Nr. 34 / Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samtag, 22. August 1953

§ 15

(1) Die zuständige Behörde kann die Ver­sammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.

(2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwiderge­handelt wird oder wenn die Voraussegungen zu einem Verbot nach Absag 1 gegeben sind.

(3) Eine verbotene Veranstaltung ist auf­zulösen.

§ 16

(1) Oeffentliche Versammlungen unterfreiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des be­friedeten Bannkreises der Geseggebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bun­desverfassungsgerichts verboten.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Ge­seggebungsorgane des Bundes u. für das Bun­desverfassungsgericht werden durch Bundes- geseg, die befriedeten Bannkreise für die Ge­seggebungsorgane der Länder durch Landes- gesege bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilen- gesege des Bundes und der Länder.

§ 17

§§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesell­schaften und hergebrachte Volksfeste.

§ 18

(1) Für Versammlungen unter freiem Him­mel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend an­zuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Ver­sammlung ausschließen.

§ 19

(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.

(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzu- segen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.

(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 20

Das Grundrecht des Artikels 8 des Grund- geseges wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.

Abschnitt IV ^

Strafvorschriften

§ 21

Wer in der Absicht, nichtverbotene Ver­sammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 22

Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Schall­aufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen

zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Geld­strafe bestraft.

(2) Kannte der Täter das Verbot infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.

§ 24

Wer als Leiter einer öffentlichen Versamm­lung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die bewaffnet sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

§ 25

Wer als Leiter einer öffentlichen Versamm­lung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Ver­anstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nach­kommt,

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26

(1) Wer als Veranstalter oder Leiter

1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trog Verbots abhält oder trog Auf­lösung oder Unterbrechung durch die Po­lizei fortsegt oder

2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmel­dung (§ 14) durchführt, wird mit Gefäng­nis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bestraft.

(2) Kannte der Täter das Verbot, die Auf­lösungsverfügung oder den Mangel der An­meldung infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.

§ 27

Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen bei sich führt, ohne zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

§ 28

Wer den Vorschriften der §§ 3 oder 4 zu­widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 29

Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhun­dertfünfzig Deutsche Mark wird bestraft, wer

1. an einer verbotenen öffentlichen Versamm­lung oder einem verbotenen Aufzug teil­nimmt,

2. trog wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt,

Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart

Der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart findet

in Nagold am Donnerstag, den 3. Sept. 1953 in den Räumen des früheren Arbeits­amtes, Marktstr. 1 von 8.30 bis 12.00 Uhr statt. Die Sprechtage der Orthopädischen Ver­sorgungsstelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen und Neuverordnungen von Kunstgliedern, orthopä­dischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu ersegenden orthopädischen Hilfsmittel müssen beim Sprechtag vorgezeigt werden. Der Ren­tenbescheid und die von der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart neu ausgestellte Ausweiskarte ist mitzubringen.

K r e i s so z 1 a 1 am t Calw - Abt. Kriegsopferfürsorge -

Nichtamtlicher Teil

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Calw. Am 15. August wurde derBadische Hof in Calw wiedereröffnet. Die Bewirtschaf-

den Ablauf einer öffentlichen Versamm­lung oder eines Aufzuges zu stören,

3. sich nicht unverzüglich nach seiner Aus­schließung aus einer öffentlichen Ver­sammlung oder einem Aufzug entfernt,

4. sich trog Auflösung einer öffentlichen Ver- | Sammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, |

5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl i der von ihm bestellten Ordner mitzu­teilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder

6. als Leiter oder Veranstalter einer öffent­lichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwen­det, als die Polizei zugelassen oder ge­nehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders ge­kennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

§ 30

(1) Die Vorschriften über Versammlungen und Aufzüge

1. des Vereinsgeseges vom 19. April 1908 (Reichsgesegbl. S. 151) und der Aende- rungsgesege vom 26. Juni 1916 (Reichs­gesegbl. S. 635) und vom 19. April 1917 (Reichsgesegbl. S. 361),

2. der Verordnung des Reichspräsidenten zur i Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesegbl. I S. 548),

3. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuge des deutschen Volkes vom

4. Februar 1933 (Reichsgesegbl. 1 S. 35)

werden aufgehoben.

(2) § 107 a des Strafgesegbuchs in der Fas­sung des Geseges zur Aenderung des Straf­gesegbuchs vom 23. Mai 1923 (Reichsgesegbl.

I S. 296) wird aufgehoben.

§ 31

Dieses Geseg gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgeseges vom 4. Januar 1952 (Bundesgesegbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Geseg enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgeseges.

§ 32

Dieses Geseg tritt 14 Tage nach seiner Ver­kündung in Kraft.

Calw, den 14. August 1953

Landratsamt

tung dieses mit allem neuzeitlichen Komfort ausgestatteten Hauses mit seinem geschmack­voll eingerichteten Cafö und Hotel-Restaurant und seinen behaglich möblierten Fremdenzim­mern haben jegt Gustav und Hedwig Hatten- hauer übernommen. Ihre jahrelange selbstän­dige Praxis im Hotelfach gibt die Gewähr, daß die Führung des Hotelbetriebes in besten Hän­den liegt, und daß der Gast dort alles das fin­den wird, was er von einem gut geführten Haus erwarten kann.

Bad Liebenzell. Am Sonntag, den 23. 8., findet das legte Lichtfest dieser Saison statt. Noch mehr Lichter als bisher (beim Lichtfest Anfang August brannten rund 14000 Lichter) werden die Kuranlagen in eine zauberhafte Beleuchtung tauchen, neue Leuchtfiguren wer­den die weiten Rasenflächen schmücken. Die Nagoldflotte wird mit weiteren Lichteffekten aufwarten. Eine Kinderpolonaise leitet das Licht­fest, die wohl beliebteste Veranstaltung der Liebenzeller Kurverwaltung, ein. - Sonderzüge sorgen für gute Abtransportmöglichkeiten der Besucherscharen.

Homberg. Seit 20 Jahren betreibt Sattler­meister Martin Wurster, Inhaber des Sattler- und Tapeziergeschäftes Wurster, im idyllisch gelegenen Homberg sein eigenes Geschäft. Im Jahre 1933 machte er sich selbständig, 1937 legte er die Meisterprüfung ab. In seiner Firma wird alles handwerksmäßig hergestellt: Pol-