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CALW Samstag, den 18. Oktober 1952 Nr. 42

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Zwei Entschliessungen des Kreistags des Kreises Calw

Einordnung des Kreises Calw in den Verwaltungsaufbau des neuen Bundeslandes

Durch die erste Verordnung der vorläufigen Regierung über die staatlichen Mittelinstanzen vom 22. Sept. 1952 (Ges. Bl. S. 35) wurde das neue Bundesland in vier Regierungsbezirke eingeteilt. Für den Kreis Calw ist hiernach das für das Gebiet des früheren Landes Würt- temberg-'Hohenzollern gebildete Regierungs­präsidium Südwürttemberg-Hohenzollern mit dem vorläufigen Sitj in Tübingen zuständig.

Die Mitglieder der vorläufigen Landesregie­rung haben nach einem Bericht in denStutt­garter Nachrichten Nr. 227 vom 1.10.1952 auf einem Presseempfang am 29. September 1952 zum Aufbau des neuen Bundeslandes Stellung genommen. Während Ministerpräsident Dr. Maier darauf hinwies, daß es sich bei der Ein­teilung des Landes in vier Regierungsbezirke nur um eine vorläufige Regelung handelt, erklärte Innenminister Ulrich, daß an dieser Abgrenzung solange festgehalten werden müsse, bis das von einander abweichende Recht koor­diniert sein werde. Erst wenn das Landesver- waltungsgesetj, die neue Kreisordnung und die neue Gemeindeordnung vom Parlament ver­abschiedet seien, könne man an eine Grenz­korrektur der jetzigen Regierungsbezirke den­ken. Selbstverständlich werde man dabei von der Zweckmässigkeit ausgehen und nicht etwa Calw in das Oberland und Ulm in das Unter­land einbeziehen.

Der Kreisrat und der Kreistag des Kreises Calw haben von dieser Erklärung des Herrn Innen­

ministers in ihren Sifeungen vom 7. u. 9. Ok­tober 1952 mit Befriedigung Kenntnis genom­men, da die Zuteilung zum Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern nicht den wirt­schaftlichen und sonstigen Erfordernissen des Kreises Calw, insbesondere aber auch nicht den verkehrsmässigen Gegebenheiten gerecht wird. In verschärftem Maße träfe dies zu, wenn der endgültige Sitj dieses Regierungspräsidi­ums etwa nach Sigmaringen, Ravensburg oder Ulm verlegt werden würde. Der Kreistag faßte deshalb am 9. Oktober 1952 die Entschließung, schon jeljt in aller Form zu beantragen, den Kreis Calw bei der endgültigen Landeseintei­lung in einen n o r d württembergischen Re­gierungsbezirk einzubeziehen.

Ausbau der Nagoldtalstraße von Pforzheim bis Nagold

In der gleichen Sitjung befaßte sich der Kreistag anläßlich der Beratung von Straßen­fragen auch mit dem ungenügenden Zustand der Nagoldtalstraße von Pforzheim bis Nagold. Er hält den raschen, zeitgemässen Ausbau dieses vielbefahrenen Straßenzuges einschließ­lich des Neubaus der Brücke bei Unter­reichenbach für dringend nötig und stellt den Antrag an die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg, die Mittel hier­für im Staatshaushalt bereitzustellen.

Calw, den 11. Oktober 1952.

Der Vorsitsende des Kreistags Landrat (gez.) Geissler

Mietzuschlag bei Altbauwohnungen

Nach der Verordnung PR. Nr. 72/52 über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum 1 des Althausbesitjes vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 648) darf die Miete für Wohnraum, ' der vor dem 1. April 1924 bezugsfertig gewor- ! den ist, um einen Zuschlag von 10. v. H. erhöht | werden. Der Mietzuschlag ist von der Miete zu i berechnen, die für die legte Mietzeit vor dem

1. Oktober 1952 in preisrechtlich zuläßiger Weise vereinbart war. Der Zuschlag darf nur von der Grundmiete ohne Einbeziehung von Umlagen und Zuschlägen erhoben werden; von der preis- rechtlich zulässigenMiete sind daher abzuziehen; I 1. die Umlagen für Wasserverbrauch, soweit ! sie über den in der Miete enthaltenen Pau­schalbetrag (§5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung PR. Nr. 71/51 vom 29. Nov. 1952 -BGBl. I S. 920.) hinausgehen,

i 2. die Brennstoffkosten, Anfuhrkosten für die Brennstoffe und die Kosten der Bedienung für Heizungs- und Warmwasserversorgungs- ! anlagen,

3. die seit dem 1. April 1945 in zuläßiger Weise

Inhalt des amtlichen Teils

1 1. Zwei Entschliessungen des Kreistags I 2. Mietzuschlag bei Altbauwohnungen | 3. Strassensperre

I < Bedienungsaufschlag bei Tabakwaren ' 5. Soldatenfriedhof in ljsseistein 6. Ortsentwässerung in Ueberberg

vereinbarten Umlagen für laufende Mehr­belastungen (Grundsteuer und Gebühren­mehrbelastungen.)

4. die nach den §§ 8 und 9 der Verordnung PR Nr. 71/51 in zuläßiger Weise vereinbarten Untermietzuschläge.

Der 10 0 l 0 ige Mietzuschlag darf nach §3 der

Verordnung auch erhoben werden, auf:

1. die anteilige Miete von Wohnräumen, die wegen ihres räumlichen od. wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftraumen zu­gleich mit diesen vermietet oder verpachtet sind, wenn das gesamte Mietverhältnis nach § 3 Abs. 1 des Geschäftsraummietengesefees vom 25. Juni 1952 den Preisvorschriften unterliegt,

2. die anteilige Miete von Wohnräumen, die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen­hanges mjt gewerblich genügten unbebauten Grundstücken mit diesen zugleich vermietet oder verpachtet sind, wenn das gesamte Miet- oder Pachtverhältnis nach § 3 Abs. 2 des Geschäftsraummietengesetjes den Preis­vorschriften unterliegt,

3. die Miete des gesamten Wohnraumes, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche zu anderen als Wohnzwecken benütjt wird (§ 2 Abz. 3 des Wohnraummletegesetjes). ln diesem Fall ist der 10 %ige Zuschlag auf die Wohnraummiete (ohne Gewerbezu­schlag) zu erhebeben.

Die Verordnung ist am 1. Oktober 1952 in Kraft getreten; es können daher Vermieter und Mieter mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 die 10°/ 0 ige Mieterhöhung vereinbaren. Weigert sich derMieter, die Mieterhöhung anzuerkennen, so kann der Vermieter nach § 3a des Mieter- schutjgesetjes auf Aufhebung des Mietverhält­nisses klagen. Es muß der zur Zeit unterschied­lichen Rechtssprechung überlassen bleiben, zu klären, ob der Mieter die Aufhebungsklage auch dadurch abwenden kann, daß er den Zuschlag erst mit Wirkung vom nächstzulässigen Kün­digungstermin an zustimmt.

Calw, den 10. Oktober 1952

Landratsamt

- Preisbehörde -

Straßensperre

Nach einer Mitteilung des Landratsamts Pforzheim ist die Landstraße II. O. Nr. 178 zwi­schen Büchenbronn und Grunbach aus Grün­den der Verkehrssicherheit wegen Durchfüh­rung umfangreicher Bauarbeiten ab sofort bis Voraussicht!. 31. Oktober 1952 für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über die Bundesstraße 294, EnztalGrösseltalEngelsbrand bezw. durch das Nagoldtal über Unterreichenbach.

Calw, den 10. Oktober 1952

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Bedienungsaufschlag beim Verkauf von Tabakwaren in Gaststätten

Nach einer Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft ist nichts dagegen einzuwenden, wenn beim Verkauf von Tabakwaren in Gast­stätten ein Bedienungsgeld erhoben wird; da­bei ist es gleichgültig, ob die Ware vom Kellner, einem besonderenTabakwarenhändler der Gast­stätte oder einem betriebsfremden Verkäufer angeboten wird. Bei einem Verkauf von Tabak­waren an der Theke darf jedoch kein Bedie­nungsgeld zugerechnet werden.

Calw, den 11. Oktober 1952

Landratsamt

- Preisbehörde -

Deutscher Soldatenfriedhof in ljsseistein

Das niederländische Außenministerium hat mitgeteilt, daß der deutsche Soldatenfriedhof in Ijssel|tein ab 27. Juni 1952 wochentags von 916 Uhr und Sonn- und Feiertags von 10 bis 16 Uhr für Besucher geöffnet ist.

Landratsamt

Ortsentwässerung in Ueberberg

Die Gemeinde Ueberberg hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des im GewandBrand der Markung Ueberberg in der Ortskanalisation gesammelten Abwassers durch einen offenen Wassergraben in die Nagold nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Frist einzureichen. Später eingehende Einwendun­gen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 7. Oktober 1952.

Landratsamt.