Verlagsort: Calw
Postversandort: Neuenbürg (Württ.)
Amtsblatt für Dm greis (falto
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 1. August 1953
Nr. 31
Amtlicher Teil
Mitteilungspflicht
der Vermieter von öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum über die Festsetzung der Einzelmieten in den von ihnen
erstellten Bauten
Im Kreisamtsblatt Nr. 38 vom 22. 9. 1951 wurde eine Abhandlung über die Pflicht des Vermieters zur Mitteilung der Höhe der Einzelmieten bei steuerbegünstigtem und bei öffentlich gefördertem Wohnraum veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist vielfach übersehen oder nicht beachtet worden. Nachstehend wird daher der Wortlaut der §§ 15 und 16 nochmals bekanntgegeben:
§ 15
Mitteilungspflidit bei steuerbegünstigtem neugesdiaffenem Wohnraum
(1) Der Vermieter hat die bei steuerbegünstigtem neugesdiaffenem Wohnraum aufzustellende Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Berechnung der Einzelmieten der Preisbehörde innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach erstmaliger Vermietung einzureichen. Die Preisbehörde kann die Frist verlängern. Der Vermieter hat ein Stück der Berechnungen aufzubewahren.
(2) Die Einreichung der Wirtschaftlichkeitsberechnung entfällt, wenn die der Preisbehörde mitgeteilte Einzelmiete nicht höher ist:
1. als die für öffentlich geförderten neugeschaffenen Wohnraum vergleichbare Richtsagmiete (§ 11) oder
2. als die früher preisrechtlich zulässige Miete im Falle des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2).
§ 16
Mitteilungspflidit bei öffentlich gefördertem neugesdiaffenem Wohnraum
(1) Nadi Festsetjung der Durchsdinittsmiete
durch die Bewilligungsstelle hat der Vermieter der Preisbehörde die Höhe der Einzelmieten innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(2) Von der Bewilligung eines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses (§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugeseges) hat die Bewilligungsstelle Mitteilung an die Wohnungsbehörde, von der Festsegung der Durchschnittsmiete oder Einzelmiete Mitteilung an die Preisbehörde zu geben.
Unter steuerbegünstigtem neugeschaffenem Wohnraum ist Wohnraum zu verstehen, der nach dem 31. 12. 1949 bezugsfertig und für den Grundsteuerermäßigung nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugeseges vom 24. April 1950 oder Steuervergünstigung nach § 7cdes Einkommen- steuergeseges in Anspruch genommen wurde. Unter öffentlich gefördertem neugeschaffenem Wohnraum ist Wohnraum zu verstehen, der mit öffentlichen Mitteln (Lakra) gefördert wurde.
Für die bereits nach dem 31. 12. 1949 bezugsfertig gewordenen o.a. Wohnraum sind die Meldungen bis spätestens 10. 6. 1953 dem Gewerbe- und Preisprüfungsamt bzw. dem Landratsamt einzureichen. Für den im Bau befindlichen und noch nicht bezugsfertig gewordenen Wohnraum sind die Meldungen nach §§ 15 und 16 innerhalb der festgesegten Fristen einzureichen.
Calw, den 22. Juli 1953.
Landratsamt - Preisbehörde -
Seuchenbekämpfung beim Wild
- drohende Tollwutgefahr -
Im Land Hessen ist im Laufe der legten Monate, insbesondere bei Füchsen und Dachsen, die Tollwut in immer stärkerem Ausmass aufgetreten. Da mit einer weiteren Verbreitung der Seuche gerechnet werden muß, wird auch Baden-Württemberg immer mehr tollwutbedroht. Die an sich schon schwierige Bekämpfung der Tollwut würde durch einen Befall der Wildbestände noch erheblich erschwert.
Im Interesse der Seuchenabwehr ist daher eine Verminderung der Fuchs- und Dachsbe- stände dringend erwünscht.
Die Jagdpächter werden gebeten, insbesondere bei Vorhandensein stärkerer Bestände vorsorglich den Abschuß von Füchsen und Dachsen zur Abwehr der drohenden Seuche zu erhöhen, da auch der Mensch und alle Säugetiere für die Wut empfänglich sind.
Inhalt des amtlichen Teils
1. Mitteilungspflidit der Vermieter . . .
2. Seuchenbekämpfung beim Wild
3. Straßensperre
4. Amtsgerichte
Bei Hunden äussert sich der Ausbruch der Wut anfänglich in einem mürrischen Benehmen; sie verkriechen sich, schnappen nach unsichtbaren Fliegen, belecken stark die Bißstelle und verschlingen unverdauliche Gegenstände.
Beim freilebenden Raubwild tritt bei der Wut besonders die Beißsucht in den Vordergrund. Menschen und Tiere werden ohne Scheu angefallen. •
Die Jagdpächter werden ganz besonders auf die Bestimmung des § 24 des Bundesjagdge- seges hingewiesen, wonach der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, das Auftreten einer Wildseuche unverzüglich dem Kreisjagdamt anzuzeigen.
Calw, den 27. Juli 1953
Landratsamt - Kreisjagdamt -
Straßensperre
Gemäß § 4 StVO, wird die L. I. O. Nr. 345 Calw-Bad Liebenzell infolge Umbauarbeiten zwischen Hirsau und Ernstmühl ab 3. August 1953 bis auf weiteres für den gesamten Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Hirsau-Calm- bach-Neuenbürg-Pforzheim, bzw. Bad Lieben
zell-Unterhaugstett - Möttlingen - Neuhengstett - Calw oder von Pforzheim durch das Würmtal über Weilderstadt-Calw.
Calw, den,.29. Juli 1953.
Landratsamt - Verkehrsabteilung -
Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold
Das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Schreinermeister Karl und Christian Mall, Inhaber der Möbelwerkstätte Christian Mall & Söhne in Ebhausen, Kreis Calw, ist nach Bestätigung des angenommenen Vergleichs am 21. Juli 1953 aufgehoben worden, nachdem sich die Schuldner bis zur Erfüllung des Vergleichs der Ueberwachung durch Rechtsanwalt Bächle in Nagold als Sachwalter der Gläubiger unterworfen haben.
Nichtamtlicher Teil
leid und (jarlen im fiugusi
Gärtnerischer Arbeitskalender Obstbau: Fruchtbeladene Aeste stütjeri oder aufbinden. Bei Lagersorten gegen Schorf mit Kupfermitteln spritjen. Wo Läuse oder Spinnmilben auftreten mit E605 spritjen, Blutlauskolonien mit 3%iger Schmierseifenbrühe auspinseln. Erdbeeren abranken, jetjt reichlich düngen und flach hacken. Kräftige Erdbeerausläufer von den tragbarsten Pflanzen für Neupflanzungen pikieren. Bei Himbeeren abgetragene Ruten sofort entfernen und verbrennen. Johannis- und Stachelbeersträucher jetjt auslichten und düngen, verbunden mit flacher Bodenlockerung. Spaliere und Buschobst pin- cieren. An Rebspalieren die Geiztriebe über dem ersten Blatt entspitjen. Kirschbäume mit überhöhten Kronen oder zu schlanken Aesten jetjt verjüngen. Wenn die Spritungen beendet sind, ist an gründliche Reinigung der Baum- spritjen und wo nötig auch deren Reparatur zu denken, die Pumpenkolben entspannen, damit die Geräte zu gegebener Zeit gebrauchsfähig sind.
Gemüsebau: Auspflanzen von Winterendivie, Aussaat von Winterspinat, Weisse Frühlingszwiebel, Feldsalat, Winterkopfsalat, Folgesaaten von Radies oder Büschelesrettichen. Tomaten ausgeizen, alle jetjt noch entstehenden Blütenstände entfernen, nicht aber die Pflanzen abköpfen. Abgeemtete Kohlstrünke verbrennen, da sie oft Krankheiten und Schädlinge beherbergen. Auf Raupen an Kohlarten achten. Rhabarber jefet flüssig düngen. Kompost umseßen, dabei Düngekalk einstreuen.
Blumengarten: Pensee usw. pikieren, Dahlien aufbinden. Viele Staudenarten, vor allem Fedemelken und Steingartenpflanzen, können jetjt geteilt werden. Abgeblühte Stengel an Stauden und Rosen stets sofort entfernen. Einzelstauden, z. B. Pfingstrosen, flüssig düngen. Alle Heckenarten sind jefet zu schneiden, oben schmäler als unten. Abgeblühte Ziersträucher können jetjt ausgelichtet werden.
Landwirtschaftlicher Arbeitskalender Beenden der Ernte von Roggen, Weizen, Hafer, Sommergerste, Hülsenfrüchten. Frühkartoffeln ernten. Saatgut und Handelsdünger für die Herbstbestellung beschaffen. Gedroschenes Getreide umschaufeln.