Verlagsort: Calw

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Amtsblatt für Dm greis (falto

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 1. August 1953

Nr. 31

Amtlicher Teil

Mitteilungspflicht

der Vermieter von öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum über die Festsetzung der Einzelmieten in den von ihnen

erstellten Bauten

Im Kreisamtsblatt Nr. 38 vom 22. 9. 1951 wurde eine Abhandlung über die Pflicht des Vermieters zur Mitteilung der Höhe der Einzel­mieten bei steuerbegünstigtem und bei öffent­lich gefördertem Wohnraum veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist vielfach übersehen oder nicht beachtet worden. Nachstehend wird daher der Wortlaut der §§ 15 und 16 noch­mals bekanntgegeben:

§ 15

Mitteilungspflidit bei steuerbegünstigtem neugesdiaffenem Wohnraum

(1) Der Vermieter hat die bei steuer­begünstigtem neugesdiaffenem Wohnraum aufzustellende Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Berechnung der Einzelmieten der Preisbehörde innerhalb einer Frist von 3 Mo­naten nach erstmaliger Vermietung einzu­reichen. Die Preisbehörde kann die Frist ver­längern. Der Vermieter hat ein Stück der Be­rechnungen aufzubewahren.

(2) Die Einreichung der Wirtschaftlichkeits­berechnung entfällt, wenn die der Preisbehörde mitgeteilte Einzelmiete nicht höher ist:

1. als die für öffentlich geförderten neuge­schaffenen Wohnraum vergleichbare Richtsagmiete (§ 11) oder

2. als die früher preisrechtlich zulässige Miete im Falle des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2).

§ 16

Mitteilungspflidit bei öffentlich gefördertem neugesdiaffenem Wohnraum

(1) Nadi Festsetjung der Durchsdinittsmiete

durch die Bewilligungsstelle hat der Vermieter der Preisbehörde die Höhe der Einzelmieten innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(2) Von der Bewilligung eines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses (§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugeseges) hat die Bewilli­gungsstelle Mitteilung an die Wohnungs­behörde, von der Festsegung der Durchschnitts­miete oder Einzelmiete Mitteilung an die Preis­behörde zu geben.

Unter steuerbegünstigtem neugeschaffenem Wohnraum ist Wohnraum zu verstehen, der nach dem 31. 12. 1949 bezugsfertig und für den Grundsteuerermäßigung nach § 7 des Ersten Wohnungsbaugeseges vom 24. April 1950 oder Steuervergünstigung nach § 7cdes Einkommen- steuergeseges in Anspruch genommen wurde. Unter öffentlich gefördertem neugeschaffenem Wohnraum ist Wohnraum zu verstehen, der mit öffentlichen Mitteln (Lakra) gefördert wurde.

Für die bereits nach dem 31. 12. 1949 be­zugsfertig gewordenen o.a. Wohnraum sind die Meldungen bis spätestens 10. 6. 1953 dem Ge­werbe- und Preisprüfungsamt bzw. dem Landratsamt einzureichen. Für den im Bau befindlichen und noch nicht bezugsfertig ge­wordenen Wohnraum sind die Meldungen nach §§ 15 und 16 innerhalb der festgesegten Fris­ten einzureichen.

Calw, den 22. Juli 1953.

Landratsamt - Preisbehörde -

Seuchenbekämpfung beim Wild

- drohende Tollwutgefahr -

Im Land Hessen ist im Laufe der legten Monate, insbesondere bei Füchsen und Dach­sen, die Tollwut in immer stärkerem Ausmass aufgetreten. Da mit einer weiteren Verbreitung der Seuche gerechnet werden muß, wird auch Baden-Württemberg immer mehr tollwutbe­droht. Die an sich schon schwierige Bekämp­fung der Tollwut würde durch einen Befall der Wildbestände noch erheblich erschwert.

Im Interesse der Seuchenabwehr ist daher eine Verminderung der Fuchs- und Dachsbe- stände dringend erwünscht.

Die Jagdpächter werden gebeten, insbeson­dere bei Vorhandensein stärkerer Bestände vor­sorglich den Abschuß von Füchsen und Dach­sen zur Abwehr der drohenden Seuche zu er­höhen, da auch der Mensch und alle Säuge­tiere für die Wut empfänglich sind.

Inhalt des amtlichen Teils

1. Mitteilungspflidit der Vermieter . . .

2. Seuchenbekämpfung beim Wild

3. Straßensperre

4. Amtsgerichte

Bei Hunden äussert sich der Ausbruch der Wut anfänglich in einem mürrischen Beneh­men; sie verkriechen sich, schnappen nach un­sichtbaren Fliegen, belecken stark die Bißstelle und verschlingen unverdauliche Gegenstände.

Beim freilebenden Raubwild tritt bei der Wut besonders die Beißsucht in den Vorder­grund. Menschen und Tiere werden ohne Scheu angefallen.

Die Jagdpächter werden ganz besonders auf die Bestimmung des § 24 des Bundesjagdge- seges hingewiesen, wonach der Jagdausübungs­berechtigte verpflichtet ist, das Auftreten einer Wildseuche unverzüglich dem Kreisjagdamt anzuzeigen.

Calw, den 27. Juli 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Straßensperre

Gemäß § 4 StVO, wird die L. I. O. Nr. 345 Calw-Bad Liebenzell infolge Umbauarbeiten zwischen Hirsau und Ernstmühl ab 3. August 1953 bis auf weiteres für den gesamten Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Hirsau-Calm- bach-Neuenbürg-Pforzheim, bzw. Bad Lieben­

zell-Unterhaugstett - Möttlingen - Neuhengstett - Calw oder von Pforzheim durch das Würmtal über Weilderstadt-Calw.

Calw, den,.29. Juli 1953.

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold

Das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Schrei­nermeister Karl und Christian Mall, Inhaber der Möbelwerkstätte Christian Mall & Söhne in Ebhausen, Kreis Calw, ist nach Bestätigung des angenommenen Vergleichs am 21. Juli 1953 aufgehoben worden, nachdem sich die Schuldner bis zur Erfüllung des Vergleichs der Ueberwachung durch Rechtsanwalt Bächle in Nagold als Sachwalter der Gläubiger unter­worfen haben.

Nichtamtlicher Teil

leid und (jarlen im fiugusi

Gärtnerischer Arbeitskalender Obstbau: Fruchtbeladene Aeste stütjeri oder aufbinden. Bei Lagersorten gegen Schorf mit Kupfermitteln spritjen. Wo Läuse oder Spinn­milben auftreten mit E605 spritjen, Blutlaus­kolonien mit 3%iger Schmierseifenbrühe aus­pinseln. Erdbeeren abranken, jetjt reichlich düngen und flach hacken. Kräftige Erdbeer­ausläufer von den tragbarsten Pflanzen für Neupflanzungen pikieren. Bei Himbeeren ab­getragene Ruten sofort entfernen und verbren­nen. Johannis- und Stachelbeersträucher jetjt auslichten und düngen, verbunden mit flacher Bodenlockerung. Spaliere und Buschobst pin- cieren. An Rebspalieren die Geiztriebe über dem ersten Blatt entspitjen. Kirschbäume mit überhöhten Kronen oder zu schlanken Aesten jetjt verjüngen. Wenn die Spritungen beendet sind, ist an gründliche Reinigung der Baum- spritjen und wo nötig auch deren Reparatur zu denken, die Pumpenkolben entspannen, damit die Geräte zu gegebener Zeit gebrauchs­fähig sind.

Gemüsebau: Auspflanzen von Winterendivie, Aussaat von Winterspinat, Weisse Frühlings­zwiebel, Feldsalat, Winterkopfsalat, Folgesaaten von Radies oder Büschelesrettichen. Tomaten ausgeizen, alle jetjt noch entstehenden Blüten­stände entfernen, nicht aber die Pflanzen ab­köpfen. Abgeemtete Kohlstrünke verbrennen, da sie oft Krankheiten und Schädlinge beher­bergen. Auf Raupen an Kohlarten achten. Rha­barber jefet flüssig düngen. Kompost umseßen, dabei Düngekalk einstreuen.

Blumengarten: Pensee usw. pikieren, Dah­lien aufbinden. Viele Staudenarten, vor allem Fedemelken und Steingartenpflanzen, können jetjt geteilt werden. Abgeblühte Stengel an Stauden und Rosen stets sofort entfernen. Ein­zelstauden, z. B. Pfingstrosen, flüssig düngen. Alle Heckenarten sind jefet zu schneiden, oben schmäler als unten. Abgeblühte Ziersträucher können jetjt ausgelichtet werden.

Landwirtschaftlicher Arbeitskalender Beenden der Ernte von Roggen, Weizen, Ha­fer, Sommergerste, Hülsenfrüchten. Frühkar­toffeln ernten. Saatgut und Handelsdünger für die Herbstbestellung beschaffen. Gedroschenes Getreide umschaufeln.