Nr. 34 / Seite 2
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samtag, 22. August 1953
§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
(2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussegungen zu einem Verbot nach Absag 1 gegeben sind.
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
§ 16
(1) Oeffentliche Versammlungen unterfreiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Geseggebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Geseggebungsorgane des Bundes u. für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundes- geseg, die befriedeten Bannkreise für die Geseggebungsorgane der Länder durch Landes- gesege bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilen- gesege des Bundes und der Länder.
§ 17
§§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
§ 18
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
§ 19
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzu- segen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
§ 20
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grund- geseges wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
Abschnitt IV ^
Strafvorschriften
§ 21
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 22
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen
zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Kannte der Täter das Verbot infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.
§ 24
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die bewaffnet sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§ 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 26
(1) Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trog Verbots abhält oder trog Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsegt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Kannte der Täter das Verbot, die Auflösungsverfügung oder den Mangel der Anmeldung infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.
§ 27
Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen bei sich führt, ohne zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§ 28
Wer den Vorschriften der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 29
Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark wird bestraft, wer
1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
2. trog wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt,
Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart
Der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart findet
in Nagold am Donnerstag, den 3. Sept. 1953 in den Räumen des früheren Arbeitsamtes, Marktstr. 1 von 8.30 bis 12.00 Uhr statt. Die Sprechtage der Orthopädischen Versorgungsstelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen und Neuverordnungen von Kunstgliedern, orthopädischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu ersegenden orthopädischen Hilfsmittel müssen beim Sprechtag vorgezeigt werden. Der Rentenbescheid und die von der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart neu ausgestellte Ausweiskarte ist mitzubringen.
K r e i s so z 1 a 1 am t Calw - Abt. Kriegsopferfürsorge -
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Calw. Am 15. August wurde der „Badische Hof“ in Calw wiedereröffnet. Die Bewirtschaf-
den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
4. sich trog Auflösung einer öffentlichen Ver- | Sammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, |
5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl i der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 30
(1) Die Vorschriften über Versammlungen und Aufzüge
1. des Vereinsgeseges vom 19. April 1908 (Reichsgesegbl. S. 151) und der Aende- rungsgesege vom 26. Juni 1916 (Reichsgesegbl. S. 635) und vom 19. April 1917 (Reichsgesegbl. S. 361),
2. der Verordnung des Reichspräsidenten zur i Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesegbl. I S. 548),
3. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuge des deutschen Volkes vom
4. Februar 1933 (Reichsgesegbl. 1 S. 35)
werden aufgehoben.
(2) § 107 a des Strafgesegbuchs in der Fassung des Geseges zur Aenderung des Strafgesegbuchs vom 23. Mai 1923 (Reichsgesegbl.
I S. 296) wird aufgehoben.
§ 31
Dieses Geseg gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgeseges vom 4. Januar 1952 (Bundesgesegbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Geseg enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgeseges.
§ 32
Dieses Geseg tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Calw, den 14. August 1953
Landratsamt
tung dieses mit allem neuzeitlichen Komfort ausgestatteten Hauses mit seinem geschmackvoll eingerichteten Cafö und Hotel-Restaurant und seinen behaglich möblierten Fremdenzimmern haben jegt Gustav und Hedwig Hatten- hauer übernommen. Ihre jahrelange selbständige Praxis im Hotelfach gibt die Gewähr, daß die Führung des Hotelbetriebes in besten Händen liegt, und daß der Gast dort alles das finden wird, was er von einem gut geführten Haus erwarten kann.
Bad Liebenzell. Am Sonntag, den 23. 8., findet das legte Lichtfest dieser Saison statt. Noch mehr Lichter als bisher (beim Lichtfest Anfang August brannten rund 14000 Lichter) werden die Kuranlagen in eine zauberhafte Beleuchtung tauchen, neue Leuchtfiguren werden die weiten Rasenflächen schmücken. Die Nagoldflotte wird mit weiteren Lichteffekten aufwarten. Eine Kinderpolonaise leitet das Lichtfest, die wohl beliebteste Veranstaltung der Liebenzeller Kurverwaltung, ein. - Sonderzüge sorgen für gute Abtransportmöglichkeiten der Besucherscharen.
Homberg. Seit 20 Jahren betreibt Sattlermeister Martin Wurster, Inhaber des Sattler- und Tapeziergeschäftes Wurster, im idyllisch gelegenen Homberg sein eigenes Geschäft. Im Jahre 1933 machte er sich selbständig, 1937 legte er die Meisterprüfung ab. In seiner Firma wird alles handwerksmäßig hergestellt: Pol-