschriften, die
a) den Vorschriften des Gesetjes entgegenstehen,
b) das Reich oder den Reichsstock für Arbeitseinsafe zur Zahlung von Leistungsanteilen oder Zuschüssen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie an die knapp- schaftliche Versicherung verpflichten,
ausser Kraft. Der Direktor der Verwaltung für Arbeit gibt die ausser Kraft tretenden Vorschriften bekannt.
In dem Gesefe zur Aenderung des SVAG. vom 4. 8. 1953 ist nun der jetzige Absafe 4 gestrichen.
Dieser Absafe 4 besagte, daß die im § 2 SVAG. bezeichnete Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50°/o nicht für solche Versicherungsfälle Geltung hat, die vor dem 1. 6. 1949 eingetreten sind. Für diese Versicherungsfälle galt bislang noch die Invaliditätsgrenze von
66 2 /a %; es konnte also in solchen Fällen bisher nur dann eine Rente verwilligt werden, wenn die Erwerbsminderung auch nach dem 31.5.1949 die 66 2 /s 0 /o-Grenze überschritten hatte.
Auch eine Entziehung der Rente konnte in solchen Fällen erfolgen, wenn die Erwerbsminderung unter die Grenze von 66-/ 3 % abgesunken war, auch wenn die Grenze von 50°/ 0 noch nicht unterschritten wurde.
Dieser Unterschied ist nun weggefallen. Es gilt jefet einheitlich die Invaliditätsgrenze von über 50°/o ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem 1. 6. 1949 liegt. Mit dem Absafe 5 des § 21 SVAG. in der „derzeitigen gültigen Fassung“, in dem die Witwenrente geregelt ist, hat also die neue Gesefeesregelung nichts zu tun. Diese Frage ist vom Bundestag nicht mehr behandelt bezw. verabschiedet worden.
Eröffnung
der Landwirtschaftsschulen
Anmeldetermin 15. Oktober 1953
Die Landwirtschaftsschulen Calw und Nagold einschließlich Mädchenklassen werden am Dienstag, den 3. November 1953 wieder eröffnet. Die Mädchenklasse der Landwirtschaftsschule Calw wird sich, wie in den lefeten Jahren, wieder in Bad Teinach befinden. Die Schülerinnen sind dort internatsmäßig untergebracht. Das Schulgeld beträgt für die Unterklasse DM 24.-, für die Oberklasse und für die Mädchenklasse DM 20.-. Bedürftigen Schülern und Schülerinnen kann auf Antrag das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden.
Neu eintretende Schüler und Schülerinnen müssen eine mindestens zweijährige Praxis in einem landwirtschaftlichen Betrieb bezw. im Haushalt eines landw. Betriebes nachweisen. Die praktische Tätigkeit während der Erfüllung der Berufsschulpflicht und im elterlichen Betrieb wird anerkannt.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist bis spätestens Donnerstag, den 15. Oktober 1953 bei der zuständigen Landwirtschaftsschule einzureichen. Anmeldeformulare können dort angefordert werden. Mit der Anmeldung ist ein Leumundszeugnis, das Zeugnis der Landw. Berufsschule bezw. das Abgangszeugnis einer Höheren Schule, der Nachweis einer mindestens 2 jährigen Praxis in einem landw. Betrieb bezw. im Haushalt eines landw. Betriebes und die Einwilligung des Erziehungsberechtigten zum Besuch der Schule vorzulegen. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch wird den Angemeldeten rechtzeitig vor Schulbeginn eröffnet.
Nähere Auskunft über Lehrplan, sonstige Kosten des Schulbesuchs, Unterbringung der Schüler und Schülerinnen erteilen die Schulleitungen: Calw und Nagold.
Rege Nachfrage nach Zuchtvieh in Herrenberg
Die Zuchtviehversteigerung der Fleckviehzuchtverbände Herrenberg und Ludwigsburg war durch einen starken Besuch von Kaufkommissionen aus beiden Verbandsgebieten, besonders von Kaufliebhabem für Kalbinnen gekennzeichnet. Von den 101 angemeldeten Bullen wurden 96 aufgetrieben, von den 45 angemeldeten Kalbinnen 42. Nur 1 Tier konnte wegen positiver Tuberkulinreaktion nicht zugelassen werden, ein Zeichen für die energischen Bekämpfungsmaßnahmen der Züchter.
18 Bullen wurden nicht gekört, 1 kam in Zuchtwertklasse I, 21 in Zuchtwertklasse II und 56 in Zuchtwertklasse III. Durchweg handelte es sich um schwere, tiefrumpfige Bullen, nach denen auch rege Nachfrage bestand. Besonders auffallend war sowohl bei den Bullen als auch bei den Kalbinnen die Bevorzugung der Tiere mit Leistungsnote I. Sämtliche Tiere wurden verkauft. Den Spifeenbullen der Zuchtwertklasse I, einen sehr leichtfutterigen, ausdrucksvollen „Parlo 292“ — Sohn aus Weil der Stadt, Kr. Leonberg, sicherte sich die Gemeinde Würtingen, Kr. Reutlingen, für ihre gute Regiebullenhaltung. Der erste Bulle der Zuchtwertklasse II, einen straffen, edlen „Palast 147“ — Sohn aus Oberhaugstett, Kreis Calw, wurde vom Bullenhaltungsverein Bösingen, Kreis Freudenstadt, erworben. Im Schnitt kosteten die Bullen der Zuchtwertklasse II 2609.— DM, die der Zuchtwertklasse III 1618.— DM.
Besonders rege war im Gegensafe zu den beiden vorangegangenen Versteigerungen die Nachfrage nach Kalbinnen, was zweifellos auf die im Laufe des Sommers verbesserte Futterlage und auf das Streben nach Tb-freien Beständen zurückzuführen ist. Die Spifeenkalbin, eine „Park 459“ — Tochter aus einer „Neger 420“ — Kuh, kostete 2420.— DM, die 18 Kalbinnen der Klasse II1801.— DM, die restlichen 23 Kalbinnen DM 1500.—. Die Spifeenkalbinnen wurden durchweg von Käufern aus dem Ludwigsburger Zuchtverbandsgebiet erworben.
Die nächste Zuchtviehversteigerung in Herrenberg findet am 5./.6 November 1953 statt.
Feld und Garten im September
Landwirtschaftlicher Arbeitskalender
Wintersaaten düngen, Keimbett herrichten. Zweiter Schnitt der Wiesen (Grummet) und Kleeschläge. Beginn der Kartoffelernte; Rübenernte.
Gärtnerischer Arbeitskalender
Obstbau: Beerensträucher auslichten und düngen. Herbstobstsorten ernten, jedoch gut ausreifen lassen, besonders auch die Hauszwetschgen sollen möglichst lange am Baum hängen. Fallobst öfters auflesen und verwerten, wodurch Obstmaden vernichtet werden, fäulnisbefallene Früchte tief vergraben. Unwirtschaftliche Sorten für Umpfropfung vormerken, absterbende Bäume entfernen. Kirsch- und Pfirsichbäume jefet auslichten, wo nötig verjüngen. Wo an Nußbäumen aus irgend einem Grunde Aeste abgenommen werden sollen, ist dies jefet zu tätigen, später nicht mehr. Ende des Monats Leimgürtel anlegen zur Frostspannerbekämpfung. Wühlmäuse bekämpfen.
Gemüsegarten: Lefete Aussaat von Winterkopfsalat, Ackersalat, Winterspinat. Weiße Frühlingszwiebel auspflanzen. An Tomaten Geiztriebe, neue Blütenstände und kranke Blätter entfernen. Kohlstrünke verbrennen, nicht auf den Kompost. Leere Beete mit Erbsen oder Senf einsäen als Gründüngung und Schüfe vor Verunkrautung. Kompost um- sefeen und kalken. Mäuse bekämpfen.
Einmachkalender
September: Zwetschgen in Hülle und Fülle! Die grossen Bühler Zwetschgen sterilisieren wir, kleinere Sorten eignen sich auch zum Dörren. Gedörrt werden ebenfalls Pilze, die wir entweder selbst suchen oder auf dem Markte erstehen. Zu Konfitüren verwenden wir Brombeeren und auch frische Feigen, wenn wir das Glück haben, welche aufzutreiben. Williams- Birnen, Pastorenbimen, Luisen- und Butterbirnen sterilisieren wir, kleine Bergamottenbirnen aber legen wir in Essig. Weißkrautköpfe, schön und trocken, werden gehobelt und in die Stande gegeben, damit sie sich zu Sauerkraut wandeln. Suppengemüse, Schnittlauch, Peterli, Sellerieblätter, Tomaten, salzen wir ein, damit wir davon einen grossen Vorrat haben, wenn der Winter Einzug hält.