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Verlagsort: Calw Postversandort: NenenbDrg (Württ.)
Amtsblatt für öcu ^rcts (Tntui
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 18. April 1953
Nr. 16
Amtlicher Teil
Erlaubnispflicht im Güternahverkehr
Nach § 80 Abs. 1 des Güterkraftgeseßes (GüKG) vom 17.10.1952 (BGBl. I S. 697) bedarf einer Erlaubnis, wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer Nußlast von mehr als 750 kg oder mit Zugmaschinen gewerbsmässig betreiben will. Nach § 106 GüKG. gilt für die Personen, die nachweislich bis zum 19.10.1952 das Güternahverkehrsgewerbe betrieben haben, die Erlaubnis nach § 80 Abs. 1 als erteilt. Der Nachweis, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt Güternahverkehr betrieben haben, gilt als erbracht wenn,
1. durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Güternahverkehrsgewerbe gemäss § 14 Gewerbeordnung angemeldet und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geseßes noch im Gewerberegister eingetragen war, oder
2. nachgewiesen wird, daß für die Fahrzeuge des Unternehmens, die im Güternahverkehr verwendet werden, eine Standortmeldung (§ 9 der Verordnung zur Durchführung des Geseßes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 3. 1936 - RGBl. I S. 320 -) abgegeben war
und der Standort zur Zeit des Inkrafttretens des Geseßes noch bestand, oder 3. eine Bescheinigung derzuständigenSteuer- behörde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß das Unternehmen noch bis zum Inkrafttreten des Gesetjes mit dem Güternahverkehr gewerbesteuerlich erfaßt ist, und wenn außerdem durch eine Bescheinigung des für den Antragsteller fachlich zuständigen Verbandes des Verkehrsgewerbes oder der Industrie- und Handelskammer (§ 83 Abs. 2 GüKG) bestätigt wird, daß gewerblicher Güternahverkehr bis zum 19.10.1952 betrieben worden ist.
Hierüber wird vom Landratsamt für alle Unternehmer eine Bescheinigung erteilt, die diese Vorausseßungen erfüllen und im Kreis Calw den Siß ihres Unternehmens oder einer gerichtlich eingetragenen Zweigniederlassung haben.
Antragsformulare sind beim Landratsamt - Verkehrsabteiiung - erhältlich.
Landratsamt Calw - Verkehrsabteilung -
Hauptkörungen für Bullen im Jahre 1953
Die Hauptkörungen für Bullen werden als Sammelkörungen nach untenstehendem Plan durchgeführt.
Vorzuführen sind’ sämtliche Bullen, die das Mindestalter von 13 Monaten erreicht haben. Dies gilt nicht nur für die zum öffentlichen Decken, sondern auch für die im Privatbesiß befindlichen und ausschließlich zum Decken eigener weiblicher Tiere verwendeten Bullen. Von der Vorführung befreit sind Bullen, die innerhalb der legten 3 Monate auf einer Sonderkörung gekört wurden oder in den nächsten 9 Monaten auf einer Sonderkörung vorgeführt werden sollen.
Für Bullen, die wegen Erkrankung nicht vorgeführt werden können, ist am Körort ein tierärztliches Zeugnis vorzulegen. Bösartige Bullen dürfen zur Körung nicht vorgeführt werden; sie werden als zuchtuntauglich abgekört.
Die Bullen müssen mit Nasenring versehen sein und am Leitstock vorgeführt werden. Die Deckregister, in denen sämtliche Sprünge eingetragen sein müssen, sind bei der Körung vorzulegen.
Die Körgebühren, die sofort nach der Körung an Ort und Stelle eingezogen werden, betragen bei Erneuerung oder Aenderung der Deckerlaubnis DM 4.—, bei Entzug der Deckerlaubnis DM 2.—.
Nach § 9 des Tierzuchtgeseßes wird mit Geldstrafe bestraft, wer vorsäßlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 3 dieses
Inhalt des amtlichen Teils
1. Erlaubnispflicht im Güternahverkehr
2. Hauptkörungen für Bullen im Jahre 1953
3. Bienensdiädliche Pflanzenschutsmittel
4. Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
5. Ortskanalisation Neuweiler
6. Bekanntmachung über Aenderungen in der Zuständigkeit der Orthopädischen Versorgungsstellen
7- Kreisstadt Calw 8. Bekanntgaben der Amtsgerichte
Gesetjes ein männliches Zuchttier nicht auf der Hauptkörung vorführt.
Personen aus Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten und Schußzonen (15 km Umkreis) der Maul- und Klauenseuche ist der Zutritt zu den Körungen verboten. Tiere aus solchen Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.
Die Körbücher und Abstammungsnachweise für die Bullen sind von den Bürgermeisterämtern gesammelt bis spätestens 25. April 1953 an das Tierzuchtamt Herrenberg einzusenden. Die Körbücher für Bullen, die seit der legten Hauptkörung abgegangen sind, müssen - mit einem Vermerk über Tag und Ursache des Abgangs versehen - ebenfalls beigefügt werden.
Körplan
Montag, den 11. 5. 1953
8.00 Gültiingen 9.30 Gedtingen
11.00 MÖttlingen
14.00 Oberreichenbach
15.30 Zavelsteln 17.00 Neubulach
für Gültiingen, Deckenpfronn, Holzbronn, Sulz, Wildberg für Gedungen, Althengstett, Dachtel, Ostelsheim, Stammheim mit Erziehungsheim für Möttlingen mit Georgenau, Calw, Liebenzell, Monakam, Neuhengstett, Ottcnbronn,Sim- mozheim, Unterhaugstett für Oberreichenbach, Beinberg, Hirsau, Igelsloch, Maisenbach, Oberkollbach, Unterkollbach, Würzbach
für Zavelstein, Altburg, Calw- Alzenberg, Emberg, Rötenbach, Schmieh, Sommenhardt für Neubulach, Altbulach, Eff- ringen, Liebeisberg, Oberhaug- stett, Schönbronn
Dienstag, den 12. 5. 1953
8.30 EnzklÖsterle für Enzklösterle
9.00 Wildbad-Sprollenh. für Wildbad-Sprollenhaus und Nonnenmiß
19.20 Wildbad-Ziegelh. für Wildbad-Ziegelhütte 10.00 Calmbach für Calmbach, Höfen/Enz
10.30 Dobel für Dobel, Neusafs, Rotensol
11.15 Herrenalb für Herrenalb, Bembach
11.45 Herrenalb-Gaistal für Herrenalb-Gaistal (Schulh.)
12.15 Loffenau für Loffenau
14.30 Schwann für Schwann, Arnbach, Birken
feld, Conweiler, Dennach, Feld- rennach, Gräfenhausen, Neuenbürg, Niebelsbach,Ottenhausen
10.45 Langenbrand für Langenbrand, Bieselsberg,
Engelsbrand, Grunbach, Kapfenhardt, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt,Unterreichenbach, Waldrennach
Mittwoch, den 13. 5. 1953
8.00 Wart
für Wart, Ebershardt, Ebhau- sen, Gaugenwald, Mindersbach, Rotfelden, Wenden
9.30 Neuweiler
für Neuweiler, Agenbach, Breitenberg, Homberg, Martinsmoos, Oberkollwangen, Zwerenberg
11.00 Simmersfeld
für Simmersfeld, Aichhalden, Aichelberg, Beuren, Ettmanns- weiler, Fünfbronn Kr. Frdst.
14.00 Altensteig
für Stadt Altensteig, Altensteig- Dorf, Berneck, Egenhausen, Spielberg, Ueberberg, Walddorf mit Monhardt
16.00 Haiterbadi
für Haiterbadi, Beihingen, Obersdiwandorf und Schloss- gut Unterschwandorf
17.30 Nagold
für Nagold mit Iselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Rohrdorf
Calw, den 15. April 1953
Landratsamt
\ Bienenschädliche Pflanzenschutzmittel
Im Interesse des Bienenschußes während der Blütezeit wird nachstehend auf die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschußmittel vom 25. 5. 1950 aufmerksam gemacht.
Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, ist es verboten,
1. blühende Obstbäume und -sträucher sowie andere von Bienen besuchte blühende gärtnerische u. landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit Pflanzenschußmitteln zu behandeln, die bei Nahrungsaufnahme oder bei Berührung auf Bienen tödlich wirken (bienenschädliche Pflanzenschußmittel),
2. eine Behandlung so vorzunehmen, daß benachbarte oder abseits stehende Bestände von blühenden Pflanzen der in Nr. 1 genannten Art getroffen werden.
Als blühend ist ein Pflanzenbestand anzusehen, wenn die ersten Blüten erschienen sind.
Vor Anwendung von bienenschädiichen Pflanzenschutjmitteln müssen blühende Unkräuter in zu behandelnden Garten- und Feldkulturen entfernt werden.
Verschüttete Reste von bienenschädlichen Planzenschußmitteln sind zu entfernen oder unschädlich zu machen, so daß sie die Bienen nicht gefährden.
Obstbäume und -sträucher sowie andere gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 Metern von Bienenständen stehen, dürfen auch vor und nach der Blüte nur ausserhalb der täglichen Flugzeit mit bienenschädlichen Pflanzenschußmitteln behandelt werden, wenn die Eigentümer der Bienenstände mindestens bis zwölf Uhr des Tages vor der Behandlung benachrichtigt werden.
Calw, den 15. April 1953
Landratsamt