Nr. 37 / Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 12. September 1953

Nichtamtlicher Teil

Erläuterungen zum Gesetj zur Aenderung des Sozial- versicherungs-Anpassungsgese^es

Von Regierungsrat Dr. jur. Barth, Stuttgart

(Aus dem nichtamtlichen Teil der Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Württ.

Nr. 17/18, Sept. 1953).

Im Bundesgesefeblatt Nr. 47 vom 10.8.1953 ist das Gesefe zur Aenderung des SVAG. ver­kündet. Gleichzeitig mit diesem Gesefe wurde noch ein zweites Gesetj zum SVAG. veröffent­licht, welches das ersterwähnte Gesetj wiederum ändert.

Die Fassung dieser beiden Gesefee hat, wie verschiedene Anfragen beweisen, zu Mißver­ständnissen geführt. Diese rühren daher, daß in dem neuen Gesetj zur Aenderung des SVAG (§ 1) nur auf diederzeitig gültige Fassung des § 21 SVAG. verwiesen wird.

Nun ist aber, was vielfach nicht bekannt ist, das SVAG. durch ein Gesetj des Wirt­schaftsrates vom 10. 8. 1949 geändert worden. Diese Aenderung wurde in denMitteilungen der Landesversicherungsanstalt Württemberg, Jahrg. 1949 S. 102, bekanntgegeben.

Um den Stellen, die mit sozialversicherungs­rechtlichen Fragen befaßt sind, die Arbeit zu erleichtern, soll die im oben erwähnten Gesetj alsderzeit gültige Fassung bezeichnete Ge- setjesstelle anschließend in vollem Wortlaut nochmals bekanntgegeben werden, denn durch das Aenderungsgesefe vom 10. 8. 1949 wurde im § 21 SVAG. ein Absafe 2 eingefügt. Absafe 2 bis 6 erhielten darauf die Bezeichnung 3 bis 7. Der Gesekestext lautet:

(1) Dieses Gesetj tritt mit dem 1. 6. 49 in Kraft.

(2) Der § 1 Abs. 3 gilt nicht für Versiche­rungsfälle, für die ein rechtskräftiger und leistungsfestsefeender Bescheid erst nach der Verkündung dieses Gesetjes ergeht. Bei Anwendung des § 1273 der RVO ist die Rente, die dem Verstorbenen zur Zeit des Todes zustand oder zugestan­den hätte, stets mit den aus dem Gesetj sich ergebenden Erhöhungen zu berech­nen.

(3) Soweit die Rentenzahlstellen die Zu­schläge nach § 1 Abs. 1 für die Zeit bis zum 30. 9. 1949 unter Ausserachtlassung des § 1 Abs. 4 auszahlen, sind überzahlte Beträge niederzuschlagen.

(4) Der § 2 gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. 5. 1949 eintreten.

(5) Der § 3 Abs. 1 gilt nur für Todesfälle, die nach dem 31. 5. 49 eintreten. Für Ehefrauen von Versicherten, die vor dem 1. 6. 1949 Witwen geworden sind, gilt diese Einschränkung nicht, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Der § 3 Abs. 3 gilt nur für Wiederver­heiratungsfälle nach dem 31. 5. 1949.

(7) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1949 treten alle Vorschriften, die

a) den Vorschriften des Gesetjes ent­gegenstehen,

b) das Reich oder den Reichsstock für Arbeitseinsafe zur Zahlung von Lei­stungsanteilen oder Zuschüssen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie an die knapp- schaftliche Versicherung verpflichten,

ausser Kraft. Der Direktor der Verwal­tung für Arbeit gibt die ausser Kraft tre­tenden Vorschriften bekannt.

In dem Gesefe zur Aenderung des SVAG. vom 4. 8. 1953 ist nun der jetzige Absafe 4 gestrichen.

Dieser Absafe 4 besagte, daß die im § 2 SVAG. bezeichnete Minderung der Erwerbs­fähigkeit von 50°/o nicht für solche Versiche­rungsfälle Geltung hat, die vor dem 1. 6. 1949 eingetreten sind. Für diese Versicherungsfälle galt bislang noch die Invaliditätsgrenze von

66 2 /a %; es konnte also in solchen Fällen bis­her nur dann eine Rente verwilligt werden, wenn die Erwerbsminderung auch nach dem 31.5.1949 die 66 2 /s 0 /o-Grenze überschritten hatte.

Auch eine Entziehung der Rente konnte in solchen Fällen erfolgen, wenn die Erwerbs­minderung unter die Grenze von 66-/ 3 % ab­gesunken war, auch wenn die Grenze von 50°/ 0 noch nicht unterschritten wurde.

Dieser Unterschied ist nun weggefallen. Es gilt jefet einheitlich die Invaliditätsgrenze von über 50°/o ohne Rücksicht darauf, ob der Ver­sicherungsfall vor oder nach dem 1. 6. 1949 liegt. Mit dem Absafe 5 des § 21 SVAG. in der derzeitigen gültigen Fassung, in dem die Witwenrente geregelt ist, hat also die neue Gesefeesregelung nichts zu tun. Diese Frage ist vom Bundestag nicht mehr behandelt bezw. verabschiedet worden.

Eröffnung

der Landwirtschaftsschulen

Anmeldetermin 15. Oktober 1953

Die Landwirtschaftsschulen Calw und Nagold einschließlich Mädchenklassen werden am Dienstag, den 3. November 1953 wieder eröffnet. Die Mädchenklasse der Landwirtschaftsschule Calw wird sich, wie in den lefeten Jahren, wie­der in Bad Teinach befinden. Die Schülerinnen sind dort internatsmäßig untergebracht. Das Schulgeld beträgt für die Unterklasse DM 24.-, für die Oberklasse und für die Mädchenklasse DM 20.-. Bedürftigen Schülern und Schüler­innen kann auf Antrag das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden.

Neu eintretende Schüler und Schülerinnen müssen eine mindestens zweijährige Praxis in einem landwirtschaftlichen Betrieb bezw. im Haushalt eines landw. Betriebes nachweisen. Die praktische Tätigkeit während der Erfüllung der Berufsschulpflicht und im elterlichen Be­trieb wird anerkannt.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist bis spä­testens Donnerstag, den 15. Oktober 1953 bei der zuständigen Landwirtschaftsschule ein­zureichen. Anmeldeformulare können dort an­gefordert werden. Mit der Anmeldung ist ein Leumundszeugnis, das Zeugnis der Landw. Be­rufsschule bezw. das Abgangszeugnis einer Höheren Schule, der Nachweis einer mindestens 2 jährigen Praxis in einem landw. Betrieb bezw. im Haushalt eines landw. Betriebes und die Einwilligung des Erziehungsberechtigten zum Besuch der Schule vorzulegen. Die Entschei­dung über das Aufnahmegesuch wird den An­gemeldeten rechtzeitig vor Schulbeginn eröffnet.

Nähere Auskunft über Lehrplan, sonstige Kosten des Schulbesuchs, Unterbringung der Schüler und Schülerinnen erteilen die Schul­leitungen: Calw und Nagold.

Rege Nachfrage nach Zuchtvieh in Herrenberg

Die Zuchtviehversteigerung der Fleckvieh­zuchtverbände Herrenberg und Ludwigsburg war durch einen starken Besuch von Kaufkom­missionen aus beiden Verbandsgebieten, be­sonders von Kaufliebhabem für Kalbinnen ge­kennzeichnet. Von den 101 angemeldeten Bul­len wurden 96 aufgetrieben, von den 45 ange­meldeten Kalbinnen 42. Nur 1 Tier konnte wegen positiver Tuberkulinreaktion nicht zu­gelassen werden, ein Zeichen für die energi­schen Bekämpfungsmaßnahmen der Züchter.

18 Bullen wurden nicht gekört, 1 kam in Zuchtwertklasse I, 21 in Zuchtwertklasse II und 56 in Zuchtwertklasse III. Durchweg handelte es sich um schwere, tiefrumpfige Bullen, nach denen auch rege Nachfrage bestand. Besonders auffallend war sowohl bei den Bullen als auch bei den Kalbinnen die Bevorzugung der Tiere mit Leistungsnote I. Sämtliche Tiere wurden verkauft. Den Spifeenbullen der Zuchtwert­klasse I, einen sehr leichtfutterigen, ausdrucks­vollenParlo 292 Sohn aus Weil der Stadt, Kr. Leonberg, sicherte sich die Gemeinde Wür­tingen, Kr. Reutlingen, für ihre gute Regiebullen­haltung. Der erste Bulle der Zuchtwertklasse II, einen straffen, edlenPalast 147 Sohn aus Oberhaugstett, Kreis Calw, wurde vom Bullenhaltungsverein Bösingen, Kreis Freuden­stadt, erworben. Im Schnitt kosteten die Bul­len der Zuchtwertklasse II 2609. DM, die der Zuchtwertklasse III 1618. DM.

Besonders rege war im Gegensafe zu den beiden vorangegangenen Versteigerungen die Nachfrage nach Kalbinnen, was zweifellos auf die im Laufe des Sommers verbesserte Futter­lage und auf das Streben nach Tb-freien Be­ständen zurückzuführen ist. Die Spifeenkalbin, einePark 459 Tochter aus einerNeger 420 Kuh, kostete 2420. DM, die 18 Kal­binnen der Klasse II1801. DM, die restlichen 23 Kalbinnen DM 1500.. Die Spifeenkalbinnen wurden durchweg von Käufern aus dem Lud­wigsburger Zuchtverbandsgebiet erworben.

Die nächste Zuchtviehversteigerung in Her­renberg findet am 5./.6 November 1953 statt.

Feld und Garten im September

Landwirtschaftlicher Arbeitskalender

Wintersaaten düngen, Keimbett herrichten. Zweiter Schnitt der Wiesen (Grummet) und Kleeschläge. Beginn der Kartoffelernte; Rüben­ernte.

Gärtnerischer Arbeitskalender

Obstbau: Beerensträucher auslichten und düngen. Herbstobstsorten ernten, jedoch gut ausreifen lassen, besonders auch die Haus­zwetschgen sollen möglichst lange am Baum hängen. Fallobst öfters auflesen und ver­werten, wodurch Obstmaden vernichtet werden, fäulnisbefallene Früchte tief vergraben. Un­wirtschaftliche Sorten für Umpfropfung vor­merken, absterbende Bäume entfernen. Kirsch- und Pfirsichbäume jefet auslichten, wo nötig verjüngen. Wo an Nußbäumen aus irgend einem Grunde Aeste abgenommen werden sollen, ist dies jefet zu tätigen, später nicht mehr. Ende des Monats Leimgürtel anlegen zur Frostspannerbekämpfung. Wühlmäuse be­kämpfen.

Gemüsegarten: Lefete Aussaat von Winter­kopfsalat, Ackersalat, Winterspinat. Weiße Frühlingszwiebel auspflanzen. An Tomaten Geiztriebe, neue Blütenstände und kranke Blätter entfernen. Kohlstrünke verbrennen, nicht auf den Kompost. Leere Beete mit Erbsen oder Senf einsäen als Gründüngung und Schüfe vor Verunkrautung. Kompost um- sefeen und kalken. Mäuse bekämpfen.

Einmachkalender

September: Zwetschgen in Hülle und Fülle! Die grossen Bühler Zwetschgen sterilisieren wir, kleinere Sorten eignen sich auch zum Dör­ren. Gedörrt werden ebenfalls Pilze, die wir entweder selbst suchen oder auf dem Markte erstehen. Zu Konfitüren verwenden wir Brom­beeren und auch frische Feigen, wenn wir das Glück haben, welche aufzutreiben. Williams- Birnen, Pastorenbimen, Luisen- und Butter­birnen sterilisieren wir, kleine Bergamotten­birnen aber legen wir in Essig. Weißkraut­köpfe, schön und trocken, werden gehobelt und in die Stande gegeben, damit sie sich zu Sauerkraut wandeln. Suppengemüse, Schnitt­lauch, Peterli, Sellerieblätter, Tomaten, salzen wir ein, damit wir davon einen grossen Vor­rat haben, wenn der Winter Einzug hält.