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Verlagsort: Calw Postversandort: NenenbDrg (Württ.)

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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 18. April 1953

Nr. 16

Amtlicher Teil

Erlaubnispflicht im Güternahverkehr

Nach § 80 Abs. 1 des Güterkraftgeseßes (GüKG) vom 17.10.1952 (BGBl. I S. 697) bedarf einer Erlaubnis, wer Güternahverkehr mit Last­kraftwagen mit einer Nußlast von mehr als 750 kg oder mit Zugmaschinen gewerbsmässig betreiben will. Nach § 106 GüKG. gilt für die Personen, die nachweislich bis zum 19.10.1952 das Güternahverkehrsgewerbe betrieben haben, die Erlaubnis nach § 80 Abs. 1 als erteilt. Der Nachweis, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt Güternahverkehr betrieben haben, gilt als er­bracht wenn,

1. durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Güternahverkehrsgewerbe gemäss § 14 Gewerbeordnung angemel­det und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geseßes noch im Gewerberegister eingetragen war, oder

2. nachgewiesen wird, daß für die Fahrzeuge des Unternehmens, die im Güternahver­kehr verwendet werden, eine Standort­meldung (§ 9 der Verordnung zur Durch­führung des Geseßes über den Güterfern­verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 3. 1936 - RGBl. I S. 320 -) abgegeben war

und der Standort zur Zeit des Inkrafttre­tens des Geseßes noch bestand, oder 3. eine Bescheinigung derzuständigenSteuer- behörde vorgelegt wird, aus der sich er­gibt, daß das Unternehmen noch bis zum Inkrafttreten des Gesetjes mit dem Güter­nahverkehr gewerbesteuerlich erfaßt ist, und wenn außerdem durch eine Bescheinigung des für den Antragsteller fachlich zuständigen Verbandes des Verkehrsgewerbes oder der Industrie- und Handelskammer (§ 83 Abs. 2 GüKG) bestätigt wird, daß gewerblicher Güter­nahverkehr bis zum 19.10.1952 betrieben wor­den ist.

Hierüber wird vom Landratsamt für alle Unternehmer eine Bescheinigung erteilt, die diese Vorausseßungen erfüllen und im Kreis Calw den Siß ihres Unternehmens oder einer gerichtlich eingetragenen Zweigniederlassung haben.

Antragsformulare sind beim Landratsamt - Verkehrsabteiiung - erhältlich.

Landratsamt Calw - Verkehrsabteilung -

Hauptkörungen für Bullen im Jahre 1953

Die Hauptkörungen für Bullen werden als Sammelkörungen nach untenstehendem Plan durchgeführt.

Vorzuführen sind sämtliche Bullen, die das Mindestalter von 13 Monaten erreicht haben. Dies gilt nicht nur für die zum öffentlichen Decken, sondern auch für die im Privatbesiß befindlichen und ausschließlich zum Decken eigener weiblicher Tiere verwendeten Bullen. Von der Vorführung befreit sind Bullen, die innerhalb der legten 3 Monate auf einer Son­derkörung gekört wurden oder in den näch­sten 9 Monaten auf einer Sonderkörung vor­geführt werden sollen.

Für Bullen, die wegen Erkrankung nicht vorgeführt werden können, ist am Körort ein tierärztliches Zeugnis vorzulegen. Bösartige Bullen dürfen zur Körung nicht vorgeführt wer­den; sie werden als zuchtuntauglich abgekört.

Die Bullen müssen mit Nasenring versehen sein und am Leitstock vorgeführt werden. Die Deckregister, in denen sämtliche Sprünge ein­getragen sein müssen, sind bei der Körung vorzulegen.

Die Körgebühren, die sofort nach der Körung an Ort und Stelle eingezogen werden, betragen bei Erneuerung oder Aenderung der Decker­laubnis DM 4., bei Entzug der Deckerlaubnis DM 2..

Nach § 9 des Tierzuchtgeseßes wird mit Geldstrafe bestraft, wer vorsäßlich oder fahr­lässig entgegen der Vorschrift des § 3 dieses

Inhalt des amtlichen Teils

1. Erlaubnispflicht im Güternahverkehr

2. Hauptkörungen für Bullen im Jahre 1953

3. Bienensdiädliche Pflanzenschutsmittel

4. Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

5. Ortskanalisation Neuweiler

6. Bekanntmachung über Aenderungen in der Zuständig­keit der Orthopädischen Versorgungsstellen

7- Kreisstadt Calw 8. Bekanntgaben der Amtsgerichte

Gesetjes ein männliches Zuchttier nicht auf der Hauptkörung vorführt.

Personen aus Sperrbezirken, Beobachtungs­gebieten und Schußzonen (15 km Umkreis) der Maul- und Klauenseuche ist der Zutritt zu den Körungen verboten. Tiere aus solchen Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.

Die Körbücher und Abstammungsnachweise für die Bullen sind von den Bürgermeister­ämtern gesammelt bis spätestens 25. April 1953 an das Tierzuchtamt Herrenberg einzusenden. Die Körbücher für Bullen, die seit der legten Hauptkörung abgegangen sind, müssen - mit einem Vermerk über Tag und Ursache des Abgangs versehen - ebenfalls beigefügt werden.

Körplan

Montag, den 11. 5. 1953

8.00 Gültiingen 9.30 Gedtingen

11.00 MÖttlingen

14.00 Oberreichenbach

15.30 Zavelsteln 17.00 Neubulach

für Gültiingen, Deckenpfronn, Holzbronn, Sulz, Wildberg für Gedungen, Althengstett, Dachtel, Ostelsheim, Stamm­heim mit Erziehungsheim für Möttlingen mit Georgenau, Calw, Liebenzell, Monakam, Neuhengstett, Ottcnbronn,Sim- mozheim, Unterhaugstett für Oberreichenbach, Beinberg, Hirsau, Igelsloch, Maisenbach, Oberkollbach, Unterkollbach, Würzbach

für Zavelstein, Altburg, Calw- Alzenberg, Emberg, Rötenbach, Schmieh, Sommenhardt für Neubulach, Altbulach, Eff- ringen, Liebeisberg, Oberhaug- stett, Schönbronn

Dienstag, den 12. 5. 1953

8.30 EnzklÖsterle für Enzklösterle

9.00 Wildbad-Sprollenh. für Wildbad-Sprollenhaus und Nonnenmiß

19.20 Wildbad-Ziegelh. für Wildbad-Ziegelhütte 10.00 Calmbach für Calmbach, Höfen/Enz

10.30 Dobel für Dobel, Neusafs, Rotensol

11.15 Herrenalb für Herrenalb, Bembach

11.45 Herrenalb-Gaistal für Herrenalb-Gaistal (Schulh.)

12.15 Loffenau für Loffenau

14.30 Schwann für Schwann, Arnbach, Birken­

feld, Conweiler, Dennach, Feld- rennach, Gräfenhausen, Neuen­bürg, Niebelsbach,Ottenhausen

10.45 Langenbrand für Langenbrand, Bieselsberg,

Engelsbrand, Grunbach, Kap­fenhardt, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwar­zenberg, Unterlengenhardt,Un­terreichenbach, Waldrennach

Mittwoch, den 13. 5. 1953

8.00 Wart

für Wart, Ebershardt, Ebhau- sen, Gaugenwald, Mindersbach, Rotfelden, Wenden

9.30 Neuweiler

für Neuweiler, Agenbach, Brei­tenberg, Homberg, Martins­moos, Oberkollwangen, Zwe­renberg

11.00 Simmersfeld

für Simmersfeld, Aichhalden, Aichelberg, Beuren, Ettmanns- weiler, Fünfbronn Kr. Frdst.

14.00 Altensteig

für Stadt Altensteig, Altensteig- Dorf, Berneck, Egenhausen, Spielberg, Ueberberg, Wald­dorf mit Monhardt

16.00 Haiterbadi

für Haiterbadi, Beihingen, Obersdiwandorf und Schloss- gut Unterschwandorf

17.30 Nagold

für Nagold mit Iselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Rohr­dorf

Calw, den 15. April 1953

Landratsamt

\ Bienenschädliche Pflanzen­schutzmittel

Im Interesse des Bienenschußes während der Blütezeit wird nachstehend auf die wich­tigsten Bestimmungen der Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschußmittel vom 25. 5. 1950 aufmerksam gemacht.

Soweit die Verordnung nichts anderes be­stimmt, ist es verboten,

1. blühende Obstbäume und -sträucher so­wie andere von Bienen besuchte blühende gärtnerische u. landwirtschaftliche Kultur­pflanzen mit Pflanzenschußmitteln zu be­handeln, die bei Nahrungsaufnahme oder bei Berührung auf Bienen tödlich wirken (bienenschädliche Pflanzenschußmittel),

2. eine Behandlung so vorzunehmen, daß benachbarte oder abseits stehende Bestände von blühenden Pflanzen der in Nr. 1 genannten Art getroffen werden.

Als blühend ist ein Pflanzenbestand anzu­sehen, wenn die ersten Blüten erschienen sind.

Vor Anwendung von bienenschädiichen Pflanzenschutjmitteln müssen blühende Unkräu­ter in zu behandelnden Garten- und Feldkul­turen entfernt werden.

Verschüttete Reste von bienenschädlichen Planzenschußmitteln sind zu entfernen oder unschädlich zu machen, so daß sie die Bienen nicht gefährden.

Obstbäume und -sträucher sowie andere gärtnerische und landwirtschaftliche Kultur­pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 Me­tern von Bienenständen stehen, dürfen auch vor und nach der Blüte nur ausserhalb der täglichen Flugzeit mit bienenschädlichen Pflan­zenschußmitteln behandelt werden, wenn die Eigentümer der Bienenstände mindestens bis zwölf Uhr des Tages vor der Behandlung be­nachrichtigt werden.

Calw, den 15. April 1953

Landratsamt